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PRESSEMITTEILUNG: Verwaltungsgericht Sigmaringen: Strafverfahren gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung in der Türkei sind politisch motiviert und rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 24.11.2025 einen Beschluss im Asylverfahren eines Gülen-Anhängers gefasst, der einen wichtigen Präzedenzfall für weitere Fälle darstellen kann.

Hintergrund und Ablehnung durch das Bundesamt:

Der Antragsteller wurde in der Türkei aufgrund „Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung“ zu acht Jahren und vier Monaten verurteilt und hat seine Haftstrafe abgesessen. Nach seiner Freilassung entschloss er sich die Türkei zu verlassen, reiste folglich mit seinem Reisepass aus und stellte in Deutschland am 22.11.2023 einen Asylantrag.

Am 30.08.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag mit folgenden Argumenten ab:

  1. Keine aktive Verfolgung mehr
    Die Haftstrafe ist bereits abgegessen, es gibt kein weiteres Verfahren und der Antragsteller verließ das Land mit dem eigenen Reisepass ohne Probleme.
  2. Erneute Verfolgung lediglich abstrakte Möglichkeit
    Die vom Antragsteller beschriebene Sorge einer weiteren Verfolgung „reiche diese lediglich abstrakt bestehende Möglichkeit einer erneuten Verfolgung … eindeutig nicht aus.“

Inwiefern stellt die Entscheidung des Gerichts, dem Bundesamt zu widersprechen und den Flüchtlingstatus des Antragstellers anzuerkennen, eine Besonderheit dar?
Obwohl der Kläger seine ursprüngliche Strafe bereits abgesessen habe, stimmt das Gericht ihm zu, dass gemäß den Standards der türkischen Justiz weitere Verfolgungsmöglichkeiten sogar wahrscheinlich sind. Somit hält das Gericht die Sorge des Klägers, dass im ursprünglichen Verfahren nicht beinhaltete Vorwürfe zu neuen Verfahren führen können, für begründet. Dieses Urteil ist also deshalb besonders, da es einen Präzedenzfall für zukünftige Asylverfahren mit ähnlichem Sachverhalt zur Verfügung stellt.

„NE BIS IN IDEM“
Mit Bezug auf das Urteil Demirhan und andere / Türkei (2025) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt das Gericht fest, dass Anhänger der Gülen-Bewegung grundsätzlich politisch motivierten und diskriminierenden Urteilen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang betont das Gericht der Grundsatz ne bis in idem – eine Person nicht zweimal in derselben Sache anzuklagen – wird nicht von der türkischen Justiz respektiert. Schlussendlich besteht auch in Zukunft die konkrete Gefahr einer wiederholten und willkürlichen Verfolgung, die in eine unverhältnismäßige Bestrafung aller Gülen-Anhänger mit ähnlichem Sachverhalt mündet.

 

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