SYSTEMATISCHE VERFOLGUNG DER HIZMET-BEWEGUNG
IN DER TÜRKEI UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT
JAHRESBERICHT 2025
Eine Dokumentation und rechtliche Würdigung im Lichte von Artikel 7 des Römischen Statuts
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ZSAMMENFASSUNG
Der vorliegende Bericht dokumentiert die im Jahr 2025 in der Türkei gegen Angehörige der Hizmet-Bewegung durchgeführten Festnahmen, Inhaftierungen und gerichtlichen Kontrollauflagen. Er stützt sich auf öffentlich zugängliche amtliche Verlautbarungen, Einsatzmitteilungen von Polizei und Gendarmerie sowie verfügbare Open-Source-Daten und unterzieht die dokumentierte Praxis einer Würdigung anhand der Maßstäbe des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Völkerstrafrechts.
Die Daten des Jahres 2025 zeigen, dass die fragliche Praxis das Niveau punktueller Sicherheitsmaßnahmen überschreitet und ein Maß an Kontinuität, Koordination und Systematik aufweist, das eine andere Erklärung nahelegt: Die unter der Bezeichnung „Terroroperation“ geführten Maßnahmen dienen weniger der Aufklärung konkreter Gewalttaten als der fortlaufenden Reproduktion eines innenpolitischen Feindbildes. Dafür sprechen insbesondere drei Befunde: die regelmäßige Wiederholung der Operationen über das gesamte Jahr, ihre zeitgleiche Durchführung in jeweils Dutzenden Provinzen sowie die nahezu wörtliche Wiederkehr derselben Vorwurfsmuster in den amtlichen Mitteilungen.
Die in den Verlautbarungen dominierenden Vorwürfe – Tätigkeit innerhalb der sogenannten „aktuellen Struktur“, Kontakte über öffentliche Münzfernsprecher, Nutzung der Messenger-Anwendung ByLock, das Wohnen in derselben Wohnung, die Beschäftigung per Notstandsdekret entlassener Personen oder gemeinsame Geschäftstätigkeit – betreffen ganz überwiegend Verhaltensweisen, die für sich genommen keinen Straftatbestand erfüllen oder deren Verbindung zu einer konkreten Gewalttat nicht dargelegt wird. Die Ermittlungs- und Verfolgungspraxis beruht damit nicht auf der Feststellung individueller Tatbeiträge, sondern auf der Erzeugung eines kollektiven Verdachts aufgrund von Gruppen- und Glaubenszugehörigkeit. Diese Praxis verletzt die Unschuldsvermutung und höhlt das Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) systematisch aus.
Eine besonders bemerkenswerte Dimension der Operationen ist die Kriminalisierung des alltäglichen sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Gemeinsames Lernen, das Teilen einer Wohnung, der Betrieb eines Döner-Restaurants, einer Konditorei oder eines Lebensmittelgeschäfts sowie kleinbäuerliche Produktion werden unter dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gemacht. Damit wirkt die Praxis nicht allein freiheitsentziehend; sie greift gezielt die Existenzgrundlagen und die Würde der betroffenen Gemeinschaft an und entfaltet die Wirkung eines wirtschaftlichen und sozialen Verdrängungsmechanismus.
Die in der amtlichen Sprache ständig wiederholten, inhaltlich unbestimmten Begriffe – „Krypto-Struktur“, „geheimer Imam“, „Unterwanderung“, „Zellenwohnung“, „Neustrukturierung“ – erfüllen weniger eine rechtliche Qualifikationsfunktion als die Funktion einer Propagandasprache, die eine dauerhafte Bedrohungswahrnehmung erzeugt. Diese Sprache legitimiert Festnahmen und Inhaftierungen in der Öffentlichkeit und macht zugleich gewöhnliche soziale Beziehungen – Nachbarschaft, Freundschaft, Handel, Solidarität – zum Gegenstand des Verdachts; sie beschädigt damit das soziale Gefüge insgesamt.
In ihrer kumulativen Wirkung führen diese Maßnahmen zum Ausschluss der Angehörigen der Hizmet-Bewegung und ihrer Familien aus dem öffentlichen Leben, zum Verlust von Beschäftigung, Wohnung, Bildung und Erwerbsmöglichkeiten sowie zur Überformung ihrer sozialen Netzwerke durch strafrechtlichen Verdacht. Der Bericht fasst dieses Phänomen unter dem Begriff des „zivilen Todes“ (civil death) – einer Bestrafungsform, die über die Gefängnismauern hinausreicht. Angesichts der Schwere der gesellschaftlichen Zerstörung wird das Geschehen von manchen Beobachtern soziologisch auch als „sozialer Genozid“ bezeichnet; die rechtliche Würdigung des Berichts bleibt demgegenüber bewusst auf den Rahmen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 des Römischen Statuts – insbesondere der Verfolgung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. h – beschränkt.
Ziel des Berichts ist es nicht, das erlittene Leid hinter der kühlen Sprache juristischer Begriffe verschwinden zu lassen, sondern es datengestützt sichtbar zu machen, Verantwortung zu benennen und die auch im Jahr 2025 fortgesetzte Praxis für die internationale Öffentlichkeit aktenkundig zu machen.
Zentrale Befunde
- Konstruktion eines inneren Feindes und Kontinuität: Die Periodizität der Operationen und die Uniformität der amtlichen Sprache deuten darauf hin, dass weniger ein Sicherheitsbedürfnis als das Interesse an politischer Konsolidierung die fortlaufende Reproduktion eines Feindbildes trägt.
- Zugehörigkeits- statt tatbezogenes Strafrecht: Vorwürfe wie „aktuelle Struktur“, „Münzfernsprecher-Kontakte“, „ByLock“, „Wohnen in derselben Wohnung“ und „gemeinsamer Handel“ bilden den Kern der Verfahren; an die Stelle individualisierter Tatvorwürfe ist eine kollektive, zugehörigkeitsbasierte Bestrafungslogik getreten.
- Kriminalisierung des Alltagslebens: Die Verknüpfung von Arbeit, Handel, gegenseitiger Hilfe und sozialem Kontakt mit Terrorverdacht wirkt über die Bestrafung hinaus als Mechanismus sozialer Isolation der Zielgruppe.
- Dynamik des „zivilen Todes“: Durch Stigmatisierung, wirtschaftliche Zerschlagung, das Kappen sozialer Bindungen und die Verengung von Zukunftsperspektiven wird die Bestrafung über die Haft hinaus verlängert; die Betroffenen werden faktisch „bei lebendigem Leib unsichtbar gemacht“.
Methodik und Datengrundlage
Der Bericht beruht auf einem Datensatz, der aus öffentlich zugänglichen amtlichen Verlautbarungen, in der Presse dokumentierten Einsatz- und Justizdaten, Aussagen Betroffener, Gesprächen mit Verteidigern, Verfahrensunterlagen, Aufzeichnungen von Beobachtungsnetzwerken und systematischer Open-Source-Recherche zusammengestellt wurde. Die Daten wurden nach Datum, Zahl der betroffenen Provinzen, Maßnahmenart (Festnahme / Untersuchungshaft / Kontrollauflage), Verfahrensausgang und Grundrechtswirkung klassifiziert; quantitative Indikatoren werden mit qualitativen Fallschilderungen im Sinne einer wechselseitigen Validierung verbunden.
Als methodische Einschränkung ist festzuhalten: Die in der Chronologie wiedergegebenen Tatvorwürfe sind Behauptungen der amtlichen Stellen und keine unabhängig verifizierten Tatsachen; der Text kennzeichnet sie durchgängig als solche. Ebenso beruhen die Festnahme- und Haftzahlen auf amtlichen Mitteilungen; die tatsächlichen Zahlen dürften darüber liegen.
Empfehlungen
- An die Türkei: In Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Angehörige der Hizmet-Bewegung ist die Individualisierung des Tatvorwurfs zwingend sicherzustellen; die Subsumtion gewaltfreier Handlungen unter Terrorismustatbestände ist zu beenden; Haft- und Kontrollanordnungen sind einer wirksamen richterlichen Kontrolle nach Maßgabe von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu unterwerfen.
- An die europäischen Institutionen und internationalen Mechanismen: Die regelmäßige Berichterstattung über das systematische Repressionsmuster, thematische Sitzungen und Länderbesuche sind auszubauen; gegen Praktiken, die das faire Verfahren und das Gesetzlichkeitsprinzip aushöhlen, sind sichtbare diplomatische und rechtliche Folgemechanismen zu aktivieren – allen voran die Überwachung der Umsetzung des Yalçınkaya-Urteils durch das Ministerkomitee nach Art. 46 EMRK.
- An Zivilgesellschaft und Beobachtungsnetzwerke: Die Datenstandards sind zu stärken; für jede Operation ist ein Mindestdatensatz (Datum, Provinz, Vorwurf, Verfahrensausgang, Quelle) anzulegen; Betroffenenberichte sind unter sicheren Bedingungen zu erheben, und Indikatoren zur Messung des „zivilen Todes“ sind in die Berichterstattung zu integrieren.
GESAMTBILD 2025 UND STATISTISCHE ÜBERSICHT
Die im Jahr 2025 gegen die Hizmet-Bewegung gerichteten Maßnahmen lassen weniger die Verfolgung konkreter Gewalt- oder Terrortaten erkennen als ein Regime, das eine bestimmte Identität und Zugehörigkeit unter dauerhaften Druck setzt. Die Wiederholung der Operationen über das gesamte Jahr, ihre zeitgleiche Durchführung in einer Vielzahl von Provinzen und die stereotype Wiederkehr derselben Vorwurfsmuster zeigen, dass es sich nicht um gewöhnliche Sicherheitsarbeit handelt, sondern um ein Element politisch motivierter Feindbildkonstruktion.
Amtliche Jahreszahlen 2025
Nach der Jahresbilanz von Innenminister Ali Yerlikaya wurden im Jahr 2025 im Rahmen der gegen die Hizmet-Bewegung geführten Operationen insgesamt 1.601 Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen; gegen 1.524 weitere Beschuldigte wurden gerichtliche Kontrollauflagen verhängt. Diese Zahl steht im Einklang mit der Erklärung des Ministers vor der Großen Nationalversammlung vom 17. November 2025, wonach im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2025 bereits 1.395 Personen inhaftiert worden waren. Eine konsolidierte amtliche Gesamtzahl der Festnahmen für 2025 wurde hingegen nicht veröffentlicht; die Chronologie dieses Berichts dokumentiert die in den Einzelmitteilungen genannten Festnahmezahlen daher operationsweise.
Diese Zahlen sind mehr als Statistik. Sie stehen für Eltern, die auf rechtlich fragwürdiger Grundlage inhaftiert wurden, für auseinandergerissene Familien, für stigmatisierte Menschen, die ihre Arbeit verloren, und für eine staatliche Praxis, die sich in das Gedächtnis der betroffenen Kinder einschreibt. Der Bericht versteht es daher als seine Aufgabe, hinter den Zahlen die menschliche Dimension sichtbar zu halten.
Zur vergleichenden Einordnung: Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern, die das Portal Bold Medya zusammengetragen hat, wurden in der Türkei zwischen 2016 und 2024 gegen 3.093.084 Personen Terrorismusvorwürfe erhoben; 527.100 Personen wurden wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt. Im Vergleich mit den Fallzahlen und Verurteilungsquoten anderer Staaten und Regionen lassen sich Größenordnungen dieser Art mit gewöhnlicher Strafrechtspflege nicht erklären; sie verweisen auf ein politisch motiviertes, zugehörigkeitsbasiertes Anklagesystem.
Quelle: https://www.boldmedya.com/2025/11/21/turkiyede-soykirima-varan-sorusturmalar-2016-2024-arasinda-3-milyon-kisiye-terorist-suclamasi-yapildi/
Betroffene Personen nach Monaten (Festnahmen)
| Monat |
Zahl der Betroffenen |
| Januar |
228 |
| Februar |
594 |
| März |
73 |
| April |
205 |
| Mai |
426 |
| Juni |
537 |
| Juli |
577 |
| August |
49 |
| September |
233 |
| Oktober |
329 |
| November |
93 |
| Dezember |
269 |
| GESAMT |
3.613 |
Anmerkung: Die Tabelle gibt die aus den öffentlich gewordenen Einsatzmitteilungen zusammengetragenen Monatssummen wieder. Der Oktoberwert (329) liegt über der Summe der in diesem Bericht im Einzelnen dokumentierten Operationen; die Differenz beruht auf provinzbezogenen Maßnahmen, die nicht Gegenstand gesonderter Mitteilungen waren.

Abbildung 1: Betroffene Personen nach Monaten, 2025 (Festnahmen; zusammengestellt aus den Einsatzmitteilungen).
Das wiederkehrende Muster der Einsatzmitteilungen
In den amtlichen Verlautbarungen des Jahres 2025 stützt sich ein erheblicher Teil der Tatvorwürfe nicht auf konkrete Gewalttaten, sondern auf einen festen Bestand an Etiketten und Formeln. Nahezu jede Operation arbeitet mit denselben Schlüsselbegriffen: „aktuelle Struktur“, „Kontakte über Münzfernsprecher“, „ByLock“, „Gaybubet-Wohnung“ (Versteckwohnung) und „geheimer Imam“. Die schwerwiegendste Folge dieses Musters besteht darin, dass in einem Umfeld ohne Individualisierung des Tatvorwurfs ein kollektiver Verdacht über die bloße Zugehörigkeit erzeugt wird: Selbst Personen ohne rechtskräftige Verurteilung können öffentlich mit dem Etikett „Terror“ markiert und aus dem gesellschaftlichen Leben gedrängt werden.
Jenseits der Zahlen: Drei Funktionen der Operationen
Psychologische Dominanz und Propaganda. Die monatlich wiederholten Operationen zielen erkennbar darauf, landesweit psychologische Dominanz herzustellen und die begriffliche Verknüpfung von „Hizmet-Bewegung“ und „Terror“ im kollektiven Bewusstsein zu verankern. In ihrer Inszenierung tragen die Operationen weniger die Züge einer Sicherheitsmaßnahme als die eines Rituals, das die eigene Anhängerschaft konsolidiert und das Feindbild wachhält.
Fortschreibung der Erzählung vom „inneren Feind“. Obwohl seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 mehr als neun Jahre vergangen sind, wird die Wahrnehmung einer „fortbestehenden Bedrohung“ bewusst aufrechterhalten; auf diese Weise werden autoritäre Sicherheitspolitiken legitimiert und die Gesellschaft in einem Zustand permanenter Alarmbereitschaft gehalten. Bemerkenswert ist, dass in keiner der dokumentierten Operationen ein bewaffneter Zwischenfall verzeichnet wurde – gleichwohl werden Studierende und Hausfrauen unter Schlagzeilen wie „Große Terroroperation“ der Öffentlichkeit präsentiert.
„Ziviler Tod“ und wirtschaftliche Zerschlagung. Eine weitere Funktion der Operationen besteht darin, Angehörigen der Hizmet-Bewegung den Zugang zum Wirtschaftsleben zu verschließen. Legale gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit wird unter dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung kriminalisiert; Unternehmen, die Betroffene beschäftigen, werden selbst zum Ziel. Das Ergebnis ist die systematische Verengung der Existenzgrundlagen der Zielgruppe.
CHRONOLOGIE 2025: DIE OPERATIONEN IM MONATSÜBERBLICK
Die folgende Chronologie ordnet die im Jahr 2025 öffentlich gewordenen Einsatzmitteilungen zeitlich. Ihr Zweck ist nicht die bloße Aufzählung von Einzelereignissen, sondern der datengestützte Nachweis eines auf der Wiederholung identischer Muster beruhenden, dauerhaften Drucksystems und seiner Wirkung des „zivilen Todes“ auf die Zielgruppe. Die wiedergegebenen Tatvorwürfe sind durchgängig Behauptungen der amtlichen Stellen.
14. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-34“ (23 Provinzen, 110 Festnahmen)
Die erste Operation des Jahres wurde am 14. Januar durchgeführt. Innenminister Ali Yerlikaya teilte mit, dass im Rahmen der unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaften sowie der Abteilungen für Terrorbekämpfung (TEM), Schmuggel- und Organisierte Kriminalität (KOM) und Nachrichtendienst der Generaldirektion für Sicherheit zeitgleich in 23 Provinzen geführten Operation „Kıskaç-34“ 110 Beschuldigte festgenommen worden seien. Ihnen wurde vorgeworfen, innerhalb der „akademischen, militärischen und aktuellen Struktur“ der Organisation tätig gewesen zu sein, in sogenannten „Gaybubet-Wohnungen“ gewohnt zu haben, über Münzfernsprecher Kontakt zu „Verantwortlichen“ gehalten zu haben, in Prüfungsverfahren „als bevorzugt kodiert“ worden zu sein und ByLock genutzt zu haben. Beschlagnahmt wurden den Angaben zufolge Devisen, türkische Lira, Dokumente und digitale Datenträger.
Quelle: https://www.dha.com.tr/gundem/23-ilde-feto-operasyonu-110-gozalti-2565636
18. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-35“ (23 Provinzen, 47 Festnahmen; 33 Untersuchungshaft, 1 Kontrollauflage)
Bei der unter Koordination des Gendarmerie-Generalkommandos in 23 Provinzen geführten Operation wurden 47 Personen festgenommen; 33 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen eine Person wurden Kontrollauflagen verhängt. Vorgeworfen wurden Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Kontakte über Münzfernsprecher, Finanzierung der Organisation und Propaganda über soziale Medien.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-35-operasyonlarinda-yakalanan-33-supheli-tutuklandi/3454218

Abbildung 2: Mitteilung des Innenministers Ali Yerlikaya zur Operation „Kıskaç-35“ (X, Januar 2025).
24. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-36“ (27 Provinzen, 71 Festnahmen)
Innenminister Yerlikaya gab bekannt, dass bei der von Istanbul aus geführten, zeitgleich in 27 Provinzen – darunter Ankara, Izmir, Antalya, Bursa, Kayseri, Manisa und Gaziantep – durchgeführten Operation „Kıskaç-36“ 71 Beschuldigte festgenommen worden seien. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Propaganda in sozialen Medien, Münzfernsprecher-Kontakte und ByLock-Nutzung. Worin bei einer derart großen Zahl von Personen über ein derart weites Gebiet hinweg der konkrete Tatzusammenhang bestand und aufgrund welcher individuellen Handlungen die Festnahmen erfolgten, wurde nicht mitgeteilt. Ergänzend hieß es, auch Personen, die in Aussagen und Gegenüberstellungen benannt worden seien oder gegen die rechtskräftige Haftstrafen und Fahndungsvermerke bestanden hätten, seien festgenommen worden; der Minister betonte die „entschlossene“ Fortsetzung des Vorgehens.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-36-operasyonlarinda-71-supheli-gozaltina-alindi/3460873

Abbildung 3: Im Rahmen der Operationen festgenommene Frauen (Pressefoto, Januar 2025).
4. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-37“ (29 Provinzen, 93 Festnahmen)
Bei den unter Koordination der Abteilungen TEM, KOM und Nachrichtendienst in 29 Provinzen – darunter Adana, Ankara, Antalya, Bursa, Istanbul, Izmir, Konya und Trabzon – geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 93 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe betrafen Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militärstruktur“ und der „Studierendenstruktur“, Münzfernsprecher-Kontakte und ByLock-Nutzung. Der Mitteilung zufolge befanden sich unter den Festgenommenen auch Personen, die in Aussagen benannt worden waren oder gegen die rechtskräftige Strafen bestanden.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-37-operasyonlarinda-93-supheli-gozaltina-alindi/3471043

Abbildung 4: Von amtlichen Kanälen verbreitete Aufnahme einer Razzia im Rahmen der „Kıskaç“-Operationen.
10. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-38“ (22 Provinzen, 45 Festnahmen; 24 Untersuchungshaft, 8 Kontrollauflagen)
Bei der unter Koordination des Gendarmerie-Generalkommandos in 22 Provinzen geführten Operation wurden 45 Personen festgenommen; 24 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 8 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung der Organisation und Propaganda in sozialen Medien.
Quelle: https://www.icisleri.gov.tr/kiskac-38-operasyonlarinda-45-supheli-yakalandi

Abbildung 5: Festnahme im Rahmen der Operation „Kıskaç-38“ (Pressefoto, Februar 2025).

Abbildung 6: Vorführung der Festgenommenen beim Justizgebäude (Februar 2025).
15. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-39“ (39 Provinzen, 103 Festnahmen)
Bei den in 39 Provinzen geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 103 Personen festgenommen. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militär-“ und der „Studierendenstruktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die „bevorzugte Kodierung“ in Auswahlverfahren, die „Vorbereitung auf Staatsprüfungen in Organisationswohnungen“, das Wohnen in „Gaybubet-Wohnungen“ sowie ByLock-Nutzung. Nahezu sämtliche Vorwürfe beziehen sich damit auf Verhaltensmuster, die entweder keinen Straftatbestand erfüllen oder deren Beweiswert durch die Rechtsprechung des EGMR grundlegend in Frage gestellt ist.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-39-operasyonlarinda-103-zanli-yakalandi/3482788
21. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-40“ / Maydonoz Döner (31 Provinzen, 353 Festnahmen)
Bei der von Antalya aus zeitgleich in 31 Provinzen geführten Operation „Kıskaç-40“ wurden 353 Beschuldigte mit dem Vorwurf festgenommen, über eine Döner-Restaurantkette (Maydonoz Döner) die Organisation finanziert zu haben. Im Anschluss wurde der staatliche Einlagensicherungsfonds TMSF als Zwangsverwalter über 21 unter der Marke „Maydonoz Döner“ tätige Unternehmen eingesetzt. Der Innenminister erklärte unter Bezugnahme auf den Tod Fethullah Gülens, im „Kampf“ gebe es „keinerlei Raum für Nachlassen“.
Diese Operation verdichtet einen der zentralen Befunde des Berichts: Dass Personen gemeinsam Handel treiben, Gesellschaften gründen und bestimmte Personen beschäftigen, wurde als „Terrorismusfinanzierung“ qualifiziert; auf dieser Grundlage wurde das Gesellschaftsvermögen beschlagnahmt. Die gewöhnliche wirtschaftliche Betätigung selbst wird damit zum Belastungsbeweis.
Quelle: https://icisleri.gov.tr/kiskac-40-operasyonlarinda-353-supheli-yakalandi

Abbildung 7: Pressebericht zur Operation gegen die Restaurantkette Maydonoz Döner: 353 Festnahmen in 31 Provinzen, Zwangsverwaltung über 21 Unternehmen.
19.–27. März 2025 – Zeitgleiche Operationen (27 Provinzen, 73 Festnahmen; 48 Untersuchungshaft, 16 Kontrollauflagen)
Bei den von Gendarmerie- und Polizeieinheiten in 27 Provinzen geführten Operationen wurden 73 Beschuldigte festgenommen; 48 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 16 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militär- und der aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, ByLock-Nutzung, Finanzierung und Social-Media-Propaganda. Die Bekanntgabe erfolgte über das Social-Media-Konto des Innenministers – in einer Sprache („geheime Struktur“, „Zellenwohnung“, „Terrorfinanzierung“, „geheime Kommunikation“), die auf die Erzeugung von Furcht und Beunruhigung angelegt ist.
Quelle: https://www.icisleri.gov.tr/19-27-mart-2025-tarihleri-arasinda-27-ilde-fetopdy-silahli-teror-orgutune-yonelik-operasyonlar-duzenlendi

Abbildung 8: Bilanzmitteilung des Innenministers zu den Operationen vom 19.–27. März (X).
11. April 2025 – Operation gegen „digitale und finanzielle Strukturen“ (41 Beschuldigte, 36 Festnahmen; 20 Untersuchungshaft, 16 Kontrollauflagen)
Bei der von Istanbul aus unter Einbeziehung von Ankara, Yozgat und Gümüşhane geführten Operation wurden nach amtlichen Angaben die „verschlüsselte Kommunikation und ausländisch gespeisten Finanznetzwerke“ der Organisation ins Visier genommen. Auslöser der Ermittlungen war demnach die Feststellung, dass bei einem Istanbuler Unternehmen Personen sozialversichert waren, gegen die justizielle Maßnahmen, Entlassungen oder Haftvermerke vorlagen. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, „organisationsnahen“ Personen Arbeit verschafft, Stellen nicht nach Eignung, sondern nach „organisatorischer Position“ besetzt und durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen deren Verrentung ermöglicht und so den Staat geschädigt zu haben. Beschlagnahmt wurden 27.440 Euro, 128.629 US-Dollar, 452.522 Lira in bar sowie Gold im Wert von rund 826.413 Lira – insgesamt Vermögenswerte mit einem Marktwert von 7.358.559 Lira –, ferner digitale Datenträger und Geschenkkarten.
Die Operation markiert die Reichweite der Praxis: Bereits die Beschäftigung und Entlohnung von Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung stigmatisiert oder verurteilt wurden, wird zum Ermittlungsgegenstand. Die Kriminalisierung der Beschäftigung selbst belegt die Institutionalisierung der sozialen Isolation der Zielgruppe.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-feto-operasyonunda-36-zanli-yakalandi/3534747
30. April 2025 – Zeitgleiche Operation in 42 Provinzen (169 Festnahmen)
Bei den in 42 Provinzen geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 169 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „aktuellen, Finanz-, Studierenden- sowie der geheimen Polizei- und Militärstrukturen“ und in verschiedenen Berufsgruppen, Social-Media-Propaganda, Münzfernsprecher-Kontakte, die „bevorzugte Kodierung“ in Auswahlverfahren und ByLock-Nutzung. Sichergestellt wurden den Angaben zufolge nicht registrierte Pistolen und Gewehre sowie Devisen, Lira, Dokumente und digitale Datenträger.
Quelle: https://www.sabah.com.tr/gundem/2025/04/30/42-ilde-feto-operasyonu-169-supheli-yakalandi

Abbildung 9: Amtliche Mitteilung zu den Operationen in 42 Provinzen (X, 30. April 2025).
11. Mai 2025 – Von Gaziantep aus geführte Operation (47 Provinzen, 228 Festnahmen; 77 Untersuchungshaft)
Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Gaziantep und der Generaldirektion für Sicherheit zeitgleich in 47 Provinzen geführten Operationen wurden nach einjähriger technischer und physischer Überwachung 228 Beschuldigte – darunter Geschäftsleute – festgenommen; 77 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Vorgeworfen wurde, über verschlüsselte Kommunikationsprogramme Treffen im In- und Ausland abgehalten und die Organisation über von Mitgliedern gegründete Unternehmen finanziert zu haben.
Quelle: https://www.yenisafak.com/gundem/47-ilde-operasyon-duzenlenmisti-fetonun-yeni-taktikleri-desifre-oldu-4705822

Abbildung 10: Festnahme durch Beamte der Antiterroreinheit (TEM) im Rahmen der von Gaziantep aus geführten Operation (Pressefoto).
16. Mai 2025 – Zeitgleiche Operation in 27 Provinzen (101 Festnahmen)
Bei den unter Gendarmerie-Koordination in 27 Provinzen geführten Operationen wurden 101 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, die Nutzung von Münzfernsprechern und „organisationstypischen Kommunikationsmethoden“, Social-Media-Propaganda und Finanzierung.
Quelle: https://haber240.com/gundem/fetoye-27-ilde-operasyon-101-kisi-gozaltinda-20388h

Abbildung 11: Amtliche Mitteilung zu den Gendarmerie-Operationen in 27 Provinzen (X, 16. Mai 2025).
23. Mai 2025 – Operation gegen Militärangehörige (36 Provinzen, 63 Haftbefehle; 56 Festnahmen)
Gegen 63 aktive Militärangehörige wurden mit der Begründung, sie stünden mit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 in Verbindung, Festnahmeanordnungen erlassen; bei den von Istanbul aus in 36 Provinzen geführten Operationen wurden 56 von ihnen festgenommen. Die Betroffenen gehörten den Luftstreitkräften (8), dem Heer (36), der Marine (6) und dem Gendarmerie-Generalkommando (13) an; die Dienstgrade reichten von 4 Obersten über 8 Oberstleutnante, 12 Majore und 15 Hauptleute bis zu 24 Unteroffizieren.
In derselben Mitteilung wurde die kumulative Bilanz der gegen Militärangehörige gerichteten Maßnahmen veröffentlicht: Seit dem 15. Juli 2016 wurden 1.915 Operationen gegen Soldaten durchgeführt; 28.194 Personen wurden erfasst, 25.801 festgenommen, 8.992 in Untersuchungshaft genommen, 13.968 unter Kontrollauflagen und 2.841 ohne Auflagen freigelassen; 2.393 Beschuldigte gelten als flüchtig. Dass die Operationen fast neun Jahre nach dem Putschversuch und nach Ermittlungen gegen Millionen von Personen in unveränderter Intensität fortgesetzt werden, stützt die Einschätzung, dass die Bedrohungswahrnehmung aus politischen Gründen auf der Tagesordnung gehalten wird.
Quelle: https://tr.euronews.com/2025/05/23/15-temmuz-darbe-girisimiyle-iliskili-63-askeri-personel-hakkinda-gozalti-karari

Abbildung 12: Pressebericht: „56 aktive Soldaten festgenommen“ (23. Mai 2025).
28. Mai 2025 – Von Izmir aus geführte Operation (34 Festnahmeanordnungen)
Im Rahmen einer auf den Vorwurf der „aktuellen Struktur“ gestützten Operation wurden Festnahmeanordnungen gegen 34 Personen bekanntgegeben. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, Konditorei- und Künefe-Betriebe als „Scheinfirmen“ genutzt, von den Löhnen der Beschäftigten Abzüge vorgenommen und unter der Bezeichnung „Himmet“ der Organisation zugeführt, in den Betrieben „organisatorische Treffen“ abgehalten und auf diesem Wege Finanzmittel in Höhe von 40 Millionen Lira transferiert zu haben; auch die Nutzung des Betriebs „gleich einer Zellenwohnung“ zählte zu den Vorwürfen.
Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-izmir-merkezli-operasyonda-yakalanan-13-supheli-
24.–27. Juni 2025 – Landesweite Operationen (46 Provinzen, 361 Festnahmen)
Bei den unter Koordination des Ministeriums zeitgleich in 46 Provinzen geführten Operationen wurden insgesamt 361 Personen festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, der „geheimen Militärstruktur“, des Finanznetzwerks und der „aktuellen Bildungsstrukturen“, ByLock-Nutzung, Münzfernsprecher-Kontakte und Social-Media-Propaganda.
Die zeitgleiche Gegendarstellung der Journalistin Sevinç Özarslan dokumentiert die Kluft zwischen amtlicher Darstellung und tatsächlichem Geschehen: Allein in Izmir seien 45 Personen – darunter 38 Studentinnen – festgenommen worden, deren einziger Vorwurf das Wohnen in derselben Wohnung gewesen sei. Kinder von Eltern, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung inhaftiert sind, werden inhaftiert, weil ihre gemeinsam bewohnten Studierendenwohnungen als „Zellenwohnungen der Organisation“ qualifiziert und unter den Vorwurf der „Neustrukturierung“ gestellt werden.
Quelle: https://www.trthaber.com/haber/gundem/fetoye-46-ilde-operasyon-361-gozalti-912085.html; https://x.com/sevincozarslan/status/1938482407876805051

Abbildung 13: Festnahmen im Rahmen der Operationen Ende Juni (Pressefoto).

Abbildung 14: Amtliche Mitteilung: 361 Festnahmen in 46 Provinzen (X, Juni 2025).

Abbildung 15: Gegendarstellung der Journalistin Sevinç Özarslan: „Nicht Terroristen, sondern Studentinnen wurden gejagt“ (X, 27. Juni 2025).
24. Juni 2025 – Festnahmeanordnungen gegen Militärangehörige (31 Provinzen, 176 Personen)
Im Rahmen einer von den Generalstaatsanwaltschaften Istanbul und Izmir geführten Ermittlung, die sich nach amtlicher Darstellung gegen die „Struktur der Bewegung innerhalb der Streitkräfte“ richtete, wurde von Istanbul aus eine zeitgleiche Operation in 31 Provinzen durchgeführt; gegen insgesamt 176 aktive und ehemalige Soldaten ergingen Festnahmeanordnungen. Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erklärte, die zentrale Ermittlungsmethode bestehe in der Feststellung von Kontakten, die „für Soldaten zuständige zivile Personen“ über Guthaben-Telefonanschlüsse in Kiosken, Märkten und Zahlstellen sowie über öffentliche Münzfernsprecher hergestellt hätten; Festnahmen und Inhaftierungen stützten sich auf diese Verbindungsdaten. Dass derartige Verbindungsdaten als tragender Belastungsbeweis dienen, wirft im Lichte der Yalçınkaya-Rechtsprechung des EGMR gravierende Fragen der Gesetzlichkeit und des fairen Verfahrens auf.
Quelle: https://www.trthaber.com/haber/gundem/feto-sorusturmasinda-176-askere-gozalti-karari-911690.html
1. Juli 2025 – Operation in 30 Provinzen (156 Festnahmen)
Bei den unter Gendarmerie-Koordination in 30 Provinzen geführten Operationen wurden 156 Personen festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung und Social-Media-Propaganda. Auch in dieser Welle wurden unter dem Vorwurf der „aktuellen Struktur“ zahlreiche Studierende festgenommen und inhaftiert.
Quelle: https://www.turkiyegazetesi.com.tr/gundem/30-ilde-feto-operasyonu-156-kisi-yakalandi-1127533
14. Juli 2025 – Operation in 20 Provinzen (50 Festnahmen; 33 Untersuchungshaft, 5 Kontrollauflagen)
Bei den in 20 Provinzen – darunter Ankara, Bursa und Izmir – geführten Operationen wurden 50 Beschuldigte festgenommen; 33 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 5 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die Finanzierung „organisationsnaher sogenannter Hilfsorganisationen“ und Social-Media-Propaganda.
Quelle: https://x.com/AliYerlikaya/status/1944631748605657119
15. Juli 2025 – Operationen zum 9. Jahrestag des Putschversuchs (60 Provinzen, 371 Festnahmeanordnungen)
Am Jahrestag des 15. Juli werden regelmäßig groß angelegte Operationen durchgeführt, die in regierungsnahen Medien unter Schlagzeilen wie „Große Terroroperation“ präsentiert werden und erkennbar der Festigung der öffentlichen Wahrnehmung dienen. Bemerkenswert ist, dass es bei keiner dieser Operationen zu einem bewaffneten Zwischenfall kam und keine einzige Waffe oder Munition sichergestellt wurde; einen erheblichen Teil der Festgenommenen stellen Studierende, denen „Neustrukturierung“ vorgeworfen wird oder deren gemeinsam bewohnte Wohnungen als „Zellenwohnungen“ qualifiziert werden.
In diesem Rahmen ergingen am 15. Juli 2025 bei einer von Izmir aus geführten, 60 Provinzen umfassenden Operation Festnahmeanordnungen gegen 371 Beschuldigte. In einem gesonderten, von Istanbul aus geführten Verfahren wurden die Supermarktketten HAKMAR und TATBAK mit dem Vorwurf der Finanzierung der Hizmet-Bewegung unter Zwangsverwaltung gestellt und ihr Vermögen beschlagnahmt. Nach amtlicher Darstellung seien durch fingierte Lebensmittelverkäufe an im In- und Ausland „wegen FETÖ-Mitgliedschaft erfasste“ Personen Gelder gesammelt und als „Lebensmittelpakete“ an Organisationsangehörige weitergeleitet worden. Dass selbst Lebensmittelhilfe für betroffene Familien als Terrorismusfinanzierung qualifiziert wird, zeigt das Ausmaß der Kriminalisierung.
Quelle: https://www.indyturk.com/node/761869/haber/15-temmuz%E2%80%99un-9-
16. August 2025 – Zeitgleiche Operation in 29 Provinzen (49 Festnahmen)
Bei den von der Gendarmerie in 29 Provinzen geführten Operationen wurden 49 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die Finanzierung „organisationsnaher sogenannter Hilfsorganisationen“ und Social-Media-Propaganda.
4. September 2025 – Operation in 21 Provinzen (41 Festnahmen)
Bei den in 21 Provinzen – darunter Istanbul, Ankara und Izmir – geführten Operationen wurde 41 festgenommenen Personen vorgeworfen, innerhalb der „IT-Struktur und der aktuellen Struktur“ tätig gewesen zu sein, Kontakt zu „Verantwortlichen“ gehalten und in „Gaybubet-Wohnungen“ gewohnt zu haben.

Abbildung 16: Pressebericht zu den Operationen in 21 Provinzen (4. September 2025).
10. September 2025 – Operation in 19 Provinzen (53 Festnahmen; 40 Untersuchungshaft)
Bei den in 19 Provinzen geführten Operationen wurden 53 Beschuldigte festgenommen; 40 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Die Maßnahmen richteten sich nach amtlichen Angaben gegen Personen, die mit der „aktuellen Struktur“, der Nutzung von Münzfernsprechern sowie Propaganda- und Finanzierungsaktivitäten in Verbindung gebracht wurden. Dass drei Viertel der Festgenommenen inhaftiert wurden, ist ein markanter Beleg dafür, dass die Untersuchungshaft von der Ausnahme zur Regel geworden ist.

Abbildung 17: Pressebericht: 40 von 53 Festgenommenen in Untersuchungshaft (10. September 2025).
21. September 2025 – 39 Operationen binnen einer Woche (97 Festnahmen); Ermittlungen im Außenministerium
Das Innenministerium teilte mit, binnen einer Woche seien 39 gesonderte Operationen durchgeführt und 97 Beschuldigte festgenommen worden. In diesem Rahmen ergingen am 17. September 2025 im Zuge der Ermittlungen zur „geheimen Struktur“ im Außenministerium Festnahmeanordnungen gegen 15 Personen. Den von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara geführten Ermittlungen zufolge wird den Beschuldigten ByLock-Nutzung, „sequenzielle“ Anrufe von Münz- und Festnetzanschlüssen sowie ihre Benennung in Aussagen Dritter vorgehalten; 6 von ihnen waren zuvor aus dem Dienst entfernt worden, 8 standen noch im aktiven Dienst des Außenministeriums, 1 Person war bei einer anderen Behörde beschäftigt.
30. September 2025 – Von Izmir aus geführte Operation gegen die „Militärstruktur“ (16 Provinzen, 42 Festnahmeanordnungen)
Im Rahmen einer von Izmir aus geführten Ermittlung wurden in 16 Provinzen Operationen durchgeführt; gegen 42 Beschuldigte ergingen Festnahmeanordnungen mit dem Vorwurf der Verbindung zur „geheimen Militärstruktur“.
3. Oktober 2025 – Operationen in 30 Provinzen (91 Festnahmen; 64 Untersuchungshaft, 3 Kontrollauflagen)
Innenminister Yerlikaya gab bekannt, dass bei den von der Gendarmerie in den vorangegangenen zwei Wochen in 30 Provinzen geführten Operationen 91 Beschuldigte festgenommen worden seien; 64 von ihnen seien in Untersuchungshaft genommen, gegen 3 seien Kontrollauflagen verhängt worden. Die Operationen erstreckten sich unter anderem auf Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Denizli, Edirne, Eskişehir, Gaziantep, Hatay, Istanbul, Izmir, Kahramanmaraş, Kayseri, Konya, Kütahya, Manisa, Mardin, Mersin, Muğla, Ordu, Osmaniye, Sinop, Tekirdağ, Trabzon und Yozgat. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung und Social-Media-Propaganda.
Dass sich die Vorwürfe ganz überwiegend auf Begriffe von zweifelhaftem Beweiswert stützen und die Inhaftierungsquote über 70 Prozent liegt, stützt die Einschätzung, dass das Ziel nicht Strafverfolgung, sondern kollektive Bestrafung ist.

Abbildung 18: Festnahme durch Gendarmerieeinheiten (Pressefoto, Oktober 2025).
30. Oktober 2025 – Von Istanbul aus geführte Operation (11 Provinzen, 22 Festnahmen; 10 Untersuchungshaft)
Im Rahmen einer Ermittlung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wurden bei einer am 28. Oktober zeitgleich in Ankara, Elazığ, Gaziantep, Giresun, Kahramanmaraş, Kocaeli, Manisa, Mersin, Tekirdağ und Trabzon durchgeführten Operation 22 Beschuldigte festgenommen. Nach den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen ordnete das Friedensrichteramt gegen 10 Beschuldigte Untersuchungshaft und gegen die übrigen Kontrollauflagen an. In den Verlautbarungen wurde der Begriff der „geheimen Imam-Struktur“ herausgestellt; ein erheblicher Teil der Beschuldigten war ersichtlich bereits Jahre zuvor aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden.
Bemerkenswert ist die Beweisgrundlage des Verfahrens: Aussagen von Kronzeugen, Datensätze auf einer SD-Karte eines anonymen Zeugen mit dem Decknamen „Garson“ („Kellner“), Kontobewegungen bei der Bank Asya sowie „sequenzielle“ Anrufe, die als „geheime Kommunikationsmethode der Organisation“ qualifiziert werden. Sämtliche dieser Beweisarten werfen im Lichte der im Yalçınkaya-Urteil des EGMR entwickelten Grundsätze erhebliche Fragen der Verlässlichkeit und der Gesetzlichkeit auf.

Abbildung 19: Überstellung von Beschuldigten im Rahmen der von Istanbul aus geführten Operation (Pressefoto, Oktober 2025).
17. November 2025 – Zeitgleiche Operation in 27 Provinzen (71 Festnahmen)
Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul und der Istanbuler Polizeidirektion zeitgleich in 27 Provinzen – darunter Ankara, Izmir, Antalya, Bursa, Kayseri, Manisa und Gaziantep – geführten Operationen wurden 71 Beschuldigte festgenommen. Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft richtete sich die Ermittlung gegen 80 Personen, die als „geheime Polizei-Imame“ innerhalb der „geheimen Polizeistruktur“ qualifiziert wurden; 40 von ihnen waren öffentlich Bedienstete – darunter Lehrkräfte, wissenschaftliche Mitarbeiter und medizinisches Personal –, 40 waren in der Privatwirtschaft tätig. 8 Beschuldigte hielten sich demnach im Ausland auf, nach 1 Person wurde gefahndet. Als Beweise wurden Kronzeugenaussagen, sequenzielle Anrufprotokolle, ByLock-Nutzung und Transaktionen bei der Bank Asya angeführt.
Dass die Zielgruppe überwiegend aus gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besteht und das Modell der zeitgleichen Großrazzia gewählt wurde, verweist auf die Einschüchterungs- und Massenwirkungsfunktion der Praxis. Im selben Zeitraum erklärte der Innenminister vor dem Parlament, zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2025 seien in diesem Zusammenhang 1.395 Beschuldigte inhaftiert worden. Zeitgleiche Razzien in 20 bis 30 Provinzen erzeugen gesamtgesellschaftlich die Wahrnehmung eines jederzeit drohenden Zugriffs und beeinträchtigen damit unmittelbar das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Abbildung 20: Festnahme vor der Bezirks-Gendarmeriekommandantur Nizip (amtliche Verbreitung, November 2025).
18. November 2025 – Operation der Generalstaatsanwaltschaft Ankara (9 Provinzen, 22 Haftbefehle)
Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara teilte mit, im Rahmen der Ermittlungen zur „geheimen Dienste-Struktur“ innerhalb des Heeres seien Haftbefehle gegen 22 Beschuldigte ergangen. Ihnen wurde vorgeworfen, über öffentliche Münzfernsprecher Kontakt zu ihren „geheimen Imamen“ gehalten zu haben. Unter den Gesuchten befanden sich demnach 8 aktive Soldaten, 6 pensionierte Soldaten, 4 zuvor aus der Armee entlassene Soldaten, 3 öffentlich Bedienstete und 1 in der Privatwirtschaft tätige Person; die Operationen wurden in Ankara und acht weiteren Provinzen durchgeführt.
In einem erheblichen Teil der Verfahren stützt sich der Vorwurf auf Verbindungsdatenanalysen, zurückliegende soziale Kontakte und Zeugenaussagen. Das Gewicht der Kronzeugenaussagen deutet darauf hin, dass die Kronzeugenregelung faktisch zu einem System der Aussagenproduktion geworden ist.

Abbildung 21: Von amtlichen Stellen verbreitete Aufnahme zur Operation der Staatsanwaltschaft Ankara.
9. Dezember 2025 – Operation gegen das „Finanznetzwerk“ (6 Provinzen, 13 Festnahmeanordnungen)
Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Ankara zeitgleich in sechs Provinzen geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 13 Beschuldigte mit dem Vorwurf, im „Finanznetzwerk der Organisation“ tätig zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, gesammelte Mittel an Personen, gegen die bereits justizielle Maßnahmen ergangen waren, oder an deren Familien weitergeleitet und sich an „unternehmerischen Strukturen“ beteiligt zu haben. Dass die materielle Unterstützung von Familien mit inhaftierten Angehörigen als Terrorismusdelikt verfolgt wird, zeigt, dass der Kriminalisierungsmechanismus selbst humanitäre Solidarität erfasst.
16. Dezember 2025 – Operation in 39 Provinzen (160 Festnahmeanordnungen; 90 Untersuchungshaft)
Bei den unter Koordination der Abteilungen TEM, KOM und Nachrichtendienst in 39 Provinzen – darunter Istanbul, Ankara und Izmir – geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 160 Personen; 90 wurden in Untersuchungshaft genommen. Die Vorwürfe lauteten auf ByLock-Nutzung, Münzfernsprecher-Kontakte sowie Tätigkeit innerhalb der „geheimen Dienste-Struktur“ des Außenministeriums sowie der „aktuellen“, „Bildungs-“, „Finanz-“ und „geheimen Militärstrukturen“.
21. Dezember 2025 – Gendarmerie-Operation in 28 Provinzen (76 Festnahmeanordnungen; 50 Untersuchungshaft)
Bei den von Gendarmerieeinheiten in 28 Provinzen geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 76 Personen; 50 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Massenfestnahmen und -inhaftierungen, die über ein derart weites Gebiet hinweg ohne Konkretisierung und Individualisierung des Tatvorwurfs erfolgen, sind ein deutlicher Beleg dafür, dass Personen allein aufgrund ihrer religiös-weltanschaulichen Zugehörigkeit als Mitglieder einer Terrororganisation behandelt werden.
25. Dezember 2025 – Operation „geheime Struktur im öffentlichen Dienst“ (20 Festnahmen)
Unter Koordination des Büros für Terrorismusermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Ankara wurden im Rahmen der Ermittlungen zur „geheimen Struktur im öffentlichen Dienst“, die sich gegen das Außenministerium, das Bildungsministerium sowie das Finanzministerium und nachgeordnete Behörden richteten, 20 Personen – darunter öffentlich Bedienstete – festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, über „besondere und geheime Anschlüsse“ kommuniziert zu haben; ferner lägen Kronzeugenaussagen sowie Protokolle „sequenzieller oder einzelner“ Anrufe von Münz- und Festnetzanschlüssen vor. Von den Betroffenen standen 5 im aktiven Dienst, 14 waren zuvor entlassene Bedienstete, 1 Person war Zivilist.
Zusammenfassend wurden infolge der von Polizei- und Gendarmerieeinheiten 2025 ohne Unterbrechung fortgesetzten Operationen nach den Daten des Innenministeriums insgesamt 1.601 Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen; gegen 1.524 Beschuldigte ergingen gerichtliche Kontrollauflagen.
FALLANALYSEN
Die folgenden Fälle wurden ausgewählt, um die mit den quantitativen Daten belegten Muster auf der Ebene individueller Schicksale zu konkretisieren. Die Angaben beruhen auf Aussagen Betroffener, ihrer Verteidiger sowie auf offenen Quellen.
Fall 1: Studierendenwohnung oder „Zellenwohnung“? (Operationen Juni–Juli 2025)
In den Operationen vom 24.–27. Juni und vom 1. Juli wurden unter dem Vorwurf der „aktuellen Struktur“ gezielt Studierende erfasst. Die 21-jährige Studentin A.K., die in Izmir studiert, wurde in der Wohnung festgenommen, die sie zur Teilung der Kosten gemeinsam mit Kommilitoninnen gemietet hatte. Alltägliche Lebensumstände – die in der Wohnung vorgefundenen Lehrbücher, gemeinsame Lebensmitteleinkäufe, die Einhaltung einer häuslichen Ordnung – wurden von der Staatsanwaltschaft als „organisatorische Disziplin“ und „Tätigkeit einer Zellenwohnung“ qualifiziert. Obwohl A.K. mit keiner Gewalttat in Verbindung gebracht wurde, genügten der Umstand, dass ihre Eltern per Notstandsdekret entlassen worden waren, und ihre religiöse Lebensführung für den Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“.
Der Fall belegt exemplarisch, wie der Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit durchbrochen und Verantwortung über Familienbande und soziales Umfeld ausgedehnt wird. Eine Praxis, die bis zu den Kindern der Angehörigen der Hizmet-Bewegung reicht, erinnert an das aus der deutschen Rechtsgeschichte bekannte – und dort als Unrecht erkannte – Institut der Sippenhaft.
Fall 2: Vom Dönerschneiden zur „Terrorismusfinanzierung“ (Operationen Februar 2025)
Bei der Operation gegen die Kette Maydonoz Döner am 21. Februar 2025 wurden 353 Personen festgenommen. Der per Notstandsdekret entlassene Lehrer M.Y. hatte zur Sicherung seines Lebensunterhalts in einem Betrieb der Kette als Kellner zu arbeiten begonnen. Sein Lohnbezug und seine WhatsApp-Korrespondenz mit Kollegen wurden als Belastungsbeweise im Sinne des Gesetzes Nr. 6415 über die Verhütung der Terrorismusfinanzierung gewertet; dass ein Teil des Betriebsgewinns als Lebensmittelhilfe an Familien Inhaftierter weitergegeben wurde, galt als „organisatorische Finanzierung“. Mit der Kriminalisierung der wirtschaftlichen Betätigung von Personen, die sich im Erwerbsleben zu halten versuchen, verlor M.Y. seine Arbeit und seine Freiheit zugleich; der Fall veranschaulicht die ökonomische Dimension des „zivilen Todes“.
Fall 3: „Gestreckter Tod“ in den Gefängnissen – schwer erkrankte Untersuchungsgefangene
Daten und Zeugenaussagen aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Praxis der Behandlungsverzögerung gegenüber schwer erkrankten Gefangenen in ihren tatsächlichen Folgen einer Aufhebung des Rechts auf Leben gleichkommt. Erkrankungen werden durch bürokratische Hindernisse – die Ablehnung von Verlegungsanträgen, erzwungene Untersuchungen in Handschellen, „haftfähig“-Gutachten des Gerichtsmedizinischen Instituts (ATK) – in ein irreversibles Stadium getrieben; ist der Tod unabwendbar, erfolgt die Entlassung, damit der Todesfall statistisch nicht als „Tod in Haft“ erfasst wird.
(a) Rechtsanwalt Süleyman Yıldırım. Die Anträge des im Rahmen der Hizmet-Verfahren inhaftierten Rechtsanwalts Süleyman Yıldırım auf Verlegung in ein Vollkrankenhaus wurden trotz seiner sich in der Haft verschlechternden schweren Erkrankung über Monate mit Verweis auf „Personalmangel“, „fehlende Termine“ und „Sicherheitsgründe“ abgelehnt; die Krankheit schritt unter den oberflächlichen Behandlungen der Anstaltskrankenstation fort. Auch nach der Diagnose blieb der Zugang zu lebenswichtigen Therapien gestört; das ATK attestierte selbst im fortgeschrittenen Stadium die Haftfähigkeit. Die Strafvollstreckung wurde erst aufgeschoben, als Yıldırım auf keine Behandlung mehr ansprach. Er verstarb rund drei Monate nach seiner Entlassung zu Hause. Der Verlauf überschreitet die Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben (Art. 2 EMRK) und erreicht die Dimension unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
(b) Englischlehrer Hakan Kanat. Bei Hakan Kanat wurde während seiner Untersuchungshaft im Gefängnis Kırşehir Schilddrüsenkrebs diagnostiziert. In der Phase, in der eine Operation geboten war, wurden seine Verlegungen verzögert und sein Zugang zur Behandlung beschränkt. Trotz der Warnungen seiner Familie und seiner Verteidiger vor Lebensgefahr wurde die Haft aufrechterhalten; entlassen wurde Kanat erst, nachdem der Krebs metastasiert hatte und medizinisch keine Intervention mehr möglich war. Er verstarb kurze Zeit später. Seine nach seinem Tod bekannt gewordenen Eingaben dokumentieren, dass seine Gesuche um Überleben unbeantwortet blieben.
In der Zusammenschau beider Fälle zeigt sich, dass es sich nicht um vereinzelte Nachlässigkeiten handelt, sondern um eine Vollzugspraxis, die die Krankheit als Bestrafungsinstrument einsetzt und deren vorhersehbare Folgen billigend in Kauf genommen werden.
Rechtliche Würdigung. Die Fälle gehen über das in der Literatur zu Haftbedingungen als „slow death“ beschriebene Phänomen hinaus: Der Staat verhindert in Kenntnis der Erkrankung die Behandlung, sieht den Todeseintritt voraus und nimmt ihn hin. Innerstaatlich stellt sich damit die Frage der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassen (Art. 83 türkStGB); bei systematischer Anwendung gegenüber einer bestimmten Gruppe ist eine Würdigung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b („Ausrottung“) und lit. k („andere unmenschliche Handlungen“) des Römischen Statuts geboten. Nach der Rechtsprechung des EGMR verletzt bereits die fortgesetzte Inhaftierung eines todkranken Gefangenen oder seine Entlassung erst in den letzten Lebensmomenten das Verbot unmenschlicher Behandlung (Gülay Çetin ./. Türkei, Nr. 8714/08, 5. März 2013).
OPERATIVE TRENDS UND DATENANALYSE 2023–2025
Die vom Innenministerium in regelmäßigen Abständen veröffentlichten Daten und die Open-Source-Auswertung zeigen, dass die nach dem 15. Juli 2016 einsetzenden Massenfestnahmewellen auch neun Jahre später als systematische Staatsroutine fortgeführt werden. Die politische Führung hat ihre operative Tätigkeit auch nach dem Tod Fethullah Gülens unter Berufung auf die „Verhinderung des Nachlassens“ und die „Unterbindung der Neustrukturierung“ ohne Unterbrechung fortgesetzt.
| Jahr |
Operationen |
Festnahmen |
Untersuchungshaft |
| 2023 |
6.775 |
9.639 |
1.689 |
| 2024 (Jan.–Okt.) |
~4.100 |
~7.500 |
1.400+ (Jahresende ~1.700) |
| 2025 |
— |
~3.613 (aus Mitteilungen) |
1.601 (+1.524 Kontrollauflagen) |
Quellen: Tätigkeitsdaten des Innenministeriums 2023 und öffentliche Erklärungen von Minister Yerlikaya; die Werte für 2024 beruhen auf amtlichen Angaben zu den ersten zehn Monaten; die Festnahmesumme 2025 wurde aus der Chronologie dieses Berichts errechnet.
In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die Inhaftierungszahlen nach den Rekordwerten des Jahres 2023 in den Jahren 2024 und 2025 auf einem stabilen Sockel (jährlich 1.500–1.700) eingependelt haben. Gerade diese Stabilität spricht gegen die Annahme einer Reaktion auf eine akute Sicherheitslage: Sie belegt, dass sich die Operationen zu einer auf Dauer angelegten, faktisch kontingentierten Verwaltungspraxis verfestigt haben, deren Zweck darin besteht, ein bestimmtes gesellschaftliches Milieu unter permanentem Druck zu halten.
ANKLAGEMUSTER UND KRIMINALISIERUNGSMECHANISMUS
Dieser Abschnitt systematisiert die 2025 wiederkehrenden Vorwurfsmuster – also die mit identischen Formeln errichtete, immer gleiche Architektur der Verdachtserzeugung. Das beschriebene Repressionsregime verhandelt weniger individuelle Taten, als dass es durch die Wiederholung bestimmter Etiketten eine Gemeinschaft als Ganze ins Visier nimmt. Diese Etiketten bleiben nicht in den Verfahrensakten; sie wandern in Schlagzeilen, soziale Medien, Nachbarschaftsbeziehungen und das Arbeitsleben. Im Ergebnis wird nicht nur die Freiheit der Betroffenen angegriffen, sondern ihre gesellschaftliche Existenz.
1. Die Logik der zugehörigkeitsbasierten Anklage
Die gemeinsame Sprache der Einsatzmitteilungen 2025 knüpft nicht an individuelle Taten, sondern an Zugehörigkeit an. Der in amtlicher Rhetorik und Sicherheitsapparat fortlaufend reproduzierte „FETÖ“-Rahmen trägt eine auf Mitgliedschaft gestützte Politik der Verfeindung. Hunderte Personen werden innerhalb desselben Begriffsgerüsts beschuldigt und inhaftiert, ohne dass ihre Handlungen einzeln geprüft oder konkrete Tatvorwürfe benannt würden. Die Betroffenen werden in der Öffentlichkeit verurteilt, bevor sie ein Gericht betreten; Stigmatisierung und Ausschluss aus dem zivilen Leben wirken als faktische Strafe, die vom Urteil unabhängig ist. Die staatliche Strafgewalt operiert damit nicht nur über Gerichtsentscheidungen, sondern ebenso über gesellschaftliche Isolation.
2. Die Kriminalisierung von Wohnen und sozialem Kontakt
Studierende, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, werden unter den Etiketten „Gaybubet-Wohnung“ und „Zellenwohnung“ inhaftiert. Das Wohnen unter einem Dach, die Zugehörigkeit zum selben Umfeld, die Arbeit im selben Betrieb, der gemeinsame Kino- oder Picknickbesuch – elementare Tatsachen des Alltags können sich unvermittelt in strafbares Verhalten verwandeln. Diese Praxis trifft die Betroffenen nicht nur rechtlich, sondern auch sozial: Indem selbst Arbeitssuche, Zusammenkommen und gemeinsame Freizeit kriminalisiert werden, werden sämtliche sozialen Bindungen der Zielgruppe gekappt. Auf diese Weise wird die mechanische Prozedur der Verurteilung zum „zivilen Tod“ in Gang gehalten.
3. Unbestimmte, furchterzeugende Etiketten
Die Einsatzmitteilungen arbeiten mit unbestimmten, beunruhigenden Formeln – „Krypto-Struktur“, „geheimer Imam“, „Unterwanderung“, „Zellenwohnung“, „Neustrukturierung“ –, die fortlaufend wiederholt werden und die öffentliche Wahrnehmung formen. Die verwendete Sprache ist nicht juristischer, sondern propagandistischer Natur; der gesellschaftliche Verdacht wird permanent wachgehalten, und die menschlichen Züge der Zielgruppe werden im öffentlichen Bild getilgt, bis nur die abstrakte Figur einer „Bedrohung“ übrig bleibt. Materielle Hilfe für betroffene Familien oder das gemeinsame Wohnen von Studierenden kann unter der Rubrik „aktuelle Struktur“ als terroristische Aktivität gewertet werden.
4. Die Kriminalisierung gewöhnlicher Geschäftstätigkeit: der Vorwurf der „Terrorismusfinanzierung“
Eine weitere, 2025 häufig zu beobachtende Tendenz ist die Verknüpfung wirtschaftlicher Betätigung mit der Anklagesprache. Existenzsichernde Praktiken – Döner-Imbiss, Konditorei, Lebensmittelgeschäft, Kleinproduktion, Hofprodukte, handwerklicher Verkauf – werden über den Topos der „Terrorfinanzierung“ kriminalisiert. Das besondere Gewicht dieses Vorwurfstyps liegt darin, dass er nicht allein die Person, sondern ihre Existenzgrundlage trifft: Wer mitsamt seiner Familie die Erwerbsquelle verliert, verliert mit der Freiheit zugleich die Möglichkeit, das eigene Leben zu bestreiten. Dies ist die unmittelbar ökonomische Dimension der Verurteilung zum „zivilen Tod“.
RECHTLICHER RAHMEN: DIE VERLETZTEN GRUNDPRINZIPIEN
Der folgende Abschnitt ordnet die dokumentierten Vorwurfsmuster den verletzten Grundprinzipien des nationalen und internationalen Rechts zu.
Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 7 EMRK; Art. 15 IPbpR; Art. 38 türkVerf)
Nach dem Grundprinzip des Strafrechts müssen Straftat und Strafe gesetzlich bestimmt sein, und der Einzelne muss vorhersehen können, welches Verhalten welche Sanktion nach sich zieht. Dieses Prinzip ist neben Art. 38 der türkischen Verfassung durch Art. 7 EMRK und Art. 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert. Wie der Bericht dokumentiert, wird der Bereich des Strafbaren durch unbestimmte Etiketten ausgeweitet; das Gesetzlichkeitsprinzip wird dadurch faktisch ausgehöhlt, und die Betroffenen werden in einen Zustand rechtlicher Unvorhersehbarkeit versetzt. Der EGMR hat im Urteil Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei exakt dieses Muster – die quasi-automatische Umwandlung von Umständen wie der ByLock-Nutzung in eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft – als Verletzung von Art. 7 festgestellt.
Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 IPbpR)
Die Unschuldsvermutung gebietet, jede Person bis zum rechtskräftigen Schuldnachweis als unschuldig zu behandeln. Die Form der öffentlichen Präsentation der Operationen verletzt diese Vermutung systematisch: Die gleichzeitige Bekanntgabe einer Vielzahl von Personen in identischer Schlagzeilensprache, die mediale Zurschaustellung von Bildern und Identitäten erzeugen bereits im Ermittlungsstadium eine gesellschaftliche Vorverurteilung. Die Betroffenen verlieren Beruf, Ansehen und soziales Umfeld, bevor sie vor Gericht stehen – einer der schnellsten Wege in den „zivilen Tod“.
Individualisierung des Tatvorwurfs und Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit
Das Strafrecht richtet sich gegen Personen, nicht gegen Gemeinschaften; der Tatvorwurf muss an die konkrete Handlung der Person anknüpfen und Zeit, Ort, Vorsatz und Wirkung benennen. In den Mitteilungen des Jahres 2025 und den dokumentierten Fällen werden die Vorwürfe demgegenüber überwiegend ohne Individualisierung, eingebettet in eine Zugehörigkeitserzählung, formuliert. Alltägliche Verhaltensweisen – das Wohnen in derselben Wohnung, die Arbeit im selben Betrieb, gemeinsamer Handel, sozialer Kontakt – werden ohne Anbindung an eine konkrete Gewalttat zur Grundlage des Terrorverdachts gemacht. Die Betroffenen werden nicht nach ihren Handlungen, sondern nach ihren Beziehungs- und Zugehörigkeitsnetzen beurteilt; dies ist die offene Logik kollektiver Bestrafung.
Recht auf Freiheit und Sicherheit; Willkürverbot (Art. 5 EMRK; Art. 9 IPbpR)
Freiheitsentzug ist nur zulässig, soweit er gesetzmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Kontinuität der Operationen, ihr räumlicher Umfang und die zugehörigkeitsbasierten Massenfestnahmen und -inhaftierungen zeigen, dass der Freiheitsentzug von der Ausnahme zur verbreiteten Praxis geworden ist. Dass Haftentscheidungen nicht auf einer Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beruhen, sondern Einschüchterungsfunktion erfüllen, verleiht der Praxis einen strukturell willkürlichen Charakter und erfüllt die Kriterien willkürlicher Haft im Sinne von Art. 9 IPbpR.
Recht auf ein faires Verfahren und Beweisstandard (Art. 6 EMRK)
Das faire Verfahren ist keine auf den Gerichtssaal beschränkte Formalität; die Verlässlichkeit des Beweises, die Art seiner Gewinnung, die Herstellung seines Bezugs zur Person und die Realität kontradiktorischer Verhandlung gehören zu seinen Kernelementen. Wie der EGMR in seinen Urteilen zu Verfahren mit Hizmet-Bezug betont hat, werden die Grenzen des Strafrechts konturlos ausgedehnt, legale Handlungen als Belastungsbeweise gewertet und Strafverfahren über den Topos der Terrorbekämpfung zweckentfremdet. Die übermäßige Stützung auf Kronzeugenaussagen, die Abstraktheit der Beweise und die Praxis der Sammelverfahren sind mit den Standards des Art. 6 unvereinbar.
Meinungs- und Vereinigungsfreiheit; die Verengung des zivilen Raums (Art. 10–11 EMRK)
Das Repressionsregime bleibt nicht auf das Strafrecht beschränkt; es schwächt das zivile Gefüge der Gesellschaft insgesamt. Dass jeder soziale Kontakt, jede Hilfe, jede Geschäftsbeziehung – mitunter schon ein Gruß – mit der Zielgruppe Verdacht auslösen kann, schränkt die durch Art. 10 und 11 EMRK garantierten Freiheiten faktisch ein. Menschen verstummen, ziehen sich zurück und werden unsichtbar; dieser Prozess bildet die gesellschaftliche Dimension der Verurteilung zum „zivilen Tod“.
Religions- und Gewissensfreiheit; Diskriminierungsverbot (Art. 9 und 14 EMRK)
Dass die Operationen selektiv eine glaubensgeprägte Gemeinschaft erfassen, erzeugt eine glaubensbasierte Stigmatisierung und beeinträchtigt die durch Art. 9 EMRK geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dass dieselbe Praxis ausschließlich gegen diese Gemeinschaft gerichtet wird, wirft zugleich gravierende Fragen unter dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 auf.
„Ziviler Tod“ und die Berührung mit dem Völkerstrafrecht
Die seit nahezu einem Jahrzehnt andauernde Praxis gegen die Hizmet-Bewegung erschöpft sich nicht in Inhaftierungen und Freiheitsstrafen. Ausschluss aus der Beschäftigung, Kriminalisierung des Handels, Stigmatisierung, das Kappen sozialer Bindungen, die Erfassung von Kindern und die Zerstörung von Zukunftsperspektiven verdichten sich zu einer Praxis, die die Zielgemeinschaft Schritt für Schritt zum „zivilen Tod“ verurteilt. Intensität, Dauer und staatliche Koordination dieser Praxis gebieten eine Würdigung nicht allein auf der Ebene der Menschenrechtsverletzungen, sondern auch nach Art. 7 des Römischen Statuts – namentlich unter den Tatbeständen der Verfolgung (Art. 7 Abs. 1 lit. h) und des systematischen Freiheitsentzugs (Art. 7 Abs. 1 lit. e).
INTERNATIONALE REAKTIONEN UND RECHTLICHE ANALYSE (2025)
Die von der türkischen Regierung als „innere Angelegenheit“ präsentierte Praxis wurde 2025 von internationalen Mechanismen durchgängig als rechtswidrig bewertet und kritisiert.
1. Türkei-Bericht der Europäischen Kommission (November 2025)
Die Erweiterungsberichte der Europäischen Kommission halten an der Feststellung fest, dass die Justiz als Instrument zur Unterdrückung der politischen Opposition eingesetzt wird. Die Berichte betonen, dass der Terrorismusbegriff in einer mit internationalen Normen unvereinbaren Weite ausgelegt und das Recht instrumentalisiert wird; die den „Kıskaç“-Operationen zugrunde liegenden Beweisarten (ByLock, Kontobewegungen u. a.) seien nach europäischen Standards für sich genommen nicht verurteilungsfähig.
2. Das EGMR-Urteil Yüksel Yalçınkaya und die fortgesetzte Praxis
Die Große Kammer des EGMR hat im Urteil Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei (Nr. 15669/20, 26. September 2023) entschieden, dass die quasi-automatische Umwandlung von Umständen wie ByLock-Nutzung und Kontobewegungen bei der Bank Asya in eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz), Art. 6 Abs. 1 (faires Verfahren) und Art. 11 verletzt; der Gerichtshof hat den strukturellen Charakter des Problems hervorgehoben und auf die Notwendigkeit genereller Maßnahmen nach Art. 46 hingewiesen. Dass dieselben Kriterien in den Operationen des Jahres 2025 weiterhin als tragende Anklagegrundlage dienen, belegt die offene Missachtung der Konventionsverpflichtungen durch die Türkei.
3. Ministerkomitee des Europarats (2025)
Das Ministerkomitee hat in seinen Sitzungen im Juni, September und Dezember 2025 festgestellt, dass die Türkei das Yalçınkaya-Urteil nicht umsetzt; es hat den systemischen Charakter der Verletzung benannt und die Überwachung nach Art. 46 auf der Tagesordnung gehalten.
4. Folter und Misshandlung: der CPT-Bericht 2025
Der im Februar 2025 veröffentlichte Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung der Folter (CPT) verweist auf die Überbelegung türkischer Gefängnisse und auf Defizite beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. Der dort dokumentierte Befund der „Behinderung des Behandlungszugangs erkrankter Gefangener“ deckt sich mit dem in Fall 3 dieses Berichts dargestellten Muster und stützt die Würdigung nach Art. 7 Abs. 1 lit. k des Römischen Statuts.
5. Human Rights Watch, World Report 2025
HRW charakterisiert die Lage in der Türkei im World Report 2025 als „Normalisierung der Repression“; die justizielle Schikane gegen Personen mit Hizmet-Bezug sei zur Routine geworden, und die Terrorismusgesetzgebung werde zur Mundtotmachung der Zivilgesellschaft missbraucht.
Auch die Mechanismen der Vereinten Nationen betonen wiederholt, dass die weite und unbestimmte Anwendung des Terrorbekämpfungsrechts die Einschränkungen des zivilen Raums verschärft, die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit beschädigt und die Kriminalisierung gewöhnlicher sozialer und wirtschaftlicher Aktivitäten mit den Menschenrechten unvereinbar ist. Diese Feststellungen bekräftigen die Kernthese des Berichts: Terrorvorwürfe, die an gewaltferne Alltagsbeziehungen und Erwerbspraktiken anknüpfen, sind nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach den internationalen Menschenrechtsstandards ein inakzeptabler Machtmissbrauch.
SCHLUSSFOLGERUNG UND GESAMTWÜRDIGUNG
Werden die Operationen des Jahres 2025 in ihrer Gesamtheit betrachtet, so zeigt sich, dass nahezu sämtliche Vorwürfe an Verhaltensmuster anknüpfen, von denen der EGMR und der UN-Menschenrechtsausschuss wiederholt festgestellt haben, dass sie für sich genommen keine Straftat begründen.
Die über das Jahr geführten Operationen belegen, dass die Staatspraxis gegenüber der Hizmet-Bewegung den Rahmen individueller Strafverfolgung verlassen hat und in ein Regime kollektiver Bestrafung aufgrund von Glauben und Zugehörigkeit übergegangen ist. Ohne Nachweis konkreter Gewalttaten werden soziale Beziehungen, wirtschaftliche Aktivitäten und alltägliche Lebenspraktiken zum tragenden Element des Terrorvorwurfs gemacht; über die amtliche Rhetorik und regierungsnahe Medien wird die Zielgruppe systematisch entmenschlicht. Dieses Bild zeugt nicht von einem Sicherheitsbedürfnis, sondern von der Fortschreibung einer politisch-ideologischen Feindbildkonstruktion.
Das Verdachtserzeugungssystem dieses Regimes beruht nicht auf dem konkreten Zusammenhang zwischen Tat und Täter, sondern auf einer identitäts- und zugehörigkeitsindexierten Struktur. Abstrakte Etiketten wie „aktuelle Struktur“, „Krypto-Struktur“ und „geheime Organisierung“ sind an die Stelle der Feststellung strafbaren Verhaltens getreten; das Strafrecht wird aus einem Instrument der Wahrheitsfindung in ein Instrument der Einschüchterung verwandelt. Dass Menschen gemeinsam wohnen, einander beistehen, im selben Betrieb arbeiten, Gesellschaften gründen, Unternehmen führen, Löhne zahlen und Handel treiben, wird ohne Bezug zu einer konkreten Gewalttat in einen Terrorvorwurf überführt – unter systematischer Verletzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege.
Das gerichtliche Verfahren wird dabei von faktischen Vollstreckungswirkungen in der Gesellschaft begleitet: Stigmatisierung, Ausschluss aus der Arbeit, Beschränkung des Wohnens, die Beschädigung der Bildungs- und Sozialumfelder der Kinder sowie das Zerreißen nachbarschaftlicher und verwandtschaftlicher Bindungen verurteilen die Betroffenen Schritt für Schritt zum „zivilen Tod“.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Dass Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2025 nicht auf konkrete Gewalttaten, sondern auf Zugehörigkeitsvermutungen gestützt wurden, bewirkt willkürlichen Freiheitsentzug, die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, die Verengung des Raums der Glaubensfreiheit und die systematische Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die Praxis verstößt damit gegen Art. 5, 6, 9 und 14 EMRK sowie gegen Art. 9 und 18 IPbpR.
Die landesweite Kontinuität der Operationen, ihre Koordination durch staatliche Stellen und ihre Ausrichtung auf ein bestimmtes gesellschaftliches Segment machen eine Würdigung über die Ebene der Menschenrechtsverletzungen hinaus aus der Perspektive des Völkerstrafrechts unausweichlich. Das Ergebnis ist eine auf Dauer gestellte Staatspraxis, die auf die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Eliminierung einer Gemeinschaft zielt. Dieser Befund enthält Elemente, die im Rahmen von Art. 7 des Römischen Statuts – namentlich der Verfolgung (Art. 7 Abs. 1 lit. h) und des systematischen Freiheitsentzugs (Art. 7 Abs. 1 lit. e) – ernsthaft zu erörtern sind.
Das Bild des Jahres 2025 zeigt, dass die unter dem Titel der Terrorbekämpfung geführte Justizpraxis zu einem System gesellschaftlicher Verdrängung geworden ist – einem System, das selbst gewöhnlichste Alltagshandlungen kriminalisiert, die Betroffenen an den Rand der Gesellschaft drängt, sozial isoliert und ihre Zukunft zerstört. Ziel dieses Berichts ist es, sowohl die Rechtsverletzungen dieses Systems als auch die menschlichen Trümmer, die es hinterlässt, sichtbar zu machen.
Quellenverzeichnis
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2. Rechtsprechung
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3. Amtliche Mitteilungen, Presseberichte und Open-Source-Quellen zur Chronologie 2025
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4. Bildnachweise
Human Rights Defenders e.V. (2026). Abbildungen 1 bis 21 zum Jahresbericht 2025. Bilddateien eingebunden über: https://humanrights-ev.com/wp-content/uploads/2026/06/. Zugriff: 15.06.2026.