WHRD mit klarer Botschaft auf der OSZE-Konferenz in Warschau: Menschenrechte verstummen nicht im Krieg

World Human Rights Defender (WHRD) hat auf der Warschauer Human Dimension Conference 2026 der OSZE das Wort ergriffen und der internationalen Gemeinschaft drei zentrale Botschaften sowie drei konkrete Empfehlungen zu bewaffneten Konflikten, Ausnahmezuständen und den menschenrechtlichen Verpflichtungen von Staaten vorgelegt.

Für WHRD sprach auf der Konferenz der Jurist und Menschenrechtsaktivist Kadir Noyan.

Die Warsaw Human Dimension Conference, die vom 5. bis 15. Oktober 2026 in Warschau stattfindet, bringt Vertreterinnen und Vertreter von Staaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft zusammen, um die Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen im OSZE-Raum zu überprüfen und Fragen zu Rechtsstaatlichkeit, demokratischen Institutionen und Grundfreiheiten zu diskutieren.

Die zentrale Botschaft von Kadir Noyan im Namen von WHRD war eindeutig:

„Human rights law does not fall silent when the guns speak.“
„Das Menschenrecht verstummt nicht, wenn die Waffen sprechen.“

Bewaffnete Konflikte setzen die Menschenrechte nicht außer Kraft

Kadir Noyan betonte, dass bewaffnete Konflikte die menschenrechtlichen Verpflichtungen von Staaten nicht aufheben.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs aus den Jahren 1996 und 2004, auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Hassan gegen Vereinigtes Königreich sowie auf das Urteil der Großen Kammer von 2025 in Ukraine and the Netherlands v. Russia wurde hervorgehoben, dass internationales Menschenrecht und humanitäres Völkerrecht auch unter den Bedingungen bewaffneter Konflikte gemeinsam zu berücksichtigen sind.

Auch der OSZE-Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit verpflichtet die Teilnehmerstaaten dazu, ihre Streitkräfte im Einklang mit dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht einzusetzen.

Der normative Rahmen existiert. Die eigentliche Herausforderung liegt in seiner konsequenten Anwendung.

Der Ausnahmezustand darf nicht zu einer dauerhaften Regierungsform werden

Der zweite zentrale Punkt, den WHRD auf der Konferenz ansprach, war die Gefahr, dass außergewöhnliche staatliche Befugnisse aus Krisenzeiten schrittweise zu Instrumenten des normalen Regierens werden.

Das Moskauer Dokument der OSZE von 1991 verlangt, dass Maßnahmen im Ausnahmezustand strikt auf das beschränkt bleiben, was die jeweilige Situation tatsächlich erfordert, und dass der Ausnahmezustand so bald wie möglich beendet wird.

Kadir Noyan führte die Türkei in seiner Rede als ein wichtiges Beispiel für die langfristigen Folgen solcher Maßnahmen an.

Obwohl der Ausnahmezustand in der Türkei und die Derogationen von der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2018 beendet wurden, wirken zahlreiche rechtliche und menschliche Folgen der damaligen Notstandsmaßnahmen bis heute fort.

Mehr als 100.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden im Zuge dieser Maßnahmen entlassen. Die daraus resultierenden Verfahren beschäftigen weiterhin nationale und internationale Gerichte.

Insbesondere in der Rechtssache Yüksel Yalçınkaya gegen Türkei stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein systemisches Problem im Zusammenhang mit Verurteilungen fest, die auf dem Umgang der nationalen Gerichte mit der Nutzung von ByLock beruhten. Tausende ähnlich gelagerte Beschwerden befinden sich weiterhin vor dem Gerichtshof.

WHRD hob daher einen grundlegenden Grundsatz hervor:

Außergewöhnliche Befugnisse dürfen nicht zu gewöhnlichen Instrumenten staatlicher Herrschaft werden.

Rechenschaftspflicht darf nicht selektiv sein

Im dritten Teil der Rede rief WHRD zu einer konsequenten und universellen Anwendung völkerrechtlicher Standards auf.

Kadir Noyan erklärte, dass WHRD den Einsatz der OSZE-Mechanismen als Reaktion auf Russlands Aggression gegen die Ukraine und auf schwere Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht für wichtig hält.

Gleichzeitig müsse derselbe rechtliche Maßstab auf die grenzüberschreitenden Militäroperationen aller OSZE-Teilnehmerstaaten angewandt werden.

In diesem Zusammenhang forderte WHRD, auch die türkischen Militäroperationen im Norden Syriens und im Irak mit derselben rechtlichen Konsequenz anhand des internationalen Menschenrechts und des humanitären Völkerrechts zu prüfen.

Dabei stellte WHRD ausdrücklich klar:

Dies bedeutet nicht, unterschiedliche Konflikte oder ihre jeweilige rechtliche Einordnung gleichzusetzen.

Es bedeutet vielmehr, dass internationales Recht nicht davon abhängen darf, welcher Staat handelt oder welche politische Konstellation gerade besteht.

Menschenrechtliche und humanitär-völkerrechtliche Verpflichtungen sind universell. Eine selektive Anwendung schwächt das Recht. Und sie schwächt letztlich auch die Glaubwürdigkeit des menschenrechtlichen Systems der OSZE.

Drei konkrete Forderungen von WHRD

Im Namen von WHRD legte Kadir Noyan auf der Konferenz drei konkrete Empfehlungen vor:

1. An die OSZE-Teilnehmerstaaten:
Derogationen von menschenrechtlichen Verpflichtungen müssen transparent mitgeteilt, rechtlich begründet und zeitlich begrenzt werden. Endet die außergewöhnliche Situation, müssen auch die außergewöhnlichen Maßnahmen beendet werden.

2. An die Türkei:
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Yalçınkaya, Kavala und Demirtaş müssen vollständig umgesetzt werden. Die Verpflichtungen aus Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind keine politische Option, sondern verbindliches internationales Recht.

3. An das OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR):
ODIHR sollte sein Mandat und seine Expertise im Bereich von Ausnahmezuständen und Derogationen nutzen, um entsprechende Maßnahmen im gesamten OSZE-Raum systematisch zu beobachten und darüber zu berichten.

Menschenrechte werden gerade in Krisenzeiten auf die Probe gestellt

Kadir Noyan beendete seine Rede im Namen von WHRD mit einem grundlegenden Prinzip:

„Human rights law is tested not in normal times, but precisely when States say that normal rules can no longer apply.“

Das Menschenrecht wird nicht in normalen Zeiten auf die Probe gestellt, sondern gerade dann, wenn Staaten erklären, dass die normalen Regeln nicht mehr gelten könnten.

WHRD wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass internationales Menschenrecht nicht unter Berufung auf Krieg, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung oder Ausnahmezustände selektiv angewandt wird.

Die Universalität des Rechts ist nur dann glaubwürdig, wenn sie gerade in den schwierigsten Zeiten verteidigt wird.

Grenzüberschreitende Repression

Unter „transnationaler Repression“ versteht man Maßnahmen eines Staates, die über dessen Grenzen hinausreichen, um seine Bürger oder Einwohner im Ausland zum Schweigen zu bringen, einzuschüchtern oder zu kontrollieren. Im Kontext der Europäischen Union berührt dieses Thema unmittelbar den Kern des EU-Grundrechte-Rahmens. Es stellt die Grundsätze der Menschenwürde, der Meinungsfreiheit, der Privatsphäre, des Asylrechts und der Rechtsstaatlichkeit in Frage, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind.

Aus Sicht der EU-Grundrechte bilden Artikel 1 über die Menschenwürde und Artikel 2 über das Recht auf Leben den Ausgangspunkt. Diese bilden die moralische und rechtliche Grundlage für alle weiteren Schutzbestimmungen. Wenn Vertreter eines Drittstaates Personen auf EU-Boden bedrohen, überwachen oder ihnen Schaden zufügen, richtet sich dieser Angriff nicht nur gegen das Opfer, sondern auch gegen die Rechtsordnung der Union selbst.

Die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Artikel 11 und 12 der Charta geschützt. Wenn ausländische Regierungen Exilanten, Journalisten oder Aktivisten ins Visier nehmen, die sie im Ausland kritisieren, verletzen sie diese Freiheiten. Dies kann viele Formen annehmen, wie beispielsweise Online-Belästigung, Nötigung durch Familienangehörige im Heimatland, Missbrauch von Interpol-Ausschreibungen oder Druck auf Diaspora-Gemeinschaften. Jede dieser Praktiken schränkt die freie Meinungsäußerung ein und untergräbt den zivilgesellschaftlichen Raum – beides zentrale Themen der EU-Charta.

Das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz gemäß Artikel 7 und 8 steht ebenfalls auf dem Spiel. Transnationale Repression geht oft mit digitaler Überwachung, Spionagesoftware oder der Überwachung sozialer Netzwerke einher. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU verbietet die unbefugte Erhebung oder Übermittlung personenbezogener Daten, und solche Praktiken können sowohl eine strafrechtliche Haftung auf nationaler Ebene als auch diplomatische Reaktionen auf EU-Ebene nach sich ziehen. Die Ermittlungen zur „Pegasus“-Spionagesoftware haben gezeigt, dass die Grenzen zwischen nationaler Sicherheit und Rechtsschutz fragil sind, und das Europäische Parlament forderte strengere Schutzmaßnahmen, um Missbrauch zu verhindern.

Artikel 18 garantiert das Recht auf Asyl. Viele Opfer grenzüberschreitender Repression sind politische Exilanten, Menschenrechtsverteidiger oder Journalisten, die in EU-Mitgliedstaaten Schutz gesucht haben. Wenn ein Mitgliedstaat es versäumt, sie vor Einschüchterung oder Auslieferungsdruck zu schützen, riskiert er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement in Artikel 19, der die Rückführung von Personen in Länder verbietet, in denen ihnen Verfolgung oder Folter droht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass politische Motive hinter Auslieferungsersuchen genau geprüft werden müssen und dass Menschenrechtserwägungen Vorrang vor bilateralen Verträgen haben.

Sowohl die EU-Richtlinie zum Schutz der Opfer von Straftaten als auch die EU-Strategie zur Sicherheitsunion erkennen grenzüberschreitende Bedrohungen gegen Personen innerhalb des EU-Gebiets an. Explizite Verweise auf grenzüberschreitende Repressionen bleiben jedoch begrenzt. Die Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2022 zur grenzüberschreitenden Unterdrückung forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Überwachungsmechanismen einzurichten, den Missbrauch von Instrumenten der Sicherheitszusammenarbeit zu unterbinden und den Schutz von Aktivisten im Exil zu stärken. Diese Forderungen stehen im Einklang mit dem globalen Menschenrechtssanktionsregime der EU, das es der Union ermöglicht, gezielte Sanktionen gegen Urheber schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen zu verhängen, einschließlich derjenigen, die für Akte grenzüberschreitender Unterdrückung verantwortlich sind.

Auf institutioneller Ebene spielen die Agentur für Grundrechte (FRA) und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sich ergänzende Rollen. Die FRA dokumentiert Bedrohungen für die Zivilgesellschaft und den zivilgesellschaftlichen Raum innerhalb der EU, während der EAD Menschenrechtsauflagen in die Außenpolitik integriert. Das Prinzip ist einfach: Keine ausländische Macht darf ihre Repression auf den europäischen zivilgesellschaftlichen Raum ausweiten, ohne rechtliche und diplomatische Konsequenzen zu tragen.

Aus der umfassenderen Perspektive der EU-Charta ist grenzüberschreitende Repression nicht bloß ein außenpolitisches Problem, sondern ein Test für die innere Kohärenz der Union. Die Charta ist für die Mitgliedstaaten verbindlich, wann immer sie im Rahmen des EU-Rechts handeln, und ihre Fürsorgepflicht erstreckt sich auf den Schutz aller Personen in ihrem Hoheitsgebiet vor Bedrohungen durch ausländische Akteure. Ein Versäumnis, wirksam zu reagieren, birgt die Gefahr, dass Angst zur Normalität wird und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU als Raum der Freiheit und des Rechts untergraben wird.

Zusammenfassend betrachtet die Perspektive der EU-Grundrechte die transnationale Repression als einen Angriff an drei Fronten: auf die individuellen Rechte, auf die Autonomie der Zivilgesellschaft und auf die Souveränität des Rechtsstaats. Die Verteidigung von im Exil lebenden Aktivisten, Journalisten und Dissidenten innerhalb der EU-Grenzen ist kein Akt der Wohltätigkeit oder politischer Symbolik. Es ist die direkte Anwendung des ersten Grundsatzes der Charta – dass die Menschenwürde überall im Zuständigkeitsbereich der Union geachtet und geschützt werden muss.

Migration und Integration

Migration und Integration stehen im Mittelpunkt des Grundrechteprojekts der EU – und zugleich im Zentrum ihrer tiefsten moralischen Spannungen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet alle EU-Institutionen und Mitgliedstaaten (bei der Umsetzung des EU-Rechts) dazu, die Würde, die Gleichheit und die gerechte Behandlung jedes Menschen zu wahren, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seinem Migrationsstatus. Doch dieses Ideal steht oft im Widerspruch zu den politischen Realitäten an den Grenzen Europas.

Betrachten wir zunächst die Rahmenbedingungen und anschließend die Konfliktpunkte.

1. Die rechtliche Grundlage: Menschenwürde und Asylrecht
Artikel 1 der Charta erklärt die Menschenwürde für unantastbar. Aus diesem Grundsatz leitet sich die gesamte Rechtslogik für Migranten, Asylsuchende und Flüchtlinge ab.
– Artikel 18 garantiert das Recht auf Asyl im Einklang mit der Genfer Konvention von 1951.
– Artikel 19 verbietet kollektive Ausweisungen und Refoulement (die Rückführung einer Person in ein Land, in dem ihr Verfolgung droht).
– Artikel 4 und 47 schützen vor unmenschlicher Behandlung und gewährleisten den Zugang zur Justiz – was in Fällen von Inhaftierung oder Abschiebung von entscheidender Bedeutung ist.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (CEAS) der EU setzt diese Normen durch Richtlinien um:
• die Asylverfahrensrichtlinie,
• die Richtlinie über Aufnahmebedingungen,
• und die Anerkennungsrichtlinie (die definiert, wer als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt).
Alle sind – zumindest auf dem Papier – darauf ausgelegt, Grundrechte in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

2. Gleichheit und Nichtdiskriminierung
Artikel 21 der Charta verbietet Diskriminierung aus Gründen wie Rasse, ethnischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG) erweitert diesen Schutz auf die Bereiche Beschäftigung, Wohnen und Bildung und gilt sowohl für Bürger als auch für rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige. Selbst Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus genießen den grundlegenden Schutz der Menschenwürde sowie Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und zur Justiz.

3. Integration als Grundrechtsgebot
Integration ist keine Wohltätigkeit – sie ist die Verwirklichung von Gleichheits- und Teilhaberechten. Der EU-Aktionsplan für Integration und Inklusion (2021–2027) stützt sich auf vier Säulen: Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen. Er betont die Intersektionalität: Migrantinnen, unbegleitete Minderjährige und Menschen mit Behinderungen sehen sich mit vielschichtigen Hindernissen konfrontiert.
Aus grundrechtlicher Sicht bedeutet Integration die Beseitigung struktureller Diskriminierung, damit Neuankömmlinge ihre in der Charta verankerten Rechte gleichberechtigt mit den Staatsbürger*innen ausüben können.

4. Grenzmanagement und Rechtsstaatlichkeit
Hier verschärfen sich die Spannungen. Die Grenzschutzagentur Frontex und die Behörden der Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 2 und 6 EUV sowie der Charta handeln, doch Rückführungen und willkürliche Inhaftierungen halten weiterhin an. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der EuGH haben sich gegen kollektive Ausweisungen ausgesprochen (z. B. Hirsi Jamaa gegen Italien, N.D. & N.T. gegen Spanien) und dabei bekräftigt, dass Grenzkontrollen niemals die Menschenwürde außer Kraft setzen dürfen.

5. Bürgerbeteiligung und Zugehörigkeit
Integration hat auch eine demokratische Dimension. Gemäß Artikel 12 genießt jeder in der EU Vereinigungsfreiheit, was Migranten ermöglicht, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Die EU-Bürgerrichtlinie (2004/38/EG) gewährleistet Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht für EU-Bürger und ihre Familien; viele Mitgliedstaaten experimentieren jedoch mittlerweile mit der Ausweitung lokaler Wahlrechte oder Plattformen zur Bürgerbeteiligung auf Drittstaatsangehörige – was einen langsamen kulturellen Wandel hin zu einer inklusiven Staatsbürgerschaft widerspiegelt.

6. Daten und Diskurs

Die Agentur für Grundrechte (FRA) erstellt Vergleichsdaten zu Diskriminierung, Hassverbrechen und der Integration von Migranten. Ihre Ergebnisse zeigen eine anhaltende Untererfassung sowie systemische Vorurteile, insbesondere im Bereich der Polizeiarbeit und des Wohnungswesens. Die Bekämpfung von Hassrede (gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/913/JI und dem Gesetz über digitale Dienste) schützt die Würde von Migranten sowohl online als auch offline unmittelbar.

7. Das Paradoxon zwischen Menschenrechten und Sicherheit
Die Migrationspolitik der EU schwankt ständig zwischen Schutz und Kontrolle. Der Neue Pakt für Migration und Asyl zielt auf schnellere Grenzverfahren und Solidaritätsmechanismen für die Umverteilung ab, doch Menschenrechtsbeobachter warnen davor, dass beschleunigte Überprüfungsverfahren die Verfahrensgarantien untergraben könnten. Der EU-Bürgerbeauftragte und die FRA betonen, dass Effizienz die Rechtmäßigkeit nicht ersetzen kann.

Im Wesentlichen:
Aus grundrechtlicher Perspektive sind Migration und Integration Prüfsteine für die moralische Konsequenz Europas. Die EU-Charta unterscheidet in Bezug auf die Würde nicht zwischen „Bürger“ und „Ausländer“. Integration ist daher keine Assimilation – sie ist die institutionelle Umsetzung von Gleichheit, die sicherstellt, dass jede Person im Zuständigkeitsbereich der EU die gleichen Grundrechte auf Sicherheit, Gerechtigkeit und Teilhabe genießt.

Für ein Projekt wie FRNETWORK bedeutet diese Perspektive, dass die Dokumentation und Erfassung von Verstößen gegen Migranten – Hassreden, Diskriminierung bei der Erbringung von Dienstleistungen, Verweigerung von Asylrechten – nicht nur Interessenvertretung ist. Es handelt sich um eine empirische Überwachung dessen, inwieweit Europa seinem eigenen verfassungsrechtlichen Versprechen gerecht wird.

Frauenrechte

So funktioniert diese Architektur in der Praxis:

1. Gleichstellung als Grundwert.
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erklärt die Gleichstellung von Frauen und Männern zu einem der Grundwerte, auf denen die EU beruht. Die Charta greift dies in Artikel 23 auf und legt fest, dass die Gleichstellung „in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Arbeit und Entlohnung“ gewährleistet werden muss. Dieser Artikel hat Rechtskraft; es handelt sich nicht um eine bloße Absichtserklärung, sondern um eine durchsetzbare Norm, die als Leitlinie für Gesetzgebung und Gerichtsurteile dient.

2. Schutz der Würde und der körperlichen Unversehrtheit.
Mehrere Artikel der Charta setzen diesen Gleichstellungsgrundsatz in konkrete Rechte um.
– Artikel 1 garantiert die Menschenwürde.
– Artikel 3 schützt das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und bildet die Grundlage für Maßnahmen der EU gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Zwangssterilisation.
– Artikel 21 verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität.

3. Sozioökonomische Gleichstellung.
Die EU regelt seit langem die Gleichbehandlung und das gleiche Entgelt. Die Entgeltgleichheitsrichtlinie (Neufassung 2006/54/EG) und ihr moderner Nachfolger, die Richtlinie zur Entgelttransparenz (EU 2023/970), zielen darauf ab, das geschlechtsspezifische Lohngefälle durch Offenlegungspflichten und das Recht auf Informationen über das Entgeltniveau zu schließen. Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (EU 2019/1158) fördert den gemeinsamen Elternurlaub und flexible Arbeitsmodelle und erkennt an, dass wirtschaftliche Unabhängigkeit das Rückgrat der substanziellen Gleichstellung bildet.

4. Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt.
Während das Strafrecht weitgehend in nationaler Zuständigkeit liegt, stärken die Opferrechte-Richtlinie der EU, die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2011/36/EU) und die EU-Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2020–2025) die Standards in den Bereichen Prävention, Schutz und Strafverfolgung. Der jüngste Beitritt der EU zur Istanbul-Konvention im Jahr 2023 hat diese Verpflichtungen im verbindlichen Völkerrecht verankert.

5. Politische und digitale Teilhabe.
Die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 zielt auf die Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen, im MINT-Bereich und in der Digitalbranche ab. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste müssen Plattformen geschlechtsspezifische Online-Schädigungen bewerten – in der Erkenntnis, dass digitale Hassrede und Belästigung keine trivialen Nebenprodukte, sondern Verletzungen der Grundrechte von Frauen sind.

6. Institutionelle Aufsicht.
Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) erhebt Daten und überwacht die Fortschritte anhand seines Gleichstellungsindexes. Die FRA (Agentur für Grundrechte) untersucht intersektionale Diskriminierung und zeigt auf, wie sich das Geschlecht mit ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung oder Migrationsstatus überschneidet.

7. Durchsetzung durch die Gerichte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verfügt über eine umfangreiche Rechtsprechung zur Förderung der Frauenrechte – vom Fall Defrenne gegen SABENA (1976), in dem die unmittelbare Wirkung des Grundsatzes der Lohngleichheit festgestellt wurde, bis hin zu aktuellen Urteilen zu Mutterschaftsurlaub, Rentenansprüchen und der Anerkennung der Geschlechtsidentität.

Zusammengenommen bilden diese Ebenen ein lebendiges System und keine statische Erklärung: einen Rechtsrahmen, der Gleichstellung sowohl zu einem Recht als auch zu einer messbaren Verpflichtung macht.

Für Ihren FRNETWORK-Kontext bilden diese Bestimmungen das Rückgrat der von Ihnen beschriebenen nach Geschlecht aufgeschlüsselten Überwachung: Jeder gemeldete Verstoß gegen Frauen – sei es Diskriminierung am Arbeitsplatz, Online-Belästigung oder geschlechtsspezifische Gewalt – ist kein isolierter Schaden, sondern ein Verstoß gegen die Artikel 1, 3, 21 und 23 der Charta.

Durch die Dokumentation solcher Fälle leistet Ihr Projekt einen direkten Beitrag zu den umfassenderen Bemühungen der EU, Grundrechte zu einer alltäglichen Realität zu machen und nicht nur zu einem verfassungsrechtlichen Versprechen.

Hassrede

hate speech

Die Politik der EU zur Bekämpfung von Hassrede bildet einen vielschichtigen und sich weiterentwickelnden Rahmen, der sowohl auf Rechtsinstrumenten als auch auf politischen Strategien beruht. Lassen Sie uns diese Struktur näher betrachten.
Im rechtlichen Kern steht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Würde, Gleichheit und Meinungsfreiheit garantiert, aber auch Grenzen setzt, wenn Äußerungen zu Hass oder Diskriminierung aufstacheln. Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI stellt Hassrede und Hassverbrechen unionsweit unter Strafe und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die öffentliche Anstiftung zu Gewalt oder Hass aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft strafrechtlich zu ahnden. Spätere Rechtsakte weiteten diese Grundsätze auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Behinderung aus.
Parallel zur Gesetzgebung führte der Verhaltenskodex der Europäischen Kommission zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet aus dem Jahr 2016, der mit den großen Social-Media-Plattformen vereinbart wurde, einen praktischen Durchsetzungsmechanismus ein. Er legte eine 24-Stunden-Regel für die Überprüfung gemeldeter Inhalte fest und förderte Transparenzberichte, die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Meldern sowie die Entwicklung von Gegendarstellungen. Der Kodex ist freiwillig, hat sich jedoch zu einem einflussreichen Standard entwickelt, der die Moderationsrichtlinien der Unternehmen prägt.
In den letzten Jahren wurden der EU-Aktionsplan gegen Rassismus (2020–2025), die LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie und die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter der Kommission verabschiedet, die sich alle mit Hassrede als Symptom einer umfassenderen strukturellen Diskriminierung befassen. Das Gesetz über digitale Dienste (DSA), das seit 2024 in Kraft ist, verleiht diesen Verpflichtungen nun gesetzliche Durchsetzungskraft – es verpflichtet große Online-Plattformen dazu, systemische Risiken wie Desinformation, Belästigung und Hassrede unter unabhängiger Prüfung und Aufsicht der Kommission zu bewerten und zu mindern.
Die EU unterstützt die Zivilgesellschaft zudem durch Förderprogramme wie CERV (Citizens, Equality, Rights and Values) – genau das Programm, in dessen Rahmen Ihr FRNETWORK-Projekt durchgeführt wird. CERV finanziert Sensibilisierungskampagnen, Meldesysteme und Initiativen zur Opferhilfe und fördert die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen, Pädagogen und digitalen Plattformen, um die zivilgesellschaftliche Widerstandsfähigkeit zu stärken.
Kurz gesagt, die EU-Politik gegen Hassrede ruht auf drei miteinander verflochtenen Säulen:
Gesetzliches Verbot und Harmonisierung (Rahmenbeschluss, Charta, DSA),
Kooperative Steuerung mit Technologieunternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen (Verhaltenskodex, vertrauenswürdige Melder),
präventive und pädagogische Maßnahmen (CERV, Gleichstellungsstrategien, FRA-Forschung).
Hassrede wird dabei nicht lediglich als strafbares Verhalten betrachtet, sondern als gesellschaftliche und kulturelle Bedrohung – eine, die sowohl Durchsetzung als auch Aufklärung erfordert. Projekte wie FRNETWORK fügen sich genau in die dritte Säule ein und stellen partizipative Instrumente bereit, um Hassdiskurse durch datengestützte Sensibilisierung und Bürgerbeteiligung aufzudecken, zu dokumentieren und ihnen entgegenzuwirken.

Millî Dayanışma ve Toplumsal Bütünleşmenin Güçlendirilmesine Dair Kanun Teklifi – Hukuki Değerlendirme Notu

Aynı TCK 314 normu altında kapsam içi ve kapsam dışı kategorilerin karşılaştırması

Bu not iç çalışma amaçlıdır ve HRD e.V.’nin kurumsal pozisyonunu bağlamaz. Teklif metni ve gerekçesi TBMM Genel Evrak kaydı (5 Ağustos 2026, No 1909962) üzerinden doğrulanmıştır.

Angriff auf den Berliner CSD: Erklärung von World Human Rights Defenders e.V.

World Human Rights Defenders e.V.
Behrenstraße 29
10117 Berlin


PRESSEMITTEILUNG / ERKLÄRUNG

Berlin, 26. Juli 2026

Zum Angriff auf den Christopher Street Day in Berlin

Mit großer Trauer haben wir von dem Angriff erfahren, der sich am Samstagabend am Rande des Christopher Street Day in Berlin ereignet hat. Ein Fahrzeug fuhr in eine Menschenmenge. Eine Frau verlor ihr Leben, sechzehn Menschen wurden verletzt, mehrere von ihnen schwer.

Wir trauern um die Getötete und sind in Gedanken bei ihren Angehörigen. Den Verletzten wünschen wir eine vollständige Genesung. Allen, die diesen Abend miterlebt haben und mit dem Erlebten leben müssen, sprechen wir unser Mitgefühl aus.

Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und des Landeskriminalamts laufen. Der Tatverdächtige ist bislang nicht gefasst, und zum Motiv liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Solange das so ist, halten wir uns mit Zuschreibungen zurück.

Eines steht aber schon jetzt fest: Angegriffen wurde eine friedliche Versammlung, die für Sichtbarkeit, Vielfalt und Gleichberechtigung eintritt. Wer eine solche Versammlung angreift, greift die Versammlungsfreiheit selbst an – und damit ein Grundrecht, ohne das eine offene Gesellschaft nicht denkbar ist.

Als Organisation, die sich der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und dem Schutz der unantastbaren Menschenwürde verschrieben hat, verurteilen wir Gewalt, Hass und Extremismus in jeder Form. Gewalt gegen friedliche Menschen ist unter keinen Umständen zu rechtfertigen.

Von den Behörden erwarten wir eine wirksame und zügige Aufklärung, die einem möglichen hassmotivierten Hintergrund von Anfang an nachgeht und ihn nicht als Nebenumstand behandelt. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet die Staaten, ein solches Motiv eigenständig zu untersuchen.

Queerfeindliche Hasskriminalität nimmt in Deutschland seit Jahren zu. Wer diese Entwicklung ernst nimmt, muss sie benennen, bevor aus Feindschaft Gewalt wird.


Unsere Antwort auf Hass ist mehr Menschlichkeit.
Unsere Antwort auf Gewalt ist mehr Solidarität.
Unsere Antwort auf Unduldsamkeit ist ein entschlossenes Eintreten für Respekt und friedliches Zusammenleben.

Gerade in Zeiten, in denen Angst und Verunsicherung wachsen, dürfen wir uns nicht spalten lassen.

Unser Dank gilt den Einsatzkräften von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie den vielen Helferinnen und Helfern, die unter schwierigen Bedingungen schnell und professionell gehandelt haben.

Unsere Gedanken sind bei allen Betroffenen. Den Angehörigen wünschen wir Trost, den Verletzten Kraft und unserer Gesellschaft Besonnenheit und Zusammenhalt.


Prof. Dr. Hüseyin Demir
Vorsitzender
World Human Rights Defenders e.V.

Vicdanı Görünür Kıl – Bekanntgabe der Wettbewerbsergebnisse

Bekanntgabe der Wettbewerbsergebnisse

Wir bedanken uns herzlich bei allen Teilnehmenden, die mit ihren Werken zu dem Wettbewerb beigetragen haben, den wir im Rahmen des 5. Straßburger Treffens für Gerechtigkeit organisiert haben.

Die Bewertung der eingereichten Werke hat mehr Zeit in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. Der Grund dafür war, dass unsere Jurymitglieder die Beiträge sorgfältig nach verschiedenen Kriterien wie ästhetischer Qualität, Aussagekraft, Originalität und ihrem Beitrag zur Menschenrechtsarbeit bewertet haben.

Im Ergebnis der Jurybewertung wurde in diesem Jahr keines der eingereichten Werke als preiswürdig für den ersten Platz eingestuft. Als einen möglichen Grund hierfür sehen wir die vergleichsweise kurze Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Wettbewerbs und dem Einsendeschluss, die den Teilnehmenden möglicherweise nicht genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Werke ließ.

Auf Grundlage der von den Jurymitgliedern vergebenen Punkte wurde beschlossen, einen zweiten Preis und zwei dritte Preise zu vergeben.

Zweiter Preis – 250 euro

Rukiye Aydemir
Deutschland
78 Punkte

Dritter Preis – 125 euro

Kübra Çetin
Frankreich
76 Punkte

Dritter Preis – 125 euro

Gökhan Bozkurt
Deutschland
64 Punkte

Wir gratulieren den Preisträgerinnen und Preisträgern und danken zugleich allen Teilnehmenden erneut für ihre Werke, ihre Gedanken und ihr Engagement.

Das Sekretariat von HRD wird die Preisträgerinnen und Preisträger über die bei der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten erreichen. Die Preise werden ihnen so bald wie möglich übermittelt.

Wir hoffen, im Rahmen weiterer Veranstaltungen zur Menschenrechtsarbeit erneut zusammenzukommen, und wünschen uns eine Welt, in der Gerechtigkeit ohne jede Diskriminierung für alle Menschen verwirklicht wird.

Mit freundlichen Grüßen

HRD e.V. – Berlin
Human Rights Defenders

Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

Massenermittlungen in der Türkei nach dem 15. Juli 2016

HRD
Human Rights
Defenders e.V.

Informationsschrift · Juli 2026

Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

Zehn Jahre nach dem 15. Juli 2016

Die anhaltende Bedrohungsrhetorik, Massenermittlungen und die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer des EGMR

Eine Bewertung der am 13. Juli 2026 eingeleiteten Operation gegen 968 Personen in 81 Provinzen der Türkei

Herausgeber
Human Rights Defenders e.V.
Behrenstraße 29 · 10117 Berlin
Verfasser
Prof. Dr. Hüseyin Demir
Erstellt für
Menschenrechtsorganisationen, die Sondermechanismen der Vereinten Nationen, den Europarat und die Institutionen der Europäischen Union

Die Bilanz in Zahlen · Angaben des Justizministers, 12. Juli 2026

720.338
Personen mit eingeleitetem Strafverfahren seit 2016
498.337
Einstellungen ohne Anklageerhebung und Freisprüche (69,18 %)
968
Verdächtige der Operation vom 13. Juli 2026 in 81 Provinzen
2
Urteile der Großen Kammer des EGMR: Yalçınkaya (2023) und Yasak (2026)
Einstellungen ohne Anklageerhebung
Freisprüche
Verurteilungen
Laufende Verfahren

Rund 69 Prozent aller Verfahrensbetroffenen wurden am Ende nicht verurteilt. Berechnung und Tabelle in Anhang 2.

Über Human Rights Defenders e.V.

Human Rights Defenders e.V. (HRD) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Verteidigung der Menschenrechte und die Unterstützung Verfolgter in aller Welt, mit besonderem Schwerpunkt auf der Türkei, einsetzt. HRD e.V. wurde in Deutschland von türkischen Rechtsanwälten, ehemaligen Bürokraten und Unternehmern gegründet, die in Deutschland und Europa politisches Asyl gefunden haben.

HRD e.V. erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, stellt Kontakte zu anderen Menschenrechts-NGOs und Interessenvertretern, staatlichen Stellen sowie regionalen und internationalen Organisationen her. Betroffene werden juristisch beraten, in ihrem Namen Gerichtsverfahren eingeleitet und offizielle Petitionen und Mitteilungen an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie an die zuständigen europäischen Institutionen verfasst.

Ziel ist es, Opfern mithilfe des Straf- und Menschenrechts zu ihrem Recht zu verhelfen. Während das Strafrecht individuelle Sachverhalte behandelt, betreffen Menschenrechte auch die Verantwortung des Staates. Die meisten von HRD behandelten Fälle werden zunächst auf nationaler Ebene strafrechtlich geprüft. Sollte dies nicht genügen, wendet sich HRD an internationale Stellen, z. B. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen. HRD will damit gegebenenfalls nachweisen, dass der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, das jeweilige Verbrechen aufzuklären und den Opfern Wahrheit und Wiedergutmachung zukommen zu lassen.

Abschnitt 01Zusammenfassung

Zehn Jahre sind seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 vergangen. Die türkischen Behörden erklären, die Gerichtsverfahren wegen mutmaßlicher unmittelbarer Beteiligung von Anhängern der Gülen-Bewegung1 an dem Putschversuch seien abgeschlossen. In 289 Fällen seien erstinstanzliche Urteile ergangen, die rechtliche „Abrechnung“ des Putschversuchs sei somit beendet. Dieselben Behörden stellen die Bewegung aber nicht als eine Bedrohung dar, die mit der Zeit nachgelassen hätte, sondern als fortdauernde Gefahr für die nationale Sicherheit, deren Ende nur durch kollektive Kapitulation, „Reue“ oder die „Beseitigung“ durch den Staat herbeigeführt werden könne.2

Im Einklang mit dieser Rhetorik wurde am 13. Juli 2026 eine landesweite Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet, an der 81 Generalstaatsanwaltschaften, 81 Provinzpolizeipräsidien und Einheiten der Gendarmerie beteiligt waren. Die Operation wurde ausdrücklich mit dem zehnten Jahrestag des 15. Juli verknüpft und mit politisch-symbolischen Begriffen wie „Säuberungskampagne“, „Überleben des Staates“ und „Jahrhundert der Türkei“ angekündigt.3

Ihrem Umfang nach zählt die Operation zu den größten justiziellen Operationen seit den Massenverhaftungen des Ausnahmezustands 2016–2017 und der Operation von 2019 (damals 1.112 Personen). In den veröffentlichten Unterlagen wird jedoch für keine der 968 Personen konkret dargelegt, welche Tat ihr zur Last gelegt wird, auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt und worin ihr Vorsatz bestanden haben soll. Stattdessen verweisen die offiziellen Erklärungen auf denkbar weit gefasste Kategorien wie „aktuelle Struktur“, „verdeckte Struktur“, „versteckte Elemente“, „neue Kontaktstellen“, Finanzen, soziale Gruppen und Auslandsverbindungen.

Dieser Ansatz steht in grundlegendem Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des subjektiven Tatbestands, wie sie von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Urteilen zu den Fällen Yüksel Yalçınkaya und Şaban Yasak dargelegt wurden. Die Große Kammer hat unmissverständlich festgehalten, dass bei einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit ausscheiden: Durch konkrete Beweise muss belegt werden, dass die betreffende Person den kriminellen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und wissentlich zu deren kriminellen Zielen beigetragen hat.4,5

Auch die vom Justizminister veröffentlichten Zahlen zeigen, dass insbesondere das Ausmaß der neuen Operation einer kritischen Überprüfung bedarf. Der Minister erklärte, dass seit dem Putschversuch gegen 720.338 Personen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, davon sei in 373.594 Fällen von einer Anklageerhebung abgesehen worden und 124.743 Personen seien freigesprochen worden. Zusammen umfassen diese beiden Kategorien 498.337 Personen – rund 69,2 Prozent aller Verfahrensbetroffenen. Ein System, in dem am Ende fast eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wird, sollte nicht als „Erfolg“ gewertet werden. Insbesondere die niedrige Schwelle für die Einleitung von Ermittlungen, der damit verbundene Freiheitsentzug, der Verlust des Arbeitsplatzes, die anschließende Stigmatisierung und das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe stellen aus menschenrechtlicher Sicht einen gravierenden Befund dar.6

Die türkischen Behörden müssen sich öffentlich bei denjenigen entschuldigen, die unbegründeten oder rechtswidrigen Verfahren ausgesetzt waren. Zusätzlich muss ein wirksamer Mechanismus zur Wiedergutmachung von Verlusten bei öffentlichen Ämtern, beruflichem Status, Renten, Sozialversicherung, Reisepässen, Vermögen und Ansehen geschaffen werden. Schließlich sind die Prinzipien des individuell begründeten Verdachts und der strengen gerichtlichen Kontrolle zu wahren, da die Verfahren gegen einen erheblichen Teil der 968 im Zuge der jüngsten Operation festgenommenen Personen später voraussichtlich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden dürften.

Abschnitt 02Zweck, Geltungsbereich und Adressaten der Informationsschrift

Ziel dieser Informationsschrift ist es, die Operation vom 13. Juli 2026 gegen rund tausend Personen nicht als isolierte strafrechtliche Ermittlung zu bewerten, sondern in den Kontext einer seit zehn Jahren andauernden Praxis zu stellen. Dazu gehören die Massenermittlungen gegen Angehörige der Gülen-Bewegung, die offizielle Drohrhetorik und die Umsetzung der einschlägigen Urteile der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Die jüngste Entwicklung ist unter drei Gesichtspunkten zu bewerten:

  • Erstens: Warum und auf welcher Grundlage wird von einer andauernden Bedrohung ausgegangen, obwohl die Putschprozesse nach offizieller Erklärung abgeschlossen sind?
  • Zweitens: Liegen bei jeder der 968 Personen ein individueller begründeter Verdacht und das erforderliche subjektive Element vor?
  • Drittens: Warum wurden Hunderttausende Menschen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, bis heute nicht entschädigt?

Die Hauptadressaten dieses Dokuments sind das Ministerkomitee des Europarates, der Menschenrechtskommissar des Europarates, die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER) aus Deutschland und Österreich, das Europäische Parlament und internationale Menschenrechtsorganisationen.

Diese Schrift verdeutlicht, dass rechtmäßige alltägliche, soziale, wirtschaftliche, berufliche und humanitäre Tätigkeiten in der Türkei, auch zehn Jahre nach dem Putschversuch, nach wie vor anhand weit gefasster und unvorhersehbarer Kategorien zu Verdachtsgründen für eine Mitgliedschaft in einer (kriminellen) Organisation umgedeutet werden.

Abschnitt 03Ein offizieller Widerspruch zehn Jahre danach: Die Behauptung, „die Abrechnung sei abgeschlossen“, und die anhaltende Bedrohungsrhetorik

3.1. Offizielle Erklärung zum Abschluss der Putschprozesse

Der Justizminister hat erklärt, alle 289 Verfahren wegen unmittelbarer Beteiligung am Putschversuch seien erstinstanzlich abgeschlossen; 236 der 271 an den Kassationsgerichtshof gelangten Fälle seien bestätigt und rechtskräftig, „die Abrechnung vor dem Gesetz“ sei damit beendet. In derselben Erklärung hieß es zudem, das mutmaßliche organisatorische Rückgrat innerhalb des Staates sei weitgehend zerschlagen.7

Aus diesen Aussagen folgt zwingend, dass die unmittelbar mit dem Putschversuch verbundenen Strafverfahren im Wesentlichen abgeschlossen sind und die mutmaßliche operative Kapazität innerhalb der staatlichen Institutionen nach offizieller Darstellung beseitigt wurde. Gleichwohl wurde die neue Operation nicht als Untersuchung vergangener Einzeltaten präsentiert, sondern als unbefristete „Säuberungspolitik“, die fortgesetzt werden soll, „bis das letzte versteckte Mitglied entfernt ist“.

3.2. Die Aufrechterhaltung der Bedrohungskulisse nach kollektiven und politischen statt rechtlichen Kriterien

In einem Interview vom 2. Juli 2026 knüpfte Außenminister Hakan Fidan das Ende der Sicherheitsbedrohung nicht an konkrete Straftaten einzelner Personen, sondern an Erklärungen der Führung – an „Reue“, „Bedauern“, eine „Bitte um Vergebung“ oder den Verzicht auf eine gegen die Türkei gerichtete Haltung. Solange sich die Bewegung nicht auflöse oder anderweitig „beseitigt“ werde, bleibe die Angelegenheit eine Frage der nationalen Sicherheit.8

Dieser Ansatz löst sich von den strafrechtlichen Kriterien der individuellen Handlung, des Verschuldens und des Beweises. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person lässt sich nicht aus der politischen Haltung einer großen Gruppe, einer öffentlichen Entschuldigung oder einem kollektiven Loyalitätsbekenntnis ableiten. Der Schutz der nationalen Sicherheit ist eine legitime staatliche Pflicht; er kann das Erfordernis individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit jedoch nicht durch die Forderung nach kollektiver Unterwerfung ersetzen.

Der grundlegende Widerspruch liegt auf der Hand: Einerseits erklärt der Staat die Putschprozesse und die institutionellen Säuberungen für abgeschlossen; andererseits reproduziert er dieselbe Bedrohung als Rechtfertigung eines „Säuberungsprozesses“ ohne absehbares Ende.

Abschnitt 04Von der Rhetorik zur Operation

Die Tage unmittelbar vor der Operation lassen sich in drei Phasen unterteilen.

2. Juli

Die erneute Ausrufung einer Bedrohung der nationalen Sicherheit

Hakan Fidan räumte ein, dass die Bewegung ihren früheren Einfluss in den öffentlichen Institutionen eingebüßt habe. Er betonte jedoch, dass die Bemühungen zur internen Konsolidierung und zur Kooperation mit internationalen Akteuren fortgesetzt würden. Die Organisationsstrukturen würden derzeit jedoch vor allem für „psychologische Operationen“ eingesetzt. Fidan stellte ausdrücklich klar, dass sich die Sicherheitsbehörden an diesem Bedrohungsrahmen orientieren müssten.

12. Juli

Definition flexibler Bedrohungskategorien

Am 12. Juli bezeichnete Justizminister Akın Gürlek die Bewegung als „Spionagenetzwerk der neuen Generation“. Nach seinen Angaben umfasst das Netzwerk eine „Finanzstruktur“, eine „Auslandsstruktur“, „verdeckte Elemente“, Scheinfirmen, Wirtschaftskreise, verschiedene soziale Gruppen und „neue Kontaktpunkte“ im Alltag.9

13. Juli

Landesweite Operation gegen 968 Personen

Der Justizminister gab bekannt, dass Generalstaatsanwaltschaften gemeinsam mit Polizei und Gendarmerie in allen 81 Provinzen eine Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet hätten. Ankara, Izmir und Istanbul wurden als die Provinzen mit den meisten Verdächtigen genannt, zugleich hieß es, die Ermittlungen gegen „aktuelle Strukturen“, „verdeckte Strukturen“ und „verbundene Elemente“ würden in weiteren Provinzen fortgesetzt.10

Der Zeitpunkt der Erklärungen, die Wiederkehr derselben Begriffe und die Einbettung der Operation in den zehnten Jahrestag des 15. Juli legen eine enge Abstimmung zwischen Justizhandeln und Regierungskommunikation nahe.

Abschnitt 05Umfang, Koordination und symbolischer Charakter

5.1. Eine der größten zeitgleich koordinierten Operationen der letzten Jahre

Die Operation, bei der 968 Verdächtige festgenommen wurden, zählt zu den umfangreichsten zeitgleich durchgeführten Maßnahmen seit den Verhaftungswellen während des Ausnahmezustands von 2016 bis 2017 sowie der Operation von 2019, die sich gegen 1.112 Personen richtete. Im Jahr 2017 wurden Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen erlassen, während 2019 in 76 Provinzen 1.112 Verdächtige festgenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden 543 von 704 per Anordnung gesuchten Personen festgenommen, im Jahr 2023 waren es 611 Personen in 77 Provinzen. Im Jahr 2024 wurde eine Operation gegen die „aktuelle Struktur“ angekündigt, die sich gegen 544 Personen richtete.11,12,13,14,15 Das Ausmaß der Operation vom 13. Juli 2026 sprengt den Rahmen einer routinemäßigen Ermittlung. (Eine Vergleichstabelle findet sich in Anhang 1.)

5.2. Die Einbettung des Justizhandelns in einen politisch-symbolischen Rahmen

In der offiziellen Erklärung war von der Führungsrolle des Präsidenten, einer „großen Säuberungskampagne“, dem „Überleben des Staates“, dem „Vermächtnis der Märtyrer“ und dem „Jahrhundert der Türkei“ die Rede. Dadurch werden einzelne strafrechtliche Ermittlungen zum Bestandteil eines zentralen Staatsprojekts und der Gedenkkampagne zum zehnten Jahrestag.

Ermittlungen werden mit Verweis auf die politische Führung und eine ideologische Staatsvision angekündigt; folglich ist ein genauerer Blick auf die richterliche Unabhängigkeit und die Unschuldsvermutung nötig. Aufgabe der Justiz ist nicht die Durchführung einer „Säuberungskampagne“, sondern die unparteiische Prüfung des konkreten Tatverdachts gegen jede einzelne Person.

Abschnitt 06Von konkreten Straftaten zu flexiblen Kategorien: Rechtsunsicherheit und kollektiver Verdacht

6.1. Die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“

Begriffe wie „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“, „neuer Kontaktpunkt“, „Tarnung innerhalb einer sozialen Gruppe“, „Finanzkanal“ und „Auslandsstruktur“, wie sie in offiziellen Erklärungen verwendet werden, bezeichnen keine eigenständigen Straftatbestände des türkischen Strafgesetzbuchs. Als Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen taugen sie nur, wenn sie in Bezug auf eine bestimmte Person an die objektiven und subjektiven Merkmale einer konkreten, gesetzlich bestimmten Straftat geknüpft werden.

Es birgt erhebliche Risiken, alltägliche Beziehungen als Tarnung einzustufen und rechtmäßiges Verhalten – das Teilen einer Wohnung, die Unterstützung eines Studenten, Miet- oder Unterhaltsbeihilfen, berufliche Solidarität, Geschäftsbeziehungen, die Nutzung sozialer Medien, Vereinstätigkeit oder die Kommunikation mit Personen im Ausland – in Verdachtsgründe umzudeuten. Tatverdacht und Untersuchungshaft dürfen nicht aus dem bloßen Bestehen einer sozialen Verbindung folgen und auf einer pauschalisierenden Ermittlungslogik beruhen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die betreffende Person den kriminellen Zweck der Beziehung kannte und ihn willentlich unterstützt hat.

6.2. Das sich selbst bestätigende Anklagemodell

Die Logik der offiziellen Darstellung lässt den Betroffenen keinen Ausweg: Rechtmäßige Handlungen lassen sich als „Tarnung“ deuten, nicht öffentliche Handlungen seien Beleg dafür, dass etwas „verheimlicht“ wird. Zudem gilt wirtschaftliches Handeln als „Deckmantel“, gelten soziale Beziehungen als „Kontaktstelle“, Kommunikation mit dem Ausland als „Zusammenarbeit mit dem Ausland“, das Bestreiten des Vorwurfs als „mangelnde Reue“. Ein solches Modell setzt an die Stelle beweisgestützter individueller Verantwortlichkeit einen kollektiven Verdacht, der sich weder verifizieren noch widerlegen lässt.

6.3. Der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks“ und die Pflicht zu seiner Substantiierung

Der Justizminister bezeichnete die Gruppe als Netzwerk „politischer und militärischer Spionage“. Der veröffentlichte Text enthält jedoch keine Angaben dazu, für welchen ausländischen Staat oder Dienst die Betroffenen tätig gewesen sein sollen. Offen bleibt, wer welches Staatsgeheimnis erlangt und wie es übermittelt haben soll.16

Abschnitt 07Offizielle Zahlen: Verfahren gegen 720.338 Personen

7.1. Was die vom Minister bekannt gegebenen Zahlen tatsächlich bedeuten

Der Justizminister hat erklärt, seit 2016 seien gegen 720.338 Personen Strafverfahren eingeleitet worden. In 373.594 Fällen sei keine Anklage erhoben worden; 124.743 Personen seien freigesprochen und 127.102 verurteilt worden. Gegen 83.404 Personen seien noch Verfahren anhängig.17

Die Einstellungen ohne Anklageerhebung und die Freisprüche summieren sich auf 498.337 Fälle. Das sind rund 69 Prozent aller Personen, gegen die Verfahren eingeleitet wurden. Die Verurteilungen machen etwa 17,6 Prozent aus, laufende Verfahren rund 11,6 Prozent. Berechnung und Tabelle finden sich in Anhang 2.

7.2. Kein „Erfolg“, auf den man stolz sein könnte

Der Minister präsentiert die Zahl der Freisprüche als Beleg für die Sorgfalt der Justiz und dafür, dass „die Unschuldigen nicht zusammen mit den Schuldigen bestraft werden“. Dass jedoch rund eine halbe Million Menschen Ermittlungen oder Verfahren durchlaufen haben und am Ende nicht verurteilt wurden, belegt nicht die Sorgfalt der Justiz. Die Zahlen werfen vielmehr die Frage auf, ob die Verdachtsschwelle von Beginn an zu niedrig lag, ob mit Sammellisten gearbeitet wurde und ob das Strafrechtssystem zum Instrument einer flächendeckenden gesellschaftlichen Durchleuchtung geworden ist. Bei einer Nichtverurteilungsquote von 69 Prozent lassen sich die Massenermittlungen nicht als „Erfolgsgeschichte“ erzählen.

7.3. Die menschlichen Kosten

Eine Einstellung ohne Anklage oder ein Freispruch gibt die verlorenen Jahre nicht zurück. Viele Betroffene erlebten Haus- und Arbeitsplatzdurchsuchungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, jahrelange gerichtliche Kontrollauflagen, Pass- und Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, den Verlust des Arbeitsplatzes in der Privatwirtschaft, Berufsverbote, soziale Stigmatisierung und das Zerbrechen familiärer Bindungen. In Mitleidenschaft gezogen wurden auch die Bildung und das soziale Leben der Kinder, die Existenzgrundlage der Ehepartner und die Gesundheit ganzer Familien.

Die türkischen Behörden müssen offenlegen, wie viele der 498.337 Personen festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wurden, wie viele ihr öffentliches Amt oder ihren Beruf verloren, wie viele Vermögens- oder Reisebeschränkungen unterlagen, wie viele entschädigt wurden und in wie vielen Fällen Einträge in Sicherheitsdatenbanken gelöscht wurden. Ohne diese Aufklärung verdeckt die „Bilanz des Kampfes“ die menschlichen Kosten systematisch.

7.4. Die Pflicht des Staates: Entschuldigung, Wiederherstellung der Rechte und wirksame Entschädigung

Die Türkei muss ein unabhängiges, zugängliches und wirksames Wiedergutmachungsprogramm für all jene schaffen, die durch unbegründete oder rechtswidrige Maßnahmen Schaden erlitten haben. Dieses Programm darf sich nicht in individuellen Entschädigungsansprüchen erschöpfen: Das durch die flächendeckende Praxis verursachte Unrecht muss offiziell anerkannt und eine öffentliche Entschuldigung ausgesprochen werden.

01Wiederherstellung von Rechten

Ansprüche in Bezug auf öffentliche Ämter, beruflichen Status, Dienstalter, Renten, soziale Sicherheit und Bildung sind unverzüglich wiederherzustellen.

02Berichtigung von Akten

Stigmatisierende justizielle, behördliche, nachrichtendienstliche und risikobezogene Einträge über Personen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, sind unabhängig zu überprüfen; Einträge ohne Rechtsgrundlage sind zu löschen.

03Materielle und immaterielle Entschädigung

Für Freiheitsentzug, den Verlust von Beschäftigung und Einkommen, eingefrorene Vermögenswerte, Gesundheitsschäden, Eingriffe in das Familienleben und Rufschädigung ist ein zügiger und wirksamer Entschädigungsmechanismus zu schaffen.

04Garantie der Nichtwiederholung

Verbindliche Leitlinien, Schulungen und eine Kontrolle der Entscheidungspraxis müssen sicherstellen, dass Staatsanwälte und Richter die Maßstäbe der Großen Kammer anwenden.

7.5. Das erneute Risiko

Die staatlichen Daten zeigen, dass ein Großteil der von Massenermittlungen Betroffenen am Ende nicht verurteilt wird. Die entscheidende Frage lautet daher schon heute: Bei wie vielen der 968 Personen wird das Verfahren in einigen Jahren eingestellt oder mit einem Freispruch enden, nachdem sie bis dahin womöglich ihre Freiheit, ihren Arbeitsplatz, ihr Familienleben, ihre Gesundheit oder ihren Ruf verloren haben?

Dieses Risiko erlaubt es nicht, eine Überprüfung erst nach Abschluss der Operation abzuwarten. Schutzvorkehrungen, das heißt ein individualisierter begründeter Verdacht, Verhältnismäßigkeit, Zugang zu einem Verteidiger, Akteneinsicht und eine zügige gerichtliche Kontrolle, müssen bereits ab der ersten Festnahmeanordnung greifen.

Abschnitt 08Die Maßstäbe der Großen Kammer des EGMR: Yalçınkaya und Yasak

8.1. Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei

Im Urteil Yüksel Yalçınkaya stellte die Große Kammer des EGMR fest, dass die pauschale Gleichsetzung der Nutzung von ByLock mit der Mitgliedschaft in einer Organisation mit den Garantien des Artikels 7 EMRK gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung unvereinbar ist. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer Organisation setzt nach innerstaatlichem Recht spezifisches Wissen und Vorsatz sowie eine organische Verbindung voraus, die sich in Kontinuität, Vielfalt und Intensität der Aktivitäten zeigt. Die türkischen Gerichte hatten demgegenüber eine nahezu automatische Schuldvermutung aufgestellt, ohne den konkreten Kontext – einschließlich des Inhalts der Nachrichten und der Kommunikationspartner – zu prüfen.18

Die Große Kammer stellte ferner eine Verletzung von Artikel 6 EMRK fest, weil der Zugang zu den ByLock-Beweismitteln und die Möglichkeit, sie wirksam anzufechten, beschränkt waren. Ferner stellte die Große Kammer eine Verletzung von Artikel 11 EMRK fest, weil die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Vereinen als Belastungsbeweis herangezogen worden war. Angesichts des systemischen Charakters der Probleme verpflichtete sie die Türkei ausdrücklich, gemäß Artikel 46 EMRK allgemeine Maßnahmen zu ergreifen.19

8.2. Şaban Yasak gegen die Türkei

In ihrem Yasak-Urteil vom 5. Mai 2026 bekräftigte die Große Kammer, dass eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation auf individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit beruhen muss: Der Vorsatz ist durch konkrete Beweise auf der Grundlage der Art der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Organisation nachzuweisen, Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit scheiden aus.20

Die Funktionen des Beschwerdeführers innerhalb der legalen und sichtbaren Bildungsstrukturen der Bewegung, bevor die nationalen Behörden die Organisation als terroristische Vereinigung einstuften, reichten nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus, um zu belegen, dass er den terroristischen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und aktiv und kontinuierlich zu ihren kriminellen Zielen beitrug. Dass die innerstaatlichen Gerichte Vorsatz, Rolle und konkrete Handlungen des Einzelnen nicht im Einzelfall prüften, wertete er als Verletzung von Artikel 7 EMRK.21

8.3. Strukturelle Spannungen im Licht der neuen Operation

Die offizielle Erklärung zur Operation vom 13. Juli 2026 arbeitet mit pauschalen Kategorien wie „aktuellen“, „verdeckten“ und „verbundenen“ Elementen, anstatt die einzelnen Handlungen zu benennen, die den 968 Personen zur Last gelegt werden. Bereits der offizielle Diskurs im Vorfeld hatte soziale Gruppen, wirtschaftliche Aktivitäten, finanzielle Unterstützung, Alltagskontakte und Auslandsbeziehungen zu allgemeinen Verdachtsfeldern erklärt. Dieser Ansatz läuft der von Yalçınkaya und Yasak geforderten Prüfung von individuellem Wissen, Vorsatz und bewusstem Beitrag diametral zuwider.

Die Umsetzung der Urteile der Großen Kammer erschöpft sich nicht in der Überprüfung früherer Verurteilungen. Auch neue Ermittlungs- und Gewahrsamsentscheidungen sind an denselben Maßstäben zu messen. Andernfalls wiederholt sich dieses Muster bei weiteren Betroffenen.

Abschnitt 09Zentrale Fragen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention

9.1. Artikel 5 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft setzen einen begründeten Verdacht voraus, der auf Tatsachen beruht, die einen objektiven Beobachter im konkreten Fall davon überzeugen können, dass die betreffende Person eine Straftat begangen haben könnte. Sammellisten, Analysen des sozialen Umfelds oder weit gefasste Zugehörigkeitskategorien genügen für sich genommen nicht. Zu prüfen ist daher, welche konkreten, individuellen Anhaltspunkte den begründeten Verdacht gegen jede der 968 Personen tragen und ob der daraus folgende Freiheitsentzug notwendig und verhältnismäßig ist.

9.2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 EMRK – Faires Verfahren und Unschuldsvermutung

Zu gewährleisten sind der Zugang der Verdächtigen zur Akte und zu digitalen Beweismitteln, die Möglichkeit, Herkunft und Integrität der Beweise anzufechten, eine unabhängige Prüfung sowie das Recht auf eine begründete Entscheidung. Begriffe wie „Verräternetzwerk“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ oder „Läuterung“ bergen die Gefahr, Personen, über die noch kein Gericht geurteilt hat, pauschal als schuldig darzustellen.

9.3. Artikel 7 EMRK – Keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz

Die rückwirkende Umdeutung rechtmäßiger, neutraler oder alltäglicher Handlungen in Beweise für eine Organisationsmitgliedschaft kann den objektiven und subjektiven Tatbestand in unvorhersehbarer Weise ausdehnen. Verwaltungs- und nachrichtendienstliche Kategorien wie „verdecktes Element“, „Kontakt“, „Finanzierung“ oder „soziale Gruppe“ können einen gesetzlich bestimmten Straftatbestand nicht ersetzen.

9.4. Artikel 8, 10 und 11 EMRK – Achtung des Privatlebens, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit

Eingriffe in Kommunikations- und Netzwerkdaten, Familien- und Freundschaftsbeziehungen, studentische Wohngemeinschaften, wirtschaftliche Selbsthilfe, Aktivitäten in sozialen Medien, Vereinstätigkeit und berufliche Solidarität sind nur zulässig, wenn sie rechtmäßig, notwendig und verhältnismäßig sind. Wird Menschenrechtsarbeit im Ausland als „antitürkisch“ oder als „psychologische Operation“ gebrandmarkt, droht eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit.

9.5. Artikel 18 EMRK – Die Zweckbindung von Rechtseinschränkungen

Auch wenn die Beweislage in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen ist, muss aufgeklärt werden, ob Einschränkungen der Freiheit und anderer Rechte anderen Zwecken dienen als dem erklärten Ziel der Strafverfolgung. Dabei kommen in Frage die Erzwingung politischer Loyalität, die Zersetzung sozialer Solidarität oder die Unterdrückung kritischer Stimmen. Die Verknüpfung der Operation mit dem Jahrestag und ihre Einbettung in eine politische Staatsvision sind Faktoren, die eine solche Prüfung nahelegen.

Abschnitt 10Die Unschuldsvermutung, stigmatisierende Sprache und die Unabhängigkeit der Justiz

Behörden dürfen die Öffentlichkeit über die Terrorismusbekämpfung informieren. Ihre Äußerungen dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, Personen, gegen die noch ermittelt wird, seien schuldig, denn strafrechtliche Schuld darf nicht vor dem Gerichtsverfahren festgeschrieben werden. Aussagen wie „heimtückische Krake“, „Verräternetzwerk“, „willenlose Roboter“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ und „Säuberungskampagne“ wirken entmenschlichend: Sie nehmen den Betroffenen den Status als Rechtssubjekte und machen aus ihnen eine gesellschaftliche Kategorie, die es zu „säubern“ gilt.

Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaften, der Polizei und der Gendarmerie im Namen der Führung und der politischen Vision des Präsidenten angekündigt wurde. Eine solche Sprache untergräbt das Vertrauen in die institutionelle Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern und erzeugt ein Klima des Drucks, in dem Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen als Abweichung von der Staatspolitik erscheinen können.

Abschnitt 11Die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer und die Gefahr der Wiederholung

Nach Artikel 46 EMRK sind die endgültigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbindlich. Im Yalçınkaya-Urteil hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die der Verletzung zugrunde liegenden Probleme systemischer Natur sind und die Türkei daher allgemeine Maßnahmen ergreifen muss. Zivilgesellschaftliche Organisationen können dem Ministerkomitee nach Regel 9.2 Informationen zu allgemeinen und individuellen Maßnahmen vorlegen.

Die neue Operation zeigt, dass sich die Umsetzung der Urteile nicht auf vergangene Fälle beschränken darf. Die türkischen Behörden müssen konkret darlegen, wie Staatsanwälte und Richter geschult werden, nach welcher Methode der Vorsatz in neuen Verfahren geprüft wird, welche Filter verhindern, dass rechtmäßige Aktivitäten als Belastungsbeweise dienen, nach welchem Maßstab massenhafte digitale und finanzielle Netzwerkanalysen in einen individualisierten begründeten Verdacht überführt werden, welche Verfahren für die Wiederaufnahme von Prozessen und die Löschung von Einträgen bestehen und welche Mechanismen Entschädigung und Wiederherstellung der Rechte gewährleisten.

Bleiben diese Maßnahmen aus, läuft die Einleitung neuer Massenverfahren unter dem Etikett der „aktuellen Struktur“ auf eine Fortschreibung der von der Großen Kammer beanstandeten Muster – automatische Schuldzuschreibung und Sippenhaft – in neuem begrifflichem Gewand hinaus.

Abschnitt 12Fragen, auf die die türkischen Behörden antworten müssen

  1. Welche konkrete Straftat wird jeder der 968 festgenommenen Personen vorgeworfen, wann soll sie begangen worden sein, und welche individuellen Beweise liegen vor?
  2. Wie vielen der Verdächtigen wird eine Handlung vorgeworfen, die mit Gewalt, Waffen, einem Putschversuch oder Nötigung in Verbindung steht?
  3. Gegen wie viele Personen wird ausschließlich wegen sozialer Kontakte, der Unterstützung von Studenten, Miet- oder Unterhaltszahlungen, gewerblicher Tätigkeit, Geldtransfers, Aktivitäten in sozialen Medien oder Auslandskontakten ermittelt?
  4. Wie wurden die in den Urteilen Yalçınkaya und Yasak entwickelten Maßstäbe zu Vorsatz und Individualisierung vor Erlass der Festnahmeanordnungen angewendet?
  5. Wie lauten die rechtlichen Definitionen und Beweisstandards für die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“?
  6. Auf welche konkreten Ermittlungen, Personen, ausländischen Staaten und Datenübermittlungen bezieht sich der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks der neuen Generation“?
  7. Wurde der Zeitpunkt der Operation aus ermittlungstaktischer Notwendigkeit gewählt – oder wurde er administrativ und kommunikativ auf den zehnten Jahrestag des 15. Juli abgestimmt?
  8. Gilt in den 81 Generalstaatsanwaltschaften ein einheitlicher Maßstab für den begründeten Verdacht und die Beweisführung?
  9. Welche Daten werden über den Verlust von Freiheit, Beschäftigung, Status, Vermögen und Ansehen der 498.337 von insgesamt 720.338 Personen geführt, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder die freigesprochen wurden?
  10. Welche wirksamen Mechanismen bestehen für die Wiederherstellung der Rechte, die Löschung von Einträgen sowie für Entschuldigung und Entschädigung derjenigen, deren Verfahren eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten?

Abschnitt 13Geforderte institutionelle Maßnahmen

13.1. Ministerkomitee des Europarates

Das Ministerkomitee sollte die Umsetzung der Urteile in den Fällen Yalçınkaya und Yasak systematisch und koordiniert prüfen und von der Türkei detaillierte Auskünfte zum Beweismaßstab, zur Vorsatzprüfung und zur Heranziehung rechtmäßiger Aktivitäten im Rahmen der Operation vom 13. Juli anfordern.

13.2. Menschenrechtskommissar des Europarats

Der Kommissar sollte umgehend mit den türkischen Behörden in Kontakt treten, um den Umfang der Operation, die stigmatisierende Amtssprache, den Zugang zu Verteidigern, den Freiheitsentzug sowie die Rechtsbehelfe bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch zu erörtern. Gegebenenfalls sollte er sich öffentlich äußern und eine systematische Beobachtung einleiten.

13.3. Sondermechanismen der Vereinten Nationen

Der Sonderberichterstatter für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Terrorismusbekämpfung, der Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit sowie die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen sollten eine gemeinsame Mitteilung an die Türkei richten und sowohl die Einzelfälle als auch die übergreifenden Muster im Zusammenhang mit den 968 Personen untersuchen. Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen können die Sondermechanismen dringliche Appelle oder Beschwerdeschreiben an Staaten richten.

13.4. Institutionen der Europäischen Union

Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten das Thema in den politischen Dialog und die Rechtsstaatlichkeitsbeobachtung gegenüber der Türkei aufnehmen und Auskünfte zur Umsetzung der EGMR-Urteile sowie zur individuellen Beweisgrundlage der Operation gegen 968 Personen einholen. Das Europäische Parlament sollte seine Forderung nach Befolgung aller EGMR-Urteile, einschließlich der Umsetzung des Yalçınkaya-Urteils, bekräftigen.22

13.5. Menschenrechtsorganisationen

Menschenrechtsorganisationen sollten gemeinsam beobachten, ob die Festgenommenen Zugang zu Rechtsbeistand erhalten, ob es zu Misshandlungen kommt, wie die Gesundheitsversorgung gewährleistet wird, welche Folgen die Maßnahmen für Kinder und Familien haben und auf welche Haftgründe und Beweise sich die Behörden stützen. Das Leid der früheren Betroffenen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurden, sollte ebenso sichtbar gemacht werden wie die Operation selbst.

Abschnitt 14Fazit

Zehn Jahre danach lautet die Frage nicht mehr, ob die Prozesse gegen die unmittelbar am Putschversuch Beteiligten noch andauern. Die türkischen Behörden haben selbst erklärt, dass diese Verfahren abgeschlossen sind und die mutmaßlichen Strukturen innerhalb des Staates weitgehend beseitigt wurden. Das grundlegende Problem liegt heute in der ständigen Reproduktion der Bedrohung in einem kollektiven, unscharf gehaltenen Narrativ der nationalen Sicherheit und in der Umdeutung alltäglicher sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen in mutmaßlich kriminelle Aktivitäten unter Etiketten wie „verdeckte Elemente“, „Kontakt“, „Finanzierung“, „aktuelle Struktur“ und „Spionage“.

Die Operation vom 13. Juli 2026 zählt zu den größten justiziellen Massenmaßnahmen der vergangenen Jahre. Eine Aktion dieser Größenordnung taugt nicht als Erfolgsausweis einer offiziellen Gedenkkampagne; sie verlangt vielmehr für jeden Einzelnen die strengste Prüfung von begründetem Verdacht, Rechtmäßigkeit, Vorsatz, Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit.

Schon die Zahlen des Justizministers zeigen, dass am Ende rund eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wurden. Diese Menschen sind keine Erfolgsstatistik. Der Staat muss offenlegen, wie viele von ihnen Freiheit, Arbeit, Gesundheit, Vermögen oder Ansehen verloren haben und in wie vielen Fällen das Familienleben Schaden nahm. Er muss sich bei den zu Unrecht Verfolgten entschuldigen, ihre Rechte wiederherstellen und einen wirksamen Wiedergutmachungsmechanismus schaffen. Damit die Betroffenen nicht erst nach Jahren durch eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch entlastet werden, müssen die Urteile der Großen Kammer in den Rechtssachen Yalçınkaya und Yasak bereits vom ersten Ermittlungstag an angewendet werden.

Fußnoten

  1. Die Gülen-Bewegung, die in den Bereichen Bildung und Zivilgesellschaft tätig ist, wird allein in der Türkei – aus politischen Gründen – als terroristische Organisation eingestuft und dort als „FETÖ“ bezeichnet. In rechtsstaatlich verfassten Ländern wird sie nicht als terroristische Organisation anerkannt, ebenso wenig wie von internationalen Institutionen wie den Vereinten Nationen, der EU und dem Europarat. ↩
  2. Sabah, „Der neueste Trick der heimtückischen Krake wurde aufgedeckt! Justizminister Akın Gürlek im Gespräch mit SABAH: ‚Es wird so lange weitergehen, bis das letzte versteckte Mitglied ausgeschaltet ist‘“, 12. Juli 2026, sabah.com.tr ↩
  3. Akın Gürlek, Social-Media-Beitrag vom 13. Juli 2026 und beigefügte „Pressemitteilung“, x.com/abakingurlek ↩
  4. EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026, insbesondere §§ 200–213 zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zum Vorsatz und zur Ablehnung der Kollektivschuld; hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157 ↩
  5. EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023, insbesondere §§ 237–272 und 414–418; Urteil und Zusammenfassung: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636 ↩
  6. Im Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026 genannte Zahlen: 720.338 Personen mit eingeleitetem Strafverfahren; 373.594 Einstellungen ohne Anklageerhebung; 124.743 Freisprüche; 127.102 Verurteilungen; 83.404 anhängige Verfahren. Zur Quelle siehe Fußnote 2. ↩
  7. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt mit dem Titel „289 Putschfälle abgeschlossen“; siehe Fußnote 2. ↩
  8. Außenministerium der Republik Türkei, „Interview von Außenminister Hakan Fidan mit CNN Türk, 2. Juli 2026“, relevanter Abschnitt, mfa.gov.tr ↩
  9. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026; Abschnitte mit den Titeln „Spionagenetzwerk der neuen Generation“ und „Sie versuchen, neue Kontaktstellen zu etablieren“; siehe Fußnote 2. ↩
  10. Akın Gürleks Beitrag vom 13. Juli 2026 und die beigefügte Pressemitteilung; siehe Fußnote 3. ↩
  11. Sabah, „Schlag gegen die derzeitige Struktur der FETÖ: 544 Verdächtige festgenommen“, 14. Mai 2024, sabah.com.tr ↩
  12. Anadolu-Agentur, „611 Verdächtige bei ‚Kıskaç‘-Operationen gegen die FETÖ in 77 Provinzen festgenommen“, 24. Oktober 2023, aa.com.tr ↩
  13. Anadolu Agency, „Minister Soylu: 543 Verdächtige wurden im Rahmen der gegen die FETÖ gerichteten Operation ‚Gazi Turgut Aslan‘ festgenommen“, 18. Oktober 2022: 704 Festnahmeanordnungen, 543 Festnahmen, aa.com.tr ↩
  14. Anadolu-Agentur, „1.112 Festnahmeanordnungen im Rahmen der FETÖ-Ermittlungen erlassen“, 12. Februar 2019, aa.com.tr ↩
  15. Anadolu Agency, „1.120 Personen bei einer Operation gegen die verdeckte Struktur der FETÖ in 81 Provinzen festgenommen“, 26. April 2017: Gegen 3.224 Personen ergingen Festnahmeanordnungen; in der ersten Phase wurden 1.120 Personen festgenommen, aa.com.tr ↩
  16. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt über Spionagevorwürfe; siehe Fußnote 2. ↩
  17. Sabah, 12. Juli 2026, Interview mit Akın Gürlek, Abschnitte mit den Titeln „Eine sorgfältige Bewertung der Justiz“ und „Der Kampf gegen die FETÖ in Zahlen“; siehe Fußnote 2. ↩
  18. EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023; der Gerichtshof stellte fest, dass die nahezu automatische Schuldvermutung aus der bloßen Nutzung von ByLock mit Artikel 7 EMRK unvereinbar ist. Siehe das Urteil, §§ 237–272, sowie die Pressemitteilung des EGMR ECHR 267 (2023), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung) ↩
  19. Yalçınkaya, Beurteilungen gemäß den Artikeln 6, 11 und 46 der EMRK; der Gerichtshof stellte fest, dass es sich um systemische Probleme handele und dass die Türkei verpflichtet sei, geeignete allgemeine Maßnahmen zu ergreifen. Siehe dasselbe Urteil und die Pressemitteilung. ↩
  20. EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026; der Gerichtshof forderte, dass bei Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung der Vorsatz im Einzelfall festgestellt und eine kollektive Schuld oder eine Schuld durch bloße Zugehörigkeit ausgeschlossen werden müsse. Siehe EGMR-Pressemitteilung ECHR 114 (2026), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung) ↩
  21. Yasak gegen die Türkei, insbesondere zur Heranziehung der äußerlich rechtmäßigen, vor der Einstufung der Organisation als terroristische Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen im Bildungsbereich als Verurteilungsgrundlage ohne Feststellung des erforderlichen Vorsatzes; siehe §§ 200–213 des Urteils und die dort zitierte Pressemitteilung. ↩
  22. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 zum Türkei-Bericht 2025 der Europäischen Kommission; darin die Aufforderung an die Türkei, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – einschließlich Yüksel Yalçınkaya und der damit zusammenhängenden Fälle – vollständig umzusetzen, europarl.europa.eu ↩

Anhang 1Vergleichstabelle der wichtigsten Operationen

Datum Ort / Umfang Zielpersonen Festgenommen / in Gewahrsam genommen Ziel / Anmerkung
16. Juli 2016 Denizli 515 — In der Nacht des Putsches und am folgenden Tag: Militärangehörige; direktes Eingreifen.
16. Juli 2016 Generalstab / Ankara 700 — Während des Putsches eingesetzte Soldaten; direktes Eingreifen.
16. Juli 2016 Landesweit 2.745 — Festnahmeanordnungen gegen Richter und Staatsanwälte erlassen.
11. August 2016 Landesweit 648 — Richter und Staatsanwälte vom Dienst suspendiert.
17. Dezember 2016 Mit Schwerpunkt Istanbul 530 — Struktur innerhalb der türkischen Streitkräfte; hochrangige Militärangehörige.
26. April 2017 81 Provinzen 3.224 1.120 (erste Phase) Geheime Struktur innerhalb der Polizei.
12. Februar 2019 76 Provinzen 1.112 — Aufnahmeprüfung für stellvertretende Polizeikommissare 2010.
18. Oktober 2022 59 Provinzen 704 543 Gazi Turgut Aslan; Finanzen und aktuelle Organisationsstruktur.
24. Oktober 2023 77 Provinzen — 611 „Kıskaç“-Operationen.
14. Mai 2024 Viele Provinzen — 544 Aktuelle Struktur.
15. Juli 2025 64 Provinzen — 306 Maßnahme am Jahrestag angekündigt.
13. Juli 2026 81 Provinzen 968 Nicht bekannt Aktuelle oder verdeckte Struktur und zugehörige Elemente; zehnter Jahrestag.

Anhang 2Bilanz und prozentuale Übersicht gemäß Bekanntgabe durch den Justizminister

Kategorie Anzahl der Personen Anteil Erläuterung
Gesamtzahl der Strafverfahren 720.338 100 % Die vom Minister bekannt gegebene Gesamtzahl.
Einstellungen ohne Anklageerhebung 373.594 51,86 % Die Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung eingestellt.
Freisprüche 124.743 17,32 % Keine Verurteilung am Ende des Verfahrens.
Einstellungen und Freisprüche 498.337 69,18 % Etwa eine halbe Million Menschen.
Verurteilungen 127.102 17,64 % Anzahl der verkündeten Verurteilungen.
Laufende Verfahren 83.404 11,58 % Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sind noch im Gange.

Anmerkung zur Berechnung: Die Prozentwerte ergeben sich aus der Division der jeweiligen Kategorie durch die Gesamtzahl von 720.338, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Ob dieselbe Person in mehreren Verfahren mehrfach gezählt wird und wie sich die Unterkategorien genau zusammensetzen, geht aus der offiziellen Erklärung nicht hervor.

Anhang 3Quelldokumente und Links

  1. Außenministerium der Republik Türkei, Interview mit Hakan Fidan bei CNN Türk, 2. Juli 2026: mfa.gov.tr
  2. Sabah, Interview mit Justizminister Akın Gürlek, 12. Juli 2026: sabah.com.tr
  3. Erklärung von Akın Gürlek zur Operation vom 13. Juli 2026: x.com/abakingurlek
  4. EGMR, Große Kammer, Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636
  5. EGMR, Große Kammer, Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157
  6. Europarat, Informationen zu Mitteilungen der Zivilgesellschaft gemäß Regel 9: coe.int/en/web/execution/nhri-ngo
  7. AA, Festnahmeanordnungen gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte, 16. Juli 2016: aa.com.tr
  8. AA, Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen / 1.120 Festnahmen, 26. April 2017: aa.com.tr
  9. AA, Festnahmeanordnungen gegen 1.112 Personen, 12. Februar 2019: aa.com.tr
  10. AA, Operation „Gazi Turgut Aslan“, 18. Oktober 2022: aa.com.tr
  11. AA, Operation „Kıskaç“, bei der 611 Personen in 77 Provinzen festgenommen wurden, 24. Oktober 2023: aa.com.tr
  12. Sabah, Operation gegen 544 Verdächtige, 14. Mai 2024: sabah.com.tr
  13. AA, Operation in 64 Provinzen, bei der 306 Verdächtige festgenommen wurden, 15. Juli 2025: aa.com.tr
  14. Entschließung des Europäischen Parlaments zur Türkei, 10. Februar 2026: europarl.europa.eu