Human Rights
Defenders e.V.
Informationsschrift · Juli 2026
Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
Zehn Jahre nach dem 15. Juli 2016
Die anhaltende Bedrohungsrhetorik, Massenermittlungen und die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer des EGMR
Eine Bewertung der am 13. Juli 2026 eingeleiteten Operation gegen 968 Personen in 81 Provinzen der Türkei
- Herausgeber
- Human Rights Defenders e.V.
Behrenstraße 29 · 10117 Berlin - Verfasser
- Prof. Dr. Hüseyin Demir
- Erstellt für
- Menschenrechtsorganisationen, die Sondermechanismen der Vereinten Nationen, den Europarat und die Institutionen der Europäischen Union
Die Bilanz in Zahlen · Angaben des Justizministers, 12. Juli 2026
Freisprüche
Verurteilungen
Laufende Verfahren
Rund 69 Prozent aller Verfahrensbetroffenen wurden am Ende nicht verurteilt. Berechnung und Tabelle in Anhang 2.
Über Human Rights Defenders e.V.
Human Rights Defenders e.V. (HRD) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Verteidigung der Menschenrechte und die Unterstützung Verfolgter in aller Welt, mit besonderem Schwerpunkt auf der Türkei, einsetzt. HRD e.V. wurde in Deutschland von türkischen Rechtsanwälten, ehemaligen Bürokraten und Unternehmern gegründet, die in Deutschland und Europa politisches Asyl gefunden haben.
HRD e.V. erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, stellt Kontakte zu anderen Menschenrechts-NGOs und Interessenvertretern, staatlichen Stellen sowie regionalen und internationalen Organisationen her. Betroffene werden juristisch beraten, in ihrem Namen Gerichtsverfahren eingeleitet und offizielle Petitionen und Mitteilungen an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie an die zuständigen europäischen Institutionen verfasst.
Ziel ist es, Opfern mithilfe des Straf- und Menschenrechts zu ihrem Recht zu verhelfen. Während das Strafrecht individuelle Sachverhalte behandelt, betreffen Menschenrechte auch die Verantwortung des Staates. Die meisten von HRD behandelten Fälle werden zunächst auf nationaler Ebene strafrechtlich geprüft. Sollte dies nicht genügen, wendet sich HRD an internationale Stellen, z. B. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen. HRD will damit gegebenenfalls nachweisen, dass der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, das jeweilige Verbrechen aufzuklären und den Opfern Wahrheit und Wiedergutmachung zukommen zu lassen.
Abschnitt 01Zusammenfassung
Zehn Jahre sind seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 vergangen. Die türkischen Behörden erklären, die Gerichtsverfahren wegen mutmaßlicher unmittelbarer Beteiligung von Anhängern der Gülen-Bewegung1 an dem Putschversuch seien abgeschlossen. In 289 Fällen seien erstinstanzliche Urteile ergangen, die rechtliche „Abrechnung“ des Putschversuchs sei somit beendet. Dieselben Behörden stellen die Bewegung aber nicht als eine Bedrohung dar, die mit der Zeit nachgelassen hätte, sondern als fortdauernde Gefahr für die nationale Sicherheit, deren Ende nur durch kollektive Kapitulation, „Reue“ oder die „Beseitigung“ durch den Staat herbeigeführt werden könne.2
Im Einklang mit dieser Rhetorik wurde am 13. Juli 2026 eine landesweite Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet, an der 81 Generalstaatsanwaltschaften, 81 Provinzpolizeipräsidien und Einheiten der Gendarmerie beteiligt waren. Die Operation wurde ausdrücklich mit dem zehnten Jahrestag des 15. Juli verknüpft und mit politisch-symbolischen Begriffen wie „Säuberungskampagne“, „Überleben des Staates“ und „Jahrhundert der Türkei“ angekündigt.3
Ihrem Umfang nach zählt die Operation zu den größten justiziellen Operationen seit den Massenverhaftungen des Ausnahmezustands 2016–2017 und der Operation von 2019 (damals 1.112 Personen). In den veröffentlichten Unterlagen wird jedoch für keine der 968 Personen konkret dargelegt, welche Tat ihr zur Last gelegt wird, auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt und worin ihr Vorsatz bestanden haben soll. Stattdessen verweisen die offiziellen Erklärungen auf denkbar weit gefasste Kategorien wie „aktuelle Struktur“, „verdeckte Struktur“, „versteckte Elemente“, „neue Kontaktstellen“, Finanzen, soziale Gruppen und Auslandsverbindungen.
Dieser Ansatz steht in grundlegendem Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des subjektiven Tatbestands, wie sie von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Urteilen zu den Fällen Yüksel Yalçınkaya und Şaban Yasak dargelegt wurden. Die Große Kammer hat unmissverständlich festgehalten, dass bei einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit ausscheiden: Durch konkrete Beweise muss belegt werden, dass die betreffende Person den kriminellen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und wissentlich zu deren kriminellen Zielen beigetragen hat.4,5
Auch die vom Justizminister veröffentlichten Zahlen zeigen, dass insbesondere das Ausmaß der neuen Operation einer kritischen Überprüfung bedarf. Der Minister erklärte, dass seit dem Putschversuch gegen 720.338 Personen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, davon sei in 373.594 Fällen von einer Anklageerhebung abgesehen worden und 124.743 Personen seien freigesprochen worden. Zusammen umfassen diese beiden Kategorien 498.337 Personen – rund 69,2 Prozent aller Verfahrensbetroffenen. Ein System, in dem am Ende fast eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wird, sollte nicht als „Erfolg“ gewertet werden. Insbesondere die niedrige Schwelle für die Einleitung von Ermittlungen, der damit verbundene Freiheitsentzug, der Verlust des Arbeitsplatzes, die anschließende Stigmatisierung und das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe stellen aus menschenrechtlicher Sicht einen gravierenden Befund dar.6
Die türkischen Behörden müssen sich öffentlich bei denjenigen entschuldigen, die unbegründeten oder rechtswidrigen Verfahren ausgesetzt waren. Zusätzlich muss ein wirksamer Mechanismus zur Wiedergutmachung von Verlusten bei öffentlichen Ämtern, beruflichem Status, Renten, Sozialversicherung, Reisepässen, Vermögen und Ansehen geschaffen werden. Schließlich sind die Prinzipien des individuell begründeten Verdachts und der strengen gerichtlichen Kontrolle zu wahren, da die Verfahren gegen einen erheblichen Teil der 968 im Zuge der jüngsten Operation festgenommenen Personen später voraussichtlich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden dürften.
Abschnitt 02Zweck, Geltungsbereich und Adressaten der Informationsschrift
Ziel dieser Informationsschrift ist es, die Operation vom 13. Juli 2026 gegen rund tausend Personen nicht als isolierte strafrechtliche Ermittlung zu bewerten, sondern in den Kontext einer seit zehn Jahren andauernden Praxis zu stellen. Dazu gehören die Massenermittlungen gegen Angehörige der Gülen-Bewegung, die offizielle Drohrhetorik und die Umsetzung der einschlägigen Urteile der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Die jüngste Entwicklung ist unter drei Gesichtspunkten zu bewerten:
- Erstens: Warum und auf welcher Grundlage wird von einer andauernden Bedrohung ausgegangen, obwohl die Putschprozesse nach offizieller Erklärung abgeschlossen sind?
- Zweitens: Liegen bei jeder der 968 Personen ein individueller begründeter Verdacht und das erforderliche subjektive Element vor?
- Drittens: Warum wurden Hunderttausende Menschen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, bis heute nicht entschädigt?
Die Hauptadressaten dieses Dokuments sind das Ministerkomitee des Europarates, der Menschenrechtskommissar des Europarates, die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER) aus Deutschland und Österreich, das Europäische Parlament und internationale Menschenrechtsorganisationen.
Diese Schrift verdeutlicht, dass rechtmäßige alltägliche, soziale, wirtschaftliche, berufliche und humanitäre Tätigkeiten in der Türkei, auch zehn Jahre nach dem Putschversuch, nach wie vor anhand weit gefasster und unvorhersehbarer Kategorien zu Verdachtsgründen für eine Mitgliedschaft in einer (kriminellen) Organisation umgedeutet werden.
Abschnitt 03Ein offizieller Widerspruch zehn Jahre danach: Die Behauptung, „die Abrechnung sei abgeschlossen“, und die anhaltende Bedrohungsrhetorik
3.1. Offizielle Erklärung zum Abschluss der Putschprozesse
Der Justizminister hat erklärt, alle 289 Verfahren wegen unmittelbarer Beteiligung am Putschversuch seien erstinstanzlich abgeschlossen; 236 der 271 an den Kassationsgerichtshof gelangten Fälle seien bestätigt und rechtskräftig, „die Abrechnung vor dem Gesetz“ sei damit beendet. In derselben Erklärung hieß es zudem, das mutmaßliche organisatorische Rückgrat innerhalb des Staates sei weitgehend zerschlagen.7
Aus diesen Aussagen folgt zwingend, dass die unmittelbar mit dem Putschversuch verbundenen Strafverfahren im Wesentlichen abgeschlossen sind und die mutmaßliche operative Kapazität innerhalb der staatlichen Institutionen nach offizieller Darstellung beseitigt wurde. Gleichwohl wurde die neue Operation nicht als Untersuchung vergangener Einzeltaten präsentiert, sondern als unbefristete „Säuberungspolitik“, die fortgesetzt werden soll, „bis das letzte versteckte Mitglied entfernt ist“.
3.2. Die Aufrechterhaltung der Bedrohungskulisse nach kollektiven und politischen statt rechtlichen Kriterien
In einem Interview vom 2. Juli 2026 knüpfte Außenminister Hakan Fidan das Ende der Sicherheitsbedrohung nicht an konkrete Straftaten einzelner Personen, sondern an Erklärungen der Führung – an „Reue“, „Bedauern“, eine „Bitte um Vergebung“ oder den Verzicht auf eine gegen die Türkei gerichtete Haltung. Solange sich die Bewegung nicht auflöse oder anderweitig „beseitigt“ werde, bleibe die Angelegenheit eine Frage der nationalen Sicherheit.8
Dieser Ansatz löst sich von den strafrechtlichen Kriterien der individuellen Handlung, des Verschuldens und des Beweises. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person lässt sich nicht aus der politischen Haltung einer großen Gruppe, einer öffentlichen Entschuldigung oder einem kollektiven Loyalitätsbekenntnis ableiten. Der Schutz der nationalen Sicherheit ist eine legitime staatliche Pflicht; er kann das Erfordernis individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit jedoch nicht durch die Forderung nach kollektiver Unterwerfung ersetzen.
Der grundlegende Widerspruch liegt auf der Hand: Einerseits erklärt der Staat die Putschprozesse und die institutionellen Säuberungen für abgeschlossen; andererseits reproduziert er dieselbe Bedrohung als Rechtfertigung eines „Säuberungsprozesses“ ohne absehbares Ende.
Abschnitt 04Von der Rhetorik zur Operation
Die Tage unmittelbar vor der Operation lassen sich in drei Phasen unterteilen.
Die erneute Ausrufung einer Bedrohung der nationalen Sicherheit
Hakan Fidan räumte ein, dass die Bewegung ihren früheren Einfluss in den öffentlichen Institutionen eingebüßt habe. Er betonte jedoch, dass die Bemühungen zur internen Konsolidierung und zur Kooperation mit internationalen Akteuren fortgesetzt würden. Die Organisationsstrukturen würden derzeit jedoch vor allem für „psychologische Operationen“ eingesetzt. Fidan stellte ausdrücklich klar, dass sich die Sicherheitsbehörden an diesem Bedrohungsrahmen orientieren müssten.
Definition flexibler Bedrohungskategorien
Am 12. Juli bezeichnete Justizminister Akın Gürlek die Bewegung als „Spionagenetzwerk der neuen Generation“. Nach seinen Angaben umfasst das Netzwerk eine „Finanzstruktur“, eine „Auslandsstruktur“, „verdeckte Elemente“, Scheinfirmen, Wirtschaftskreise, verschiedene soziale Gruppen und „neue Kontaktpunkte“ im Alltag.9
Landesweite Operation gegen 968 Personen
Der Justizminister gab bekannt, dass Generalstaatsanwaltschaften gemeinsam mit Polizei und Gendarmerie in allen 81 Provinzen eine Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet hätten. Ankara, Izmir und Istanbul wurden als die Provinzen mit den meisten Verdächtigen genannt, zugleich hieß es, die Ermittlungen gegen „aktuelle Strukturen“, „verdeckte Strukturen“ und „verbundene Elemente“ würden in weiteren Provinzen fortgesetzt.10
Der Zeitpunkt der Erklärungen, die Wiederkehr derselben Begriffe und die Einbettung der Operation in den zehnten Jahrestag des 15. Juli legen eine enge Abstimmung zwischen Justizhandeln und Regierungskommunikation nahe.
Abschnitt 05Umfang, Koordination und symbolischer Charakter
5.1. Eine der größten zeitgleich koordinierten Operationen der letzten Jahre
Die Operation, bei der 968 Verdächtige festgenommen wurden, zählt zu den umfangreichsten zeitgleich durchgeführten Maßnahmen seit den Verhaftungswellen während des Ausnahmezustands von 2016 bis 2017 sowie der Operation von 2019, die sich gegen 1.112 Personen richtete. Im Jahr 2017 wurden Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen erlassen, während 2019 in 76 Provinzen 1.112 Verdächtige festgenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden 543 von 704 per Anordnung gesuchten Personen festgenommen, im Jahr 2023 waren es 611 Personen in 77 Provinzen. Im Jahr 2024 wurde eine Operation gegen die „aktuelle Struktur“ angekündigt, die sich gegen 544 Personen richtete.11,12,13,14,15 Das Ausmaß der Operation vom 13. Juli 2026 sprengt den Rahmen einer routinemäßigen Ermittlung. (Eine Vergleichstabelle findet sich in Anhang 1.)
5.2. Die Einbettung des Justizhandelns in einen politisch-symbolischen Rahmen
In der offiziellen Erklärung war von der Führungsrolle des Präsidenten, einer „großen Säuberungskampagne“, dem „Überleben des Staates“, dem „Vermächtnis der Märtyrer“ und dem „Jahrhundert der Türkei“ die Rede. Dadurch werden einzelne strafrechtliche Ermittlungen zum Bestandteil eines zentralen Staatsprojekts und der Gedenkkampagne zum zehnten Jahrestag.
Ermittlungen werden mit Verweis auf die politische Führung und eine ideologische Staatsvision angekündigt; folglich ist ein genauerer Blick auf die richterliche Unabhängigkeit und die Unschuldsvermutung nötig. Aufgabe der Justiz ist nicht die Durchführung einer „Säuberungskampagne“, sondern die unparteiische Prüfung des konkreten Tatverdachts gegen jede einzelne Person.
Abschnitt 06Von konkreten Straftaten zu flexiblen Kategorien: Rechtsunsicherheit und kollektiver Verdacht
6.1. Die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“
Begriffe wie „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“, „neuer Kontaktpunkt“, „Tarnung innerhalb einer sozialen Gruppe“, „Finanzkanal“ und „Auslandsstruktur“, wie sie in offiziellen Erklärungen verwendet werden, bezeichnen keine eigenständigen Straftatbestände des türkischen Strafgesetzbuchs. Als Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen taugen sie nur, wenn sie in Bezug auf eine bestimmte Person an die objektiven und subjektiven Merkmale einer konkreten, gesetzlich bestimmten Straftat geknüpft werden.
Es birgt erhebliche Risiken, alltägliche Beziehungen als Tarnung einzustufen und rechtmäßiges Verhalten – das Teilen einer Wohnung, die Unterstützung eines Studenten, Miet- oder Unterhaltsbeihilfen, berufliche Solidarität, Geschäftsbeziehungen, die Nutzung sozialer Medien, Vereinstätigkeit oder die Kommunikation mit Personen im Ausland – in Verdachtsgründe umzudeuten. Tatverdacht und Untersuchungshaft dürfen nicht aus dem bloßen Bestehen einer sozialen Verbindung folgen und auf einer pauschalisierenden Ermittlungslogik beruhen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die betreffende Person den kriminellen Zweck der Beziehung kannte und ihn willentlich unterstützt hat.
6.2. Das sich selbst bestätigende Anklagemodell
Die Logik der offiziellen Darstellung lässt den Betroffenen keinen Ausweg: Rechtmäßige Handlungen lassen sich als „Tarnung“ deuten, nicht öffentliche Handlungen seien Beleg dafür, dass etwas „verheimlicht“ wird. Zudem gilt wirtschaftliches Handeln als „Deckmantel“, gelten soziale Beziehungen als „Kontaktstelle“, Kommunikation mit dem Ausland als „Zusammenarbeit mit dem Ausland“, das Bestreiten des Vorwurfs als „mangelnde Reue“. Ein solches Modell setzt an die Stelle beweisgestützter individueller Verantwortlichkeit einen kollektiven Verdacht, der sich weder verifizieren noch widerlegen lässt.
6.3. Der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks“ und die Pflicht zu seiner Substantiierung
Der Justizminister bezeichnete die Gruppe als Netzwerk „politischer und militärischer Spionage“. Der veröffentlichte Text enthält jedoch keine Angaben dazu, für welchen ausländischen Staat oder Dienst die Betroffenen tätig gewesen sein sollen. Offen bleibt, wer welches Staatsgeheimnis erlangt und wie es übermittelt haben soll.16
Abschnitt 07Offizielle Zahlen: Verfahren gegen 720.338 Personen
7.1. Was die vom Minister bekannt gegebenen Zahlen tatsächlich bedeuten
Der Justizminister hat erklärt, seit 2016 seien gegen 720.338 Personen Strafverfahren eingeleitet worden. In 373.594 Fällen sei keine Anklage erhoben worden; 124.743 Personen seien freigesprochen und 127.102 verurteilt worden. Gegen 83.404 Personen seien noch Verfahren anhängig.17
Die Einstellungen ohne Anklageerhebung und die Freisprüche summieren sich auf 498.337 Fälle. Das sind rund 69 Prozent aller Personen, gegen die Verfahren eingeleitet wurden. Die Verurteilungen machen etwa 17,6 Prozent aus, laufende Verfahren rund 11,6 Prozent. Berechnung und Tabelle finden sich in Anhang 2.
7.2. Kein „Erfolg“, auf den man stolz sein könnte
Der Minister präsentiert die Zahl der Freisprüche als Beleg für die Sorgfalt der Justiz und dafür, dass „die Unschuldigen nicht zusammen mit den Schuldigen bestraft werden“. Dass jedoch rund eine halbe Million Menschen Ermittlungen oder Verfahren durchlaufen haben und am Ende nicht verurteilt wurden, belegt nicht die Sorgfalt der Justiz. Die Zahlen werfen vielmehr die Frage auf, ob die Verdachtsschwelle von Beginn an zu niedrig lag, ob mit Sammellisten gearbeitet wurde und ob das Strafrechtssystem zum Instrument einer flächendeckenden gesellschaftlichen Durchleuchtung geworden ist. Bei einer Nichtverurteilungsquote von 69 Prozent lassen sich die Massenermittlungen nicht als „Erfolgsgeschichte“ erzählen.
7.3. Die menschlichen Kosten
Eine Einstellung ohne Anklage oder ein Freispruch gibt die verlorenen Jahre nicht zurück. Viele Betroffene erlebten Haus- und Arbeitsplatzdurchsuchungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, jahrelange gerichtliche Kontrollauflagen, Pass- und Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, den Verlust des Arbeitsplatzes in der Privatwirtschaft, Berufsverbote, soziale Stigmatisierung und das Zerbrechen familiärer Bindungen. In Mitleidenschaft gezogen wurden auch die Bildung und das soziale Leben der Kinder, die Existenzgrundlage der Ehepartner und die Gesundheit ganzer Familien.
Die türkischen Behörden müssen offenlegen, wie viele der 498.337 Personen festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wurden, wie viele ihr öffentliches Amt oder ihren Beruf verloren, wie viele Vermögens- oder Reisebeschränkungen unterlagen, wie viele entschädigt wurden und in wie vielen Fällen Einträge in Sicherheitsdatenbanken gelöscht wurden. Ohne diese Aufklärung verdeckt die „Bilanz des Kampfes“ die menschlichen Kosten systematisch.
7.4. Die Pflicht des Staates: Entschuldigung, Wiederherstellung der Rechte und wirksame Entschädigung
Die Türkei muss ein unabhängiges, zugängliches und wirksames Wiedergutmachungsprogramm für all jene schaffen, die durch unbegründete oder rechtswidrige Maßnahmen Schaden erlitten haben. Dieses Programm darf sich nicht in individuellen Entschädigungsansprüchen erschöpfen: Das durch die flächendeckende Praxis verursachte Unrecht muss offiziell anerkannt und eine öffentliche Entschuldigung ausgesprochen werden.
01Wiederherstellung von Rechten
Ansprüche in Bezug auf öffentliche Ämter, beruflichen Status, Dienstalter, Renten, soziale Sicherheit und Bildung sind unverzüglich wiederherzustellen.
02Berichtigung von Akten
Stigmatisierende justizielle, behördliche, nachrichtendienstliche und risikobezogene Einträge über Personen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, sind unabhängig zu überprüfen; Einträge ohne Rechtsgrundlage sind zu löschen.
03Materielle und immaterielle Entschädigung
Für Freiheitsentzug, den Verlust von Beschäftigung und Einkommen, eingefrorene Vermögenswerte, Gesundheitsschäden, Eingriffe in das Familienleben und Rufschädigung ist ein zügiger und wirksamer Entschädigungsmechanismus zu schaffen.
04Garantie der Nichtwiederholung
Verbindliche Leitlinien, Schulungen und eine Kontrolle der Entscheidungspraxis müssen sicherstellen, dass Staatsanwälte und Richter die Maßstäbe der Großen Kammer anwenden.
7.5. Das erneute Risiko
Die staatlichen Daten zeigen, dass ein Großteil der von Massenermittlungen Betroffenen am Ende nicht verurteilt wird. Die entscheidende Frage lautet daher schon heute: Bei wie vielen der 968 Personen wird das Verfahren in einigen Jahren eingestellt oder mit einem Freispruch enden, nachdem sie bis dahin womöglich ihre Freiheit, ihren Arbeitsplatz, ihr Familienleben, ihre Gesundheit oder ihren Ruf verloren haben?
Dieses Risiko erlaubt es nicht, eine Überprüfung erst nach Abschluss der Operation abzuwarten. Schutzvorkehrungen, das heißt ein individualisierter begründeter Verdacht, Verhältnismäßigkeit, Zugang zu einem Verteidiger, Akteneinsicht und eine zügige gerichtliche Kontrolle, müssen bereits ab der ersten Festnahmeanordnung greifen.
Abschnitt 08Die Maßstäbe der Großen Kammer des EGMR: Yalçınkaya und Yasak
8.1. Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei
Im Urteil Yüksel Yalçınkaya stellte die Große Kammer des EGMR fest, dass die pauschale Gleichsetzung der Nutzung von ByLock mit der Mitgliedschaft in einer Organisation mit den Garantien des Artikels 7 EMRK gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung unvereinbar ist. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer Organisation setzt nach innerstaatlichem Recht spezifisches Wissen und Vorsatz sowie eine organische Verbindung voraus, die sich in Kontinuität, Vielfalt und Intensität der Aktivitäten zeigt. Die türkischen Gerichte hatten demgegenüber eine nahezu automatische Schuldvermutung aufgestellt, ohne den konkreten Kontext – einschließlich des Inhalts der Nachrichten und der Kommunikationspartner – zu prüfen.18
Die Große Kammer stellte ferner eine Verletzung von Artikel 6 EMRK fest, weil der Zugang zu den ByLock-Beweismitteln und die Möglichkeit, sie wirksam anzufechten, beschränkt waren. Ferner stellte die Große Kammer eine Verletzung von Artikel 11 EMRK fest, weil die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Vereinen als Belastungsbeweis herangezogen worden war. Angesichts des systemischen Charakters der Probleme verpflichtete sie die Türkei ausdrücklich, gemäß Artikel 46 EMRK allgemeine Maßnahmen zu ergreifen.19
8.2. Şaban Yasak gegen die Türkei
In ihrem Yasak-Urteil vom 5. Mai 2026 bekräftigte die Große Kammer, dass eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation auf individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit beruhen muss: Der Vorsatz ist durch konkrete Beweise auf der Grundlage der Art der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Organisation nachzuweisen, Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit scheiden aus.20
Die Funktionen des Beschwerdeführers innerhalb der legalen und sichtbaren Bildungsstrukturen der Bewegung, bevor die nationalen Behörden die Organisation als terroristische Vereinigung einstuften, reichten nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus, um zu belegen, dass er den terroristischen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und aktiv und kontinuierlich zu ihren kriminellen Zielen beitrug. Dass die innerstaatlichen Gerichte Vorsatz, Rolle und konkrete Handlungen des Einzelnen nicht im Einzelfall prüften, wertete er als Verletzung von Artikel 7 EMRK.21
8.3. Strukturelle Spannungen im Licht der neuen Operation
Die offizielle Erklärung zur Operation vom 13. Juli 2026 arbeitet mit pauschalen Kategorien wie „aktuellen“, „verdeckten“ und „verbundenen“ Elementen, anstatt die einzelnen Handlungen zu benennen, die den 968 Personen zur Last gelegt werden. Bereits der offizielle Diskurs im Vorfeld hatte soziale Gruppen, wirtschaftliche Aktivitäten, finanzielle Unterstützung, Alltagskontakte und Auslandsbeziehungen zu allgemeinen Verdachtsfeldern erklärt. Dieser Ansatz läuft der von Yalçınkaya und Yasak geforderten Prüfung von individuellem Wissen, Vorsatz und bewusstem Beitrag diametral zuwider.
Die Umsetzung der Urteile der Großen Kammer erschöpft sich nicht in der Überprüfung früherer Verurteilungen. Auch neue Ermittlungs- und Gewahrsamsentscheidungen sind an denselben Maßstäben zu messen. Andernfalls wiederholt sich dieses Muster bei weiteren Betroffenen.
Abschnitt 09Zentrale Fragen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention
9.1. Artikel 5 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft setzen einen begründeten Verdacht voraus, der auf Tatsachen beruht, die einen objektiven Beobachter im konkreten Fall davon überzeugen können, dass die betreffende Person eine Straftat begangen haben könnte. Sammellisten, Analysen des sozialen Umfelds oder weit gefasste Zugehörigkeitskategorien genügen für sich genommen nicht. Zu prüfen ist daher, welche konkreten, individuellen Anhaltspunkte den begründeten Verdacht gegen jede der 968 Personen tragen und ob der daraus folgende Freiheitsentzug notwendig und verhältnismäßig ist.
9.2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 EMRK – Faires Verfahren und Unschuldsvermutung
Zu gewährleisten sind der Zugang der Verdächtigen zur Akte und zu digitalen Beweismitteln, die Möglichkeit, Herkunft und Integrität der Beweise anzufechten, eine unabhängige Prüfung sowie das Recht auf eine begründete Entscheidung. Begriffe wie „Verräternetzwerk“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ oder „Läuterung“ bergen die Gefahr, Personen, über die noch kein Gericht geurteilt hat, pauschal als schuldig darzustellen.
9.3. Artikel 7 EMRK – Keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz
Die rückwirkende Umdeutung rechtmäßiger, neutraler oder alltäglicher Handlungen in Beweise für eine Organisationsmitgliedschaft kann den objektiven und subjektiven Tatbestand in unvorhersehbarer Weise ausdehnen. Verwaltungs- und nachrichtendienstliche Kategorien wie „verdecktes Element“, „Kontakt“, „Finanzierung“ oder „soziale Gruppe“ können einen gesetzlich bestimmten Straftatbestand nicht ersetzen.
9.4. Artikel 8, 10 und 11 EMRK – Achtung des Privatlebens, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit
Eingriffe in Kommunikations- und Netzwerkdaten, Familien- und Freundschaftsbeziehungen, studentische Wohngemeinschaften, wirtschaftliche Selbsthilfe, Aktivitäten in sozialen Medien, Vereinstätigkeit und berufliche Solidarität sind nur zulässig, wenn sie rechtmäßig, notwendig und verhältnismäßig sind. Wird Menschenrechtsarbeit im Ausland als „antitürkisch“ oder als „psychologische Operation“ gebrandmarkt, droht eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit.
9.5. Artikel 18 EMRK – Die Zweckbindung von Rechtseinschränkungen
Auch wenn die Beweislage in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen ist, muss aufgeklärt werden, ob Einschränkungen der Freiheit und anderer Rechte anderen Zwecken dienen als dem erklärten Ziel der Strafverfolgung. Dabei kommen in Frage die Erzwingung politischer Loyalität, die Zersetzung sozialer Solidarität oder die Unterdrückung kritischer Stimmen. Die Verknüpfung der Operation mit dem Jahrestag und ihre Einbettung in eine politische Staatsvision sind Faktoren, die eine solche Prüfung nahelegen.
Abschnitt 10Die Unschuldsvermutung, stigmatisierende Sprache und die Unabhängigkeit der Justiz
Behörden dürfen die Öffentlichkeit über die Terrorismusbekämpfung informieren. Ihre Äußerungen dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, Personen, gegen die noch ermittelt wird, seien schuldig, denn strafrechtliche Schuld darf nicht vor dem Gerichtsverfahren festgeschrieben werden. Aussagen wie „heimtückische Krake“, „Verräternetzwerk“, „willenlose Roboter“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ und „Säuberungskampagne“ wirken entmenschlichend: Sie nehmen den Betroffenen den Status als Rechtssubjekte und machen aus ihnen eine gesellschaftliche Kategorie, die es zu „säubern“ gilt.
Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaften, der Polizei und der Gendarmerie im Namen der Führung und der politischen Vision des Präsidenten angekündigt wurde. Eine solche Sprache untergräbt das Vertrauen in die institutionelle Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern und erzeugt ein Klima des Drucks, in dem Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen als Abweichung von der Staatspolitik erscheinen können.
Abschnitt 11Die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer und die Gefahr der Wiederholung
Nach Artikel 46 EMRK sind die endgültigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbindlich. Im Yalçınkaya-Urteil hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die der Verletzung zugrunde liegenden Probleme systemischer Natur sind und die Türkei daher allgemeine Maßnahmen ergreifen muss. Zivilgesellschaftliche Organisationen können dem Ministerkomitee nach Regel 9.2 Informationen zu allgemeinen und individuellen Maßnahmen vorlegen.
Die neue Operation zeigt, dass sich die Umsetzung der Urteile nicht auf vergangene Fälle beschränken darf. Die türkischen Behörden müssen konkret darlegen, wie Staatsanwälte und Richter geschult werden, nach welcher Methode der Vorsatz in neuen Verfahren geprüft wird, welche Filter verhindern, dass rechtmäßige Aktivitäten als Belastungsbeweise dienen, nach welchem Maßstab massenhafte digitale und finanzielle Netzwerkanalysen in einen individualisierten begründeten Verdacht überführt werden, welche Verfahren für die Wiederaufnahme von Prozessen und die Löschung von Einträgen bestehen und welche Mechanismen Entschädigung und Wiederherstellung der Rechte gewährleisten.
Bleiben diese Maßnahmen aus, läuft die Einleitung neuer Massenverfahren unter dem Etikett der „aktuellen Struktur“ auf eine Fortschreibung der von der Großen Kammer beanstandeten Muster – automatische Schuldzuschreibung und Sippenhaft – in neuem begrifflichem Gewand hinaus.
Abschnitt 12Fragen, auf die die türkischen Behörden antworten müssen
- Welche konkrete Straftat wird jeder der 968 festgenommenen Personen vorgeworfen, wann soll sie begangen worden sein, und welche individuellen Beweise liegen vor?
- Wie vielen der Verdächtigen wird eine Handlung vorgeworfen, die mit Gewalt, Waffen, einem Putschversuch oder Nötigung in Verbindung steht?
- Gegen wie viele Personen wird ausschließlich wegen sozialer Kontakte, der Unterstützung von Studenten, Miet- oder Unterhaltszahlungen, gewerblicher Tätigkeit, Geldtransfers, Aktivitäten in sozialen Medien oder Auslandskontakten ermittelt?
- Wie wurden die in den Urteilen Yalçınkaya und Yasak entwickelten Maßstäbe zu Vorsatz und Individualisierung vor Erlass der Festnahmeanordnungen angewendet?
- Wie lauten die rechtlichen Definitionen und Beweisstandards für die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“?
- Auf welche konkreten Ermittlungen, Personen, ausländischen Staaten und Datenübermittlungen bezieht sich der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks der neuen Generation“?
- Wurde der Zeitpunkt der Operation aus ermittlungstaktischer Notwendigkeit gewählt – oder wurde er administrativ und kommunikativ auf den zehnten Jahrestag des 15. Juli abgestimmt?
- Gilt in den 81 Generalstaatsanwaltschaften ein einheitlicher Maßstab für den begründeten Verdacht und die Beweisführung?
- Welche Daten werden über den Verlust von Freiheit, Beschäftigung, Status, Vermögen und Ansehen der 498.337 von insgesamt 720.338 Personen geführt, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder die freigesprochen wurden?
- Welche wirksamen Mechanismen bestehen für die Wiederherstellung der Rechte, die Löschung von Einträgen sowie für Entschuldigung und Entschädigung derjenigen, deren Verfahren eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten?
Abschnitt 13Geforderte institutionelle Maßnahmen
13.1. Ministerkomitee des Europarates
Das Ministerkomitee sollte die Umsetzung der Urteile in den Fällen Yalçınkaya und Yasak systematisch und koordiniert prüfen und von der Türkei detaillierte Auskünfte zum Beweismaßstab, zur Vorsatzprüfung und zur Heranziehung rechtmäßiger Aktivitäten im Rahmen der Operation vom 13. Juli anfordern.
13.2. Menschenrechtskommissar des Europarats
Der Kommissar sollte umgehend mit den türkischen Behörden in Kontakt treten, um den Umfang der Operation, die stigmatisierende Amtssprache, den Zugang zu Verteidigern, den Freiheitsentzug sowie die Rechtsbehelfe bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch zu erörtern. Gegebenenfalls sollte er sich öffentlich äußern und eine systematische Beobachtung einleiten.
13.3. Sondermechanismen der Vereinten Nationen
Der Sonderberichterstatter für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Terrorismusbekämpfung, der Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit sowie die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen sollten eine gemeinsame Mitteilung an die Türkei richten und sowohl die Einzelfälle als auch die übergreifenden Muster im Zusammenhang mit den 968 Personen untersuchen. Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen können die Sondermechanismen dringliche Appelle oder Beschwerdeschreiben an Staaten richten.
13.4. Institutionen der Europäischen Union
Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten das Thema in den politischen Dialog und die Rechtsstaatlichkeitsbeobachtung gegenüber der Türkei aufnehmen und Auskünfte zur Umsetzung der EGMR-Urteile sowie zur individuellen Beweisgrundlage der Operation gegen 968 Personen einholen. Das Europäische Parlament sollte seine Forderung nach Befolgung aller EGMR-Urteile, einschließlich der Umsetzung des Yalçınkaya-Urteils, bekräftigen.22
13.5. Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen sollten gemeinsam beobachten, ob die Festgenommenen Zugang zu Rechtsbeistand erhalten, ob es zu Misshandlungen kommt, wie die Gesundheitsversorgung gewährleistet wird, welche Folgen die Maßnahmen für Kinder und Familien haben und auf welche Haftgründe und Beweise sich die Behörden stützen. Das Leid der früheren Betroffenen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurden, sollte ebenso sichtbar gemacht werden wie die Operation selbst.
Abschnitt 14Fazit
Zehn Jahre danach lautet die Frage nicht mehr, ob die Prozesse gegen die unmittelbar am Putschversuch Beteiligten noch andauern. Die türkischen Behörden haben selbst erklärt, dass diese Verfahren abgeschlossen sind und die mutmaßlichen Strukturen innerhalb des Staates weitgehend beseitigt wurden. Das grundlegende Problem liegt heute in der ständigen Reproduktion der Bedrohung in einem kollektiven, unscharf gehaltenen Narrativ der nationalen Sicherheit und in der Umdeutung alltäglicher sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen in mutmaßlich kriminelle Aktivitäten unter Etiketten wie „verdeckte Elemente“, „Kontakt“, „Finanzierung“, „aktuelle Struktur“ und „Spionage“.
Die Operation vom 13. Juli 2026 zählt zu den größten justiziellen Massenmaßnahmen der vergangenen Jahre. Eine Aktion dieser Größenordnung taugt nicht als Erfolgsausweis einer offiziellen Gedenkkampagne; sie verlangt vielmehr für jeden Einzelnen die strengste Prüfung von begründetem Verdacht, Rechtmäßigkeit, Vorsatz, Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit.
Schon die Zahlen des Justizministers zeigen, dass am Ende rund eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wurden. Diese Menschen sind keine Erfolgsstatistik. Der Staat muss offenlegen, wie viele von ihnen Freiheit, Arbeit, Gesundheit, Vermögen oder Ansehen verloren haben und in wie vielen Fällen das Familienleben Schaden nahm. Er muss sich bei den zu Unrecht Verfolgten entschuldigen, ihre Rechte wiederherstellen und einen wirksamen Wiedergutmachungsmechanismus schaffen. Damit die Betroffenen nicht erst nach Jahren durch eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch entlastet werden, müssen die Urteile der Großen Kammer in den Rechtssachen Yalçınkaya und Yasak bereits vom ersten Ermittlungstag an angewendet werden.
Fußnoten
- Die Gülen-Bewegung, die in den Bereichen Bildung und Zivilgesellschaft tätig ist, wird allein in der Türkei – aus politischen Gründen – als terroristische Organisation eingestuft und dort als „FETÖ“ bezeichnet. In rechtsstaatlich verfassten Ländern wird sie nicht als terroristische Organisation anerkannt, ebenso wenig wie von internationalen Institutionen wie den Vereinten Nationen, der EU und dem Europarat. ↩
- Sabah, „Der neueste Trick der heimtückischen Krake wurde aufgedeckt! Justizminister Akın Gürlek im Gespräch mit SABAH: ‚Es wird so lange weitergehen, bis das letzte versteckte Mitglied ausgeschaltet ist‘“, 12. Juli 2026, sabah.com.tr ↩
- Akın Gürlek, Social-Media-Beitrag vom 13. Juli 2026 und beigefügte „Pressemitteilung“, x.com/abakingurlek ↩
- EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026, insbesondere §§ 200–213 zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zum Vorsatz und zur Ablehnung der Kollektivschuld; hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157 ↩
- EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023, insbesondere §§ 237–272 und 414–418; Urteil und Zusammenfassung: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636 ↩
- Im Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026 genannte Zahlen: 720.338 Personen mit eingeleitetem Strafverfahren; 373.594 Einstellungen ohne Anklageerhebung; 124.743 Freisprüche; 127.102 Verurteilungen; 83.404 anhängige Verfahren. Zur Quelle siehe Fußnote 2. ↩
- Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt mit dem Titel „289 Putschfälle abgeschlossen“; siehe Fußnote 2. ↩
- Außenministerium der Republik Türkei, „Interview von Außenminister Hakan Fidan mit CNN Türk, 2. Juli 2026“, relevanter Abschnitt, mfa.gov.tr ↩
- Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026; Abschnitte mit den Titeln „Spionagenetzwerk der neuen Generation“ und „Sie versuchen, neue Kontaktstellen zu etablieren“; siehe Fußnote 2. ↩
- Akın Gürleks Beitrag vom 13. Juli 2026 und die beigefügte Pressemitteilung; siehe Fußnote 3. ↩
- Sabah, „Schlag gegen die derzeitige Struktur der FETÖ: 544 Verdächtige festgenommen“, 14. Mai 2024, sabah.com.tr ↩
- Anadolu-Agentur, „611 Verdächtige bei ‚Kıskaç‘-Operationen gegen die FETÖ in 77 Provinzen festgenommen“, 24. Oktober 2023, aa.com.tr ↩
- Anadolu Agency, „Minister Soylu: 543 Verdächtige wurden im Rahmen der gegen die FETÖ gerichteten Operation ‚Gazi Turgut Aslan‘ festgenommen“, 18. Oktober 2022: 704 Festnahmeanordnungen, 543 Festnahmen, aa.com.tr ↩
- Anadolu-Agentur, „1.112 Festnahmeanordnungen im Rahmen der FETÖ-Ermittlungen erlassen“, 12. Februar 2019, aa.com.tr ↩
- Anadolu Agency, „1.120 Personen bei einer Operation gegen die verdeckte Struktur der FETÖ in 81 Provinzen festgenommen“, 26. April 2017: Gegen 3.224 Personen ergingen Festnahmeanordnungen; in der ersten Phase wurden 1.120 Personen festgenommen, aa.com.tr ↩
- Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt über Spionagevorwürfe; siehe Fußnote 2. ↩
- Sabah, 12. Juli 2026, Interview mit Akın Gürlek, Abschnitte mit den Titeln „Eine sorgfältige Bewertung der Justiz“ und „Der Kampf gegen die FETÖ in Zahlen“; siehe Fußnote 2. ↩
- EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023; der Gerichtshof stellte fest, dass die nahezu automatische Schuldvermutung aus der bloßen Nutzung von ByLock mit Artikel 7 EMRK unvereinbar ist. Siehe das Urteil, §§ 237–272, sowie die Pressemitteilung des EGMR ECHR 267 (2023), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung) ↩
- Yalçınkaya, Beurteilungen gemäß den Artikeln 6, 11 und 46 der EMRK; der Gerichtshof stellte fest, dass es sich um systemische Probleme handele und dass die Türkei verpflichtet sei, geeignete allgemeine Maßnahmen zu ergreifen. Siehe dasselbe Urteil und die Pressemitteilung. ↩
- EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026; der Gerichtshof forderte, dass bei Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung der Vorsatz im Einzelfall festgestellt und eine kollektive Schuld oder eine Schuld durch bloße Zugehörigkeit ausgeschlossen werden müsse. Siehe EGMR-Pressemitteilung ECHR 114 (2026), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung) ↩
- Yasak gegen die Türkei, insbesondere zur Heranziehung der äußerlich rechtmäßigen, vor der Einstufung der Organisation als terroristische Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen im Bildungsbereich als Verurteilungsgrundlage ohne Feststellung des erforderlichen Vorsatzes; siehe §§ 200–213 des Urteils und die dort zitierte Pressemitteilung. ↩
- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 zum Türkei-Bericht 2025 der Europäischen Kommission; darin die Aufforderung an die Türkei, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – einschließlich Yüksel Yalçınkaya und der damit zusammenhängenden Fälle – vollständig umzusetzen, europarl.europa.eu ↩
Anhang 1Vergleichstabelle der wichtigsten Operationen
| Datum | Ort / Umfang | Zielpersonen | Festgenommen / in Gewahrsam genommen | Ziel / Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| 16. Juli 2016 | Denizli | 515 | — | In der Nacht des Putsches und am folgenden Tag: Militärangehörige; direktes Eingreifen. |
| 16. Juli 2016 | Generalstab / Ankara | 700 | — | Während des Putsches eingesetzte Soldaten; direktes Eingreifen. |
| 16. Juli 2016 | Landesweit | 2.745 | — | Festnahmeanordnungen gegen Richter und Staatsanwälte erlassen. |
| 11. August 2016 | Landesweit | 648 | — | Richter und Staatsanwälte vom Dienst suspendiert. |
| 17. Dezember 2016 | Mit Schwerpunkt Istanbul | 530 | — | Struktur innerhalb der türkischen Streitkräfte; hochrangige Militärangehörige. |
| 26. April 2017 | 81 Provinzen | 3.224 | 1.120 (erste Phase) | Geheime Struktur innerhalb der Polizei. |
| 12. Februar 2019 | 76 Provinzen | 1.112 | — | Aufnahmeprüfung für stellvertretende Polizeikommissare 2010. |
| 18. Oktober 2022 | 59 Provinzen | 704 | 543 | Gazi Turgut Aslan; Finanzen und aktuelle Organisationsstruktur. |
| 24. Oktober 2023 | 77 Provinzen | — | 611 | „Kıskaç“-Operationen. |
| 14. Mai 2024 | Viele Provinzen | — | 544 | Aktuelle Struktur. |
| 15. Juli 2025 | 64 Provinzen | — | 306 | Maßnahme am Jahrestag angekündigt. |
| 13. Juli 2026 | 81 Provinzen | 968 | Nicht bekannt | Aktuelle oder verdeckte Struktur und zugehörige Elemente; zehnter Jahrestag. |
Anhang 2Bilanz und prozentuale Übersicht gemäß Bekanntgabe durch den Justizminister
| Kategorie | Anzahl der Personen | Anteil | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| Gesamtzahl der Strafverfahren | 720.338 | 100 % | Die vom Minister bekannt gegebene Gesamtzahl. |
| Einstellungen ohne Anklageerhebung | 373.594 | 51,86 % | Die Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung eingestellt. |
| Freisprüche | 124.743 | 17,32 % | Keine Verurteilung am Ende des Verfahrens. |
| Einstellungen und Freisprüche | 498.337 | 69,18 % | Etwa eine halbe Million Menschen. |
| Verurteilungen | 127.102 | 17,64 % | Anzahl der verkündeten Verurteilungen. |
| Laufende Verfahren | 83.404 | 11,58 % | Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sind noch im Gange. |
Anmerkung zur Berechnung: Die Prozentwerte ergeben sich aus der Division der jeweiligen Kategorie durch die Gesamtzahl von 720.338, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Ob dieselbe Person in mehreren Verfahren mehrfach gezählt wird und wie sich die Unterkategorien genau zusammensetzen, geht aus der offiziellen Erklärung nicht hervor.
Anhang 3Quelldokumente und Links
- Außenministerium der Republik Türkei, Interview mit Hakan Fidan bei CNN Türk, 2. Juli 2026: mfa.gov.tr
- Sabah, Interview mit Justizminister Akın Gürlek, 12. Juli 2026: sabah.com.tr
- Erklärung von Akın Gürlek zur Operation vom 13. Juli 2026: x.com/abakingurlek
- EGMR, Große Kammer, Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636
- EGMR, Große Kammer, Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157
- Europarat, Informationen zu Mitteilungen der Zivilgesellschaft gemäß Regel 9: coe.int/en/web/execution/nhri-ngo
- AA, Festnahmeanordnungen gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte, 16. Juli 2016: aa.com.tr
- AA, Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen / 1.120 Festnahmen, 26. April 2017: aa.com.tr
- AA, Festnahmeanordnungen gegen 1.112 Personen, 12. Februar 2019: aa.com.tr
- AA, Operation „Gazi Turgut Aslan“, 18. Oktober 2022: aa.com.tr
- AA, Operation „Kıskaç“, bei der 611 Personen in 77 Provinzen festgenommen wurden, 24. Oktober 2023: aa.com.tr
- Sabah, Operation gegen 544 Verdächtige, 14. Mai 2024: sabah.com.tr
- AA, Operation in 64 Provinzen, bei der 306 Verdächtige festgenommen wurden, 15. Juli 2025: aa.com.tr
- Entschließung des Europäischen Parlaments zur Türkei, 10. Februar 2026: europarl.europa.eu
Behrenstraße 29 · 10117 Berlin
Informationsschrift · Zehn Jahre nach dem 15. Juli 2016 · Juli 2026
Prof. Dr. Hüseyin Demir

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