Millî Dayanışma ve Toplumsal Bütünleşmenin Güçlendirilmesine Dair Kanun Teklifi – Hukuki Değerlendirme Notu

Aynı TCK 314 normu altında kapsam içi ve kapsam dışı kategorilerin karşılaştırması
Bu not iç çalışma amaçlıdır ve HRD e.V.’nin kurumsal pozisyonunu bağlamaz. Teklif metni ve gerekçesi TBMM Genel Evrak kaydı (5 Ağustos 2026, No 1909962) üzerinden doğrulanmıştır.

Angriff auf den Berliner CSD: Erklärung von World Human Rights Defenders e.V.

World Human Rights Defenders e.V.
Behrenstraße 29
10117 Berlin


PRESSEMITTEILUNG / ERKLÄRUNG

Berlin, 26. Juli 2026

Zum Angriff auf den Christopher Street Day in Berlin

Mit großer Trauer haben wir von dem Angriff erfahren, der sich am Samstagabend am Rande des Christopher Street Day in Berlin ereignet hat. Ein Fahrzeug fuhr in eine Menschenmenge. Eine Frau verlor ihr Leben, sechzehn Menschen wurden verletzt, mehrere von ihnen schwer.

Wir trauern um die Getötete und sind in Gedanken bei ihren Angehörigen. Den Verletzten wünschen wir eine vollständige Genesung. Allen, die diesen Abend miterlebt haben und mit dem Erlebten leben müssen, sprechen wir unser Mitgefühl aus.

Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und des Landeskriminalamts laufen. Der Tatverdächtige ist bislang nicht gefasst, und zum Motiv liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Solange das so ist, halten wir uns mit Zuschreibungen zurück.

Eines steht aber schon jetzt fest: Angegriffen wurde eine friedliche Versammlung, die für Sichtbarkeit, Vielfalt und Gleichberechtigung eintritt. Wer eine solche Versammlung angreift, greift die Versammlungsfreiheit selbst an – und damit ein Grundrecht, ohne das eine offene Gesellschaft nicht denkbar ist.

Als Organisation, die sich der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und dem Schutz der unantastbaren Menschenwürde verschrieben hat, verurteilen wir Gewalt, Hass und Extremismus in jeder Form. Gewalt gegen friedliche Menschen ist unter keinen Umständen zu rechtfertigen.

Von den Behörden erwarten wir eine wirksame und zügige Aufklärung, die einem möglichen hassmotivierten Hintergrund von Anfang an nachgeht und ihn nicht als Nebenumstand behandelt. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet die Staaten, ein solches Motiv eigenständig zu untersuchen.

Queerfeindliche Hasskriminalität nimmt in Deutschland seit Jahren zu. Wer diese Entwicklung ernst nimmt, muss sie benennen, bevor aus Feindschaft Gewalt wird.


Unsere Antwort auf Hass ist mehr Menschlichkeit.
Unsere Antwort auf Gewalt ist mehr Solidarität.
Unsere Antwort auf Unduldsamkeit ist ein entschlossenes Eintreten für Respekt und friedliches Zusammenleben.

Gerade in Zeiten, in denen Angst und Verunsicherung wachsen, dürfen wir uns nicht spalten lassen.

Unser Dank gilt den Einsatzkräften von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie den vielen Helferinnen und Helfern, die unter schwierigen Bedingungen schnell und professionell gehandelt haben.

Unsere Gedanken sind bei allen Betroffenen. Den Angehörigen wünschen wir Trost, den Verletzten Kraft und unserer Gesellschaft Besonnenheit und Zusammenhalt.


Prof. Dr. Hüseyin Demir
Vorsitzender
World Human Rights Defenders e.V.

Vicdanı Görünür Kıl – Bekanntgabe der Wettbewerbsergebnisse

Bekanntgabe der Wettbewerbsergebnisse

Wir bedanken uns herzlich bei allen Teilnehmenden, die mit ihren Werken zu dem Wettbewerb beigetragen haben, den wir im Rahmen des 5. Straßburger Treffens für Gerechtigkeit organisiert haben.

Die Bewertung der eingereichten Werke hat mehr Zeit in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. Der Grund dafür war, dass unsere Jurymitglieder die Beiträge sorgfältig nach verschiedenen Kriterien wie ästhetischer Qualität, Aussagekraft, Originalität und ihrem Beitrag zur Menschenrechtsarbeit bewertet haben.

Im Ergebnis der Jurybewertung wurde in diesem Jahr keines der eingereichten Werke als preiswürdig für den ersten Platz eingestuft. Als einen möglichen Grund hierfür sehen wir die vergleichsweise kurze Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Wettbewerbs und dem Einsendeschluss, die den Teilnehmenden möglicherweise nicht genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Werke ließ.

Auf Grundlage der von den Jurymitgliedern vergebenen Punkte wurde beschlossen, einen zweiten Preis und zwei dritte Preise zu vergeben.

Zweiter Preis – 250 euro

Rukiye Aydemir
Deutschland
78 Punkte

Dritter Preis – 125 euro

Kübra Çetin
Frankreich
76 Punkte

Dritter Preis – 125 euro

Gökhan Bozkurt
Deutschland
64 Punkte

Wir gratulieren den Preisträgerinnen und Preisträgern und danken zugleich allen Teilnehmenden erneut für ihre Werke, ihre Gedanken und ihr Engagement.

Das Sekretariat von HRD wird die Preisträgerinnen und Preisträger über die bei der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten erreichen. Die Preise werden ihnen so bald wie möglich übermittelt.

Wir hoffen, im Rahmen weiterer Veranstaltungen zur Menschenrechtsarbeit erneut zusammenzukommen, und wünschen uns eine Welt, in der Gerechtigkeit ohne jede Diskriminierung für alle Menschen verwirklicht wird.

Mit freundlichen Grüßen

HRD e.V. – Berlin
Human Rights Defenders

Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

Massenermittlungen in der Türkei nach dem 15. Juli 2016

HRD
Human Rights
Defenders e.V.

Informationsschrift · Juli 2026

Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

Zehn Jahre nach dem 15. Juli 2016

Die anhaltende Bedrohungsrhetorik, Massenermittlungen und die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer des EGMR

Eine Bewertung der am 13. Juli 2026 eingeleiteten Operation gegen 968 Personen in 81 Provinzen der Türkei

Herausgeber
Human Rights Defenders e.V.
Behrenstraße 29 · 10117 Berlin
Verfasser
Prof. Dr. Hüseyin Demir
Erstellt für
Menschenrechtsorganisationen, die Sondermechanismen der Vereinten Nationen, den Europarat und die Institutionen der Europäischen Union

Die Bilanz in Zahlen · Angaben des Justizministers, 12. Juli 2026

720.338
Personen mit eingeleitetem Strafverfahren seit 2016
498.337
Einstellungen ohne Anklageerhebung und Freisprüche (69,18 %)
968
Verdächtige der Operation vom 13. Juli 2026 in 81 Provinzen
2
Urteile der Großen Kammer des EGMR: Yalçınkaya (2023) und Yasak (2026)
Einstellungen ohne Anklageerhebung
Freisprüche
Verurteilungen
Laufende Verfahren

Rund 69 Prozent aller Verfahrensbetroffenen wurden am Ende nicht verurteilt. Berechnung und Tabelle in Anhang 2.

Über Human Rights Defenders e.V.

Human Rights Defenders e.V. (HRD) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für die Verteidigung der Menschenrechte und die Unterstützung Verfolgter in aller Welt, mit besonderem Schwerpunkt auf der Türkei, einsetzt. HRD e.V. wurde in Deutschland von türkischen Rechtsanwälten, ehemaligen Bürokraten und Unternehmern gegründet, die in Deutschland und Europa politisches Asyl gefunden haben.

HRD e.V. erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, stellt Kontakte zu anderen Menschenrechts-NGOs und Interessenvertretern, staatlichen Stellen sowie regionalen und internationalen Organisationen her. Betroffene werden juristisch beraten, in ihrem Namen Gerichtsverfahren eingeleitet und offizielle Petitionen und Mitteilungen an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie an die zuständigen europäischen Institutionen verfasst.

Ziel ist es, Opfern mithilfe des Straf- und Menschenrechts zu ihrem Recht zu verhelfen. Während das Strafrecht individuelle Sachverhalte behandelt, betreffen Menschenrechte auch die Verantwortung des Staates. Die meisten von HRD behandelten Fälle werden zunächst auf nationaler Ebene strafrechtlich geprüft. Sollte dies nicht genügen, wendet sich HRD an internationale Stellen, z. B. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen. HRD will damit gegebenenfalls nachweisen, dass der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, das jeweilige Verbrechen aufzuklären und den Opfern Wahrheit und Wiedergutmachung zukommen zu lassen.

Abschnitt 01Zusammenfassung

Zehn Jahre sind seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 vergangen. Die türkischen Behörden erklären, die Gerichtsverfahren wegen mutmaßlicher unmittelbarer Beteiligung von Anhängern der Gülen-Bewegung1 an dem Putschversuch seien abgeschlossen. In 289 Fällen seien erstinstanzliche Urteile ergangen, die rechtliche „Abrechnung“ des Putschversuchs sei somit beendet. Dieselben Behörden stellen die Bewegung aber nicht als eine Bedrohung dar, die mit der Zeit nachgelassen hätte, sondern als fortdauernde Gefahr für die nationale Sicherheit, deren Ende nur durch kollektive Kapitulation, „Reue“ oder die „Beseitigung“ durch den Staat herbeigeführt werden könne.2

Im Einklang mit dieser Rhetorik wurde am 13. Juli 2026 eine landesweite Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet, an der 81 Generalstaatsanwaltschaften, 81 Provinzpolizeipräsidien und Einheiten der Gendarmerie beteiligt waren. Die Operation wurde ausdrücklich mit dem zehnten Jahrestag des 15. Juli verknüpft und mit politisch-symbolischen Begriffen wie „Säuberungskampagne“, „Überleben des Staates“ und „Jahrhundert der Türkei“ angekündigt.3

Ihrem Umfang nach zählt die Operation zu den größten justiziellen Operationen seit den Massenverhaftungen des Ausnahmezustands 2016–2017 und der Operation von 2019 (damals 1.112 Personen). In den veröffentlichten Unterlagen wird jedoch für keine der 968 Personen konkret dargelegt, welche Tat ihr zur Last gelegt wird, auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt und worin ihr Vorsatz bestanden haben soll. Stattdessen verweisen die offiziellen Erklärungen auf denkbar weit gefasste Kategorien wie „aktuelle Struktur“, „verdeckte Struktur“, „versteckte Elemente“, „neue Kontaktstellen“, Finanzen, soziale Gruppen und Auslandsverbindungen.

Dieser Ansatz steht in grundlegendem Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des subjektiven Tatbestands, wie sie von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Urteilen zu den Fällen Yüksel Yalçınkaya und Şaban Yasak dargelegt wurden. Die Große Kammer hat unmissverständlich festgehalten, dass bei einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit ausscheiden: Durch konkrete Beweise muss belegt werden, dass die betreffende Person den kriminellen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und wissentlich zu deren kriminellen Zielen beigetragen hat.4,5

Auch die vom Justizminister veröffentlichten Zahlen zeigen, dass insbesondere das Ausmaß der neuen Operation einer kritischen Überprüfung bedarf. Der Minister erklärte, dass seit dem Putschversuch gegen 720.338 Personen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, davon sei in 373.594 Fällen von einer Anklageerhebung abgesehen worden und 124.743 Personen seien freigesprochen worden. Zusammen umfassen diese beiden Kategorien 498.337 Personen – rund 69,2 Prozent aller Verfahrensbetroffenen. Ein System, in dem am Ende fast eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wird, sollte nicht als „Erfolg“ gewertet werden. Insbesondere die niedrige Schwelle für die Einleitung von Ermittlungen, der damit verbundene Freiheitsentzug, der Verlust des Arbeitsplatzes, die anschließende Stigmatisierung und das Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe stellen aus menschenrechtlicher Sicht einen gravierenden Befund dar.6

Die türkischen Behörden müssen sich öffentlich bei denjenigen entschuldigen, die unbegründeten oder rechtswidrigen Verfahren ausgesetzt waren. Zusätzlich muss ein wirksamer Mechanismus zur Wiedergutmachung von Verlusten bei öffentlichen Ämtern, beruflichem Status, Renten, Sozialversicherung, Reisepässen, Vermögen und Ansehen geschaffen werden. Schließlich sind die Prinzipien des individuell begründeten Verdachts und der strengen gerichtlichen Kontrolle zu wahren, da die Verfahren gegen einen erheblichen Teil der 968 im Zuge der jüngsten Operation festgenommenen Personen später voraussichtlich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden dürften.

Abschnitt 02Zweck, Geltungsbereich und Adressaten der Informationsschrift

Ziel dieser Informationsschrift ist es, die Operation vom 13. Juli 2026 gegen rund tausend Personen nicht als isolierte strafrechtliche Ermittlung zu bewerten, sondern in den Kontext einer seit zehn Jahren andauernden Praxis zu stellen. Dazu gehören die Massenermittlungen gegen Angehörige der Gülen-Bewegung, die offizielle Drohrhetorik und die Umsetzung der einschlägigen Urteile der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Die jüngste Entwicklung ist unter drei Gesichtspunkten zu bewerten:

  • Erstens: Warum und auf welcher Grundlage wird von einer andauernden Bedrohung ausgegangen, obwohl die Putschprozesse nach offizieller Erklärung abgeschlossen sind?
  • Zweitens: Liegen bei jeder der 968 Personen ein individueller begründeter Verdacht und das erforderliche subjektive Element vor?
  • Drittens: Warum wurden Hunderttausende Menschen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, bis heute nicht entschädigt?

Die Hauptadressaten dieses Dokuments sind das Ministerkomitee des Europarates, der Menschenrechtskommissar des Europarates, die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER) aus Deutschland und Österreich, das Europäische Parlament und internationale Menschenrechtsorganisationen.

Diese Schrift verdeutlicht, dass rechtmäßige alltägliche, soziale, wirtschaftliche, berufliche und humanitäre Tätigkeiten in der Türkei, auch zehn Jahre nach dem Putschversuch, nach wie vor anhand weit gefasster und unvorhersehbarer Kategorien zu Verdachtsgründen für eine Mitgliedschaft in einer (kriminellen) Organisation umgedeutet werden.

Abschnitt 03Ein offizieller Widerspruch zehn Jahre danach: Die Behauptung, „die Abrechnung sei abgeschlossen“, und die anhaltende Bedrohungsrhetorik

3.1. Offizielle Erklärung zum Abschluss der Putschprozesse

Der Justizminister hat erklärt, alle 289 Verfahren wegen unmittelbarer Beteiligung am Putschversuch seien erstinstanzlich abgeschlossen; 236 der 271 an den Kassationsgerichtshof gelangten Fälle seien bestätigt und rechtskräftig, „die Abrechnung vor dem Gesetz“ sei damit beendet. In derselben Erklärung hieß es zudem, das mutmaßliche organisatorische Rückgrat innerhalb des Staates sei weitgehend zerschlagen.7

Aus diesen Aussagen folgt zwingend, dass die unmittelbar mit dem Putschversuch verbundenen Strafverfahren im Wesentlichen abgeschlossen sind und die mutmaßliche operative Kapazität innerhalb der staatlichen Institutionen nach offizieller Darstellung beseitigt wurde. Gleichwohl wurde die neue Operation nicht als Untersuchung vergangener Einzeltaten präsentiert, sondern als unbefristete „Säuberungspolitik“, die fortgesetzt werden soll, „bis das letzte versteckte Mitglied entfernt ist“.

3.2. Die Aufrechterhaltung der Bedrohungskulisse nach kollektiven und politischen statt rechtlichen Kriterien

In einem Interview vom 2. Juli 2026 knüpfte Außenminister Hakan Fidan das Ende der Sicherheitsbedrohung nicht an konkrete Straftaten einzelner Personen, sondern an Erklärungen der Führung – an „Reue“, „Bedauern“, eine „Bitte um Vergebung“ oder den Verzicht auf eine gegen die Türkei gerichtete Haltung. Solange sich die Bewegung nicht auflöse oder anderweitig „beseitigt“ werde, bleibe die Angelegenheit eine Frage der nationalen Sicherheit.8

Dieser Ansatz löst sich von den strafrechtlichen Kriterien der individuellen Handlung, des Verschuldens und des Beweises. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person lässt sich nicht aus der politischen Haltung einer großen Gruppe, einer öffentlichen Entschuldigung oder einem kollektiven Loyalitätsbekenntnis ableiten. Der Schutz der nationalen Sicherheit ist eine legitime staatliche Pflicht; er kann das Erfordernis individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit jedoch nicht durch die Forderung nach kollektiver Unterwerfung ersetzen.

Der grundlegende Widerspruch liegt auf der Hand: Einerseits erklärt der Staat die Putschprozesse und die institutionellen Säuberungen für abgeschlossen; andererseits reproduziert er dieselbe Bedrohung als Rechtfertigung eines „Säuberungsprozesses“ ohne absehbares Ende.

Abschnitt 04Von der Rhetorik zur Operation

Die Tage unmittelbar vor der Operation lassen sich in drei Phasen unterteilen.

2. Juli

Die erneute Ausrufung einer Bedrohung der nationalen Sicherheit

Hakan Fidan räumte ein, dass die Bewegung ihren früheren Einfluss in den öffentlichen Institutionen eingebüßt habe. Er betonte jedoch, dass die Bemühungen zur internen Konsolidierung und zur Kooperation mit internationalen Akteuren fortgesetzt würden. Die Organisationsstrukturen würden derzeit jedoch vor allem für „psychologische Operationen“ eingesetzt. Fidan stellte ausdrücklich klar, dass sich die Sicherheitsbehörden an diesem Bedrohungsrahmen orientieren müssten.

12. Juli

Definition flexibler Bedrohungskategorien

Am 12. Juli bezeichnete Justizminister Akın Gürlek die Bewegung als „Spionagenetzwerk der neuen Generation“. Nach seinen Angaben umfasst das Netzwerk eine „Finanzstruktur“, eine „Auslandsstruktur“, „verdeckte Elemente“, Scheinfirmen, Wirtschaftskreise, verschiedene soziale Gruppen und „neue Kontaktpunkte“ im Alltag.9

13. Juli

Landesweite Operation gegen 968 Personen

Der Justizminister gab bekannt, dass Generalstaatsanwaltschaften gemeinsam mit Polizei und Gendarmerie in allen 81 Provinzen eine Operation gegen 968 Verdächtige eingeleitet hätten. Ankara, Izmir und Istanbul wurden als die Provinzen mit den meisten Verdächtigen genannt, zugleich hieß es, die Ermittlungen gegen „aktuelle Strukturen“, „verdeckte Strukturen“ und „verbundene Elemente“ würden in weiteren Provinzen fortgesetzt.10

Der Zeitpunkt der Erklärungen, die Wiederkehr derselben Begriffe und die Einbettung der Operation in den zehnten Jahrestag des 15. Juli legen eine enge Abstimmung zwischen Justizhandeln und Regierungskommunikation nahe.

Abschnitt 05Umfang, Koordination und symbolischer Charakter

5.1. Eine der größten zeitgleich koordinierten Operationen der letzten Jahre

Die Operation, bei der 968 Verdächtige festgenommen wurden, zählt zu den umfangreichsten zeitgleich durchgeführten Maßnahmen seit den Verhaftungswellen während des Ausnahmezustands von 2016 bis 2017 sowie der Operation von 2019, die sich gegen 1.112 Personen richtete. Im Jahr 2017 wurden Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen erlassen, während 2019 in 76 Provinzen 1.112 Verdächtige festgenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden 543 von 704 per Anordnung gesuchten Personen festgenommen, im Jahr 2023 waren es 611 Personen in 77 Provinzen. Im Jahr 2024 wurde eine Operation gegen die „aktuelle Struktur“ angekündigt, die sich gegen 544 Personen richtete.11,12,13,14,15 Das Ausmaß der Operation vom 13. Juli 2026 sprengt den Rahmen einer routinemäßigen Ermittlung. (Eine Vergleichstabelle findet sich in Anhang 1.)

5.2. Die Einbettung des Justizhandelns in einen politisch-symbolischen Rahmen

In der offiziellen Erklärung war von der Führungsrolle des Präsidenten, einer „großen Säuberungskampagne“, dem „Überleben des Staates“, dem „Vermächtnis der Märtyrer“ und dem „Jahrhundert der Türkei“ die Rede. Dadurch werden einzelne strafrechtliche Ermittlungen zum Bestandteil eines zentralen Staatsprojekts und der Gedenkkampagne zum zehnten Jahrestag.

Ermittlungen werden mit Verweis auf die politische Führung und eine ideologische Staatsvision angekündigt; folglich ist ein genauerer Blick auf die richterliche Unabhängigkeit und die Unschuldsvermutung nötig. Aufgabe der Justiz ist nicht die Durchführung einer „Säuberungskampagne“, sondern die unparteiische Prüfung des konkreten Tatverdachts gegen jede einzelne Person.

Abschnitt 06Von konkreten Straftaten zu flexiblen Kategorien: Rechtsunsicherheit und kollektiver Verdacht

6.1. Die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“

Begriffe wie „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“, „neuer Kontaktpunkt“, „Tarnung innerhalb einer sozialen Gruppe“, „Finanzkanal“ und „Auslandsstruktur“, wie sie in offiziellen Erklärungen verwendet werden, bezeichnen keine eigenständigen Straftatbestände des türkischen Strafgesetzbuchs. Als Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen taugen sie nur, wenn sie in Bezug auf eine bestimmte Person an die objektiven und subjektiven Merkmale einer konkreten, gesetzlich bestimmten Straftat geknüpft werden.

Es birgt erhebliche Risiken, alltägliche Beziehungen als Tarnung einzustufen und rechtmäßiges Verhalten – das Teilen einer Wohnung, die Unterstützung eines Studenten, Miet- oder Unterhaltsbeihilfen, berufliche Solidarität, Geschäftsbeziehungen, die Nutzung sozialer Medien, Vereinstätigkeit oder die Kommunikation mit Personen im Ausland – in Verdachtsgründe umzudeuten. Tatverdacht und Untersuchungshaft dürfen nicht aus dem bloßen Bestehen einer sozialen Verbindung folgen und auf einer pauschalisierenden Ermittlungslogik beruhen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die belegen, dass die betreffende Person den kriminellen Zweck der Beziehung kannte und ihn willentlich unterstützt hat.

6.2. Das sich selbst bestätigende Anklagemodell

Die Logik der offiziellen Darstellung lässt den Betroffenen keinen Ausweg: Rechtmäßige Handlungen lassen sich als „Tarnung“ deuten, nicht öffentliche Handlungen seien Beleg dafür, dass etwas „verheimlicht“ wird. Zudem gilt wirtschaftliches Handeln als „Deckmantel“, gelten soziale Beziehungen als „Kontaktstelle“, Kommunikation mit dem Ausland als „Zusammenarbeit mit dem Ausland“, das Bestreiten des Vorwurfs als „mangelnde Reue“. Ein solches Modell setzt an die Stelle beweisgestützter individueller Verantwortlichkeit einen kollektiven Verdacht, der sich weder verifizieren noch widerlegen lässt.

6.3. Der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks“ und die Pflicht zu seiner Substantiierung

Der Justizminister bezeichnete die Gruppe als Netzwerk „politischer und militärischer Spionage“. Der veröffentlichte Text enthält jedoch keine Angaben dazu, für welchen ausländischen Staat oder Dienst die Betroffenen tätig gewesen sein sollen. Offen bleibt, wer welches Staatsgeheimnis erlangt und wie es übermittelt haben soll.16

Abschnitt 07Offizielle Zahlen: Verfahren gegen 720.338 Personen

7.1. Was die vom Minister bekannt gegebenen Zahlen tatsächlich bedeuten

Der Justizminister hat erklärt, seit 2016 seien gegen 720.338 Personen Strafverfahren eingeleitet worden. In 373.594 Fällen sei keine Anklage erhoben worden; 124.743 Personen seien freigesprochen und 127.102 verurteilt worden. Gegen 83.404 Personen seien noch Verfahren anhängig.17

Die Einstellungen ohne Anklageerhebung und die Freisprüche summieren sich auf 498.337 Fälle. Das sind rund 69 Prozent aller Personen, gegen die Verfahren eingeleitet wurden. Die Verurteilungen machen etwa 17,6 Prozent aus, laufende Verfahren rund 11,6 Prozent. Berechnung und Tabelle finden sich in Anhang 2.

7.2. Kein „Erfolg“, auf den man stolz sein könnte

Der Minister präsentiert die Zahl der Freisprüche als Beleg für die Sorgfalt der Justiz und dafür, dass „die Unschuldigen nicht zusammen mit den Schuldigen bestraft werden“. Dass jedoch rund eine halbe Million Menschen Ermittlungen oder Verfahren durchlaufen haben und am Ende nicht verurteilt wurden, belegt nicht die Sorgfalt der Justiz. Die Zahlen werfen vielmehr die Frage auf, ob die Verdachtsschwelle von Beginn an zu niedrig lag, ob mit Sammellisten gearbeitet wurde und ob das Strafrechtssystem zum Instrument einer flächendeckenden gesellschaftlichen Durchleuchtung geworden ist. Bei einer Nichtverurteilungsquote von 69 Prozent lassen sich die Massenermittlungen nicht als „Erfolgsgeschichte“ erzählen.

7.3. Die menschlichen Kosten

Eine Einstellung ohne Anklage oder ein Freispruch gibt die verlorenen Jahre nicht zurück. Viele Betroffene erlebten Haus- und Arbeitsplatzdurchsuchungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, jahrelange gerichtliche Kontrollauflagen, Pass- und Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, den Verlust des Arbeitsplatzes in der Privatwirtschaft, Berufsverbote, soziale Stigmatisierung und das Zerbrechen familiärer Bindungen. In Mitleidenschaft gezogen wurden auch die Bildung und das soziale Leben der Kinder, die Existenzgrundlage der Ehepartner und die Gesundheit ganzer Familien.

Die türkischen Behörden müssen offenlegen, wie viele der 498.337 Personen festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wurden, wie viele ihr öffentliches Amt oder ihren Beruf verloren, wie viele Vermögens- oder Reisebeschränkungen unterlagen, wie viele entschädigt wurden und in wie vielen Fällen Einträge in Sicherheitsdatenbanken gelöscht wurden. Ohne diese Aufklärung verdeckt die „Bilanz des Kampfes“ die menschlichen Kosten systematisch.

7.4. Die Pflicht des Staates: Entschuldigung, Wiederherstellung der Rechte und wirksame Entschädigung

Die Türkei muss ein unabhängiges, zugängliches und wirksames Wiedergutmachungsprogramm für all jene schaffen, die durch unbegründete oder rechtswidrige Maßnahmen Schaden erlitten haben. Dieses Programm darf sich nicht in individuellen Entschädigungsansprüchen erschöpfen: Das durch die flächendeckende Praxis verursachte Unrecht muss offiziell anerkannt und eine öffentliche Entschuldigung ausgesprochen werden.

01Wiederherstellung von Rechten

Ansprüche in Bezug auf öffentliche Ämter, beruflichen Status, Dienstalter, Renten, soziale Sicherheit und Bildung sind unverzüglich wiederherzustellen.

02Berichtigung von Akten

Stigmatisierende justizielle, behördliche, nachrichtendienstliche und risikobezogene Einträge über Personen, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten, sind unabhängig zu überprüfen; Einträge ohne Rechtsgrundlage sind zu löschen.

03Materielle und immaterielle Entschädigung

Für Freiheitsentzug, den Verlust von Beschäftigung und Einkommen, eingefrorene Vermögenswerte, Gesundheitsschäden, Eingriffe in das Familienleben und Rufschädigung ist ein zügiger und wirksamer Entschädigungsmechanismus zu schaffen.

04Garantie der Nichtwiederholung

Verbindliche Leitlinien, Schulungen und eine Kontrolle der Entscheidungspraxis müssen sicherstellen, dass Staatsanwälte und Richter die Maßstäbe der Großen Kammer anwenden.

7.5. Das erneute Risiko

Die staatlichen Daten zeigen, dass ein Großteil der von Massenermittlungen Betroffenen am Ende nicht verurteilt wird. Die entscheidende Frage lautet daher schon heute: Bei wie vielen der 968 Personen wird das Verfahren in einigen Jahren eingestellt oder mit einem Freispruch enden, nachdem sie bis dahin womöglich ihre Freiheit, ihren Arbeitsplatz, ihr Familienleben, ihre Gesundheit oder ihren Ruf verloren haben?

Dieses Risiko erlaubt es nicht, eine Überprüfung erst nach Abschluss der Operation abzuwarten. Schutzvorkehrungen, das heißt ein individualisierter begründeter Verdacht, Verhältnismäßigkeit, Zugang zu einem Verteidiger, Akteneinsicht und eine zügige gerichtliche Kontrolle, müssen bereits ab der ersten Festnahmeanordnung greifen.

Abschnitt 08Die Maßstäbe der Großen Kammer des EGMR: Yalçınkaya und Yasak

8.1. Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei

Im Urteil Yüksel Yalçınkaya stellte die Große Kammer des EGMR fest, dass die pauschale Gleichsetzung der Nutzung von ByLock mit der Mitgliedschaft in einer Organisation mit den Garantien des Artikels 7 EMRK gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung unvereinbar ist. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer Organisation setzt nach innerstaatlichem Recht spezifisches Wissen und Vorsatz sowie eine organische Verbindung voraus, die sich in Kontinuität, Vielfalt und Intensität der Aktivitäten zeigt. Die türkischen Gerichte hatten demgegenüber eine nahezu automatische Schuldvermutung aufgestellt, ohne den konkreten Kontext – einschließlich des Inhalts der Nachrichten und der Kommunikationspartner – zu prüfen.18

Die Große Kammer stellte ferner eine Verletzung von Artikel 6 EMRK fest, weil der Zugang zu den ByLock-Beweismitteln und die Möglichkeit, sie wirksam anzufechten, beschränkt waren. Ferner stellte die Große Kammer eine Verletzung von Artikel 11 EMRK fest, weil die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Vereinen als Belastungsbeweis herangezogen worden war. Angesichts des systemischen Charakters der Probleme verpflichtete sie die Türkei ausdrücklich, gemäß Artikel 46 EMRK allgemeine Maßnahmen zu ergreifen.19

8.2. Şaban Yasak gegen die Türkei

In ihrem Yasak-Urteil vom 5. Mai 2026 bekräftigte die Große Kammer, dass eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat wie der Mitgliedschaft in einer Organisation auf individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit beruhen muss: Der Vorsatz ist durch konkrete Beweise auf der Grundlage der Art der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Organisation nachzuweisen, Kollektivschuld und Schuld kraft bloßer Zugehörigkeit scheiden aus.20

Die Funktionen des Beschwerdeführers innerhalb der legalen und sichtbaren Bildungsstrukturen der Bewegung, bevor die nationalen Behörden die Organisation als terroristische Vereinigung einstuften, reichten nach Auffassung des Gerichtshofs nicht aus, um zu belegen, dass er den terroristischen Charakter der Organisation kannte, ihr beitreten wollte und aktiv und kontinuierlich zu ihren kriminellen Zielen beitrug. Dass die innerstaatlichen Gerichte Vorsatz, Rolle und konkrete Handlungen des Einzelnen nicht im Einzelfall prüften, wertete er als Verletzung von Artikel 7 EMRK.21

8.3. Strukturelle Spannungen im Licht der neuen Operation

Die offizielle Erklärung zur Operation vom 13. Juli 2026 arbeitet mit pauschalen Kategorien wie „aktuellen“, „verdeckten“ und „verbundenen“ Elementen, anstatt die einzelnen Handlungen zu benennen, die den 968 Personen zur Last gelegt werden. Bereits der offizielle Diskurs im Vorfeld hatte soziale Gruppen, wirtschaftliche Aktivitäten, finanzielle Unterstützung, Alltagskontakte und Auslandsbeziehungen zu allgemeinen Verdachtsfeldern erklärt. Dieser Ansatz läuft der von Yalçınkaya und Yasak geforderten Prüfung von individuellem Wissen, Vorsatz und bewusstem Beitrag diametral zuwider.

Die Umsetzung der Urteile der Großen Kammer erschöpft sich nicht in der Überprüfung früherer Verurteilungen. Auch neue Ermittlungs- und Gewahrsamsentscheidungen sind an denselben Maßstäben zu messen. Andernfalls wiederholt sich dieses Muster bei weiteren Betroffenen.

Abschnitt 09Zentrale Fragen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention

9.1. Artikel 5 EMRK – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft setzen einen begründeten Verdacht voraus, der auf Tatsachen beruht, die einen objektiven Beobachter im konkreten Fall davon überzeugen können, dass die betreffende Person eine Straftat begangen haben könnte. Sammellisten, Analysen des sozialen Umfelds oder weit gefasste Zugehörigkeitskategorien genügen für sich genommen nicht. Zu prüfen ist daher, welche konkreten, individuellen Anhaltspunkte den begründeten Verdacht gegen jede der 968 Personen tragen und ob der daraus folgende Freiheitsentzug notwendig und verhältnismäßig ist.

9.2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 EMRK – Faires Verfahren und Unschuldsvermutung

Zu gewährleisten sind der Zugang der Verdächtigen zur Akte und zu digitalen Beweismitteln, die Möglichkeit, Herkunft und Integrität der Beweise anzufechten, eine unabhängige Prüfung sowie das Recht auf eine begründete Entscheidung. Begriffe wie „Verräternetzwerk“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ oder „Läuterung“ bergen die Gefahr, Personen, über die noch kein Gericht geurteilt hat, pauschal als schuldig darzustellen.

9.3. Artikel 7 EMRK – Keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz

Die rückwirkende Umdeutung rechtmäßiger, neutraler oder alltäglicher Handlungen in Beweise für eine Organisationsmitgliedschaft kann den objektiven und subjektiven Tatbestand in unvorhersehbarer Weise ausdehnen. Verwaltungs- und nachrichtendienstliche Kategorien wie „verdecktes Element“, „Kontakt“, „Finanzierung“ oder „soziale Gruppe“ können einen gesetzlich bestimmten Straftatbestand nicht ersetzen.

9.4. Artikel 8, 10 und 11 EMRK – Achtung des Privatlebens, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit

Eingriffe in Kommunikations- und Netzwerkdaten, Familien- und Freundschaftsbeziehungen, studentische Wohngemeinschaften, wirtschaftliche Selbsthilfe, Aktivitäten in sozialen Medien, Vereinstätigkeit und berufliche Solidarität sind nur zulässig, wenn sie rechtmäßig, notwendig und verhältnismäßig sind. Wird Menschenrechtsarbeit im Ausland als „antitürkisch“ oder als „psychologische Operation“ gebrandmarkt, droht eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit.

9.5. Artikel 18 EMRK – Die Zweckbindung von Rechtseinschränkungen

Auch wenn die Beweislage in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen ist, muss aufgeklärt werden, ob Einschränkungen der Freiheit und anderer Rechte anderen Zwecken dienen als dem erklärten Ziel der Strafverfolgung. Dabei kommen in Frage die Erzwingung politischer Loyalität, die Zersetzung sozialer Solidarität oder die Unterdrückung kritischer Stimmen. Die Verknüpfung der Operation mit dem Jahrestag und ihre Einbettung in eine politische Staatsvision sind Faktoren, die eine solche Prüfung nahelegen.

Abschnitt 10Die Unschuldsvermutung, stigmatisierende Sprache und die Unabhängigkeit der Justiz

Behörden dürfen die Öffentlichkeit über die Terrorismusbekämpfung informieren. Ihre Äußerungen dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, Personen, gegen die noch ermittelt wird, seien schuldig, denn strafrechtliche Schuld darf nicht vor dem Gerichtsverfahren festgeschrieben werden. Aussagen wie „heimtückische Krake“, „Verräternetzwerk“, „willenlose Roboter“, „Spionagenetzwerk“, „Säuberung versteckter Elemente“ und „Säuberungskampagne“ wirken entmenschlichend: Sie nehmen den Betroffenen den Status als Rechtssubjekte und machen aus ihnen eine gesellschaftliche Kategorie, die es zu „säubern“ gilt.

Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaften, der Polizei und der Gendarmerie im Namen der Führung und der politischen Vision des Präsidenten angekündigt wurde. Eine solche Sprache untergräbt das Vertrauen in die institutionelle Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern und erzeugt ein Klima des Drucks, in dem Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen als Abweichung von der Staatspolitik erscheinen können.

Abschnitt 11Die Nichtumsetzung der Urteile der Großen Kammer und die Gefahr der Wiederholung

Nach Artikel 46 EMRK sind die endgültigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbindlich. Im Yalçınkaya-Urteil hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die der Verletzung zugrunde liegenden Probleme systemischer Natur sind und die Türkei daher allgemeine Maßnahmen ergreifen muss. Zivilgesellschaftliche Organisationen können dem Ministerkomitee nach Regel 9.2 Informationen zu allgemeinen und individuellen Maßnahmen vorlegen.

Die neue Operation zeigt, dass sich die Umsetzung der Urteile nicht auf vergangene Fälle beschränken darf. Die türkischen Behörden müssen konkret darlegen, wie Staatsanwälte und Richter geschult werden, nach welcher Methode der Vorsatz in neuen Verfahren geprüft wird, welche Filter verhindern, dass rechtmäßige Aktivitäten als Belastungsbeweise dienen, nach welchem Maßstab massenhafte digitale und finanzielle Netzwerkanalysen in einen individualisierten begründeten Verdacht überführt werden, welche Verfahren für die Wiederaufnahme von Prozessen und die Löschung von Einträgen bestehen und welche Mechanismen Entschädigung und Wiederherstellung der Rechte gewährleisten.

Bleiben diese Maßnahmen aus, läuft die Einleitung neuer Massenverfahren unter dem Etikett der „aktuellen Struktur“ auf eine Fortschreibung der von der Großen Kammer beanstandeten Muster – automatische Schuldzuschreibung und Sippenhaft – in neuem begrifflichem Gewand hinaus.

Abschnitt 12Fragen, auf die die türkischen Behörden antworten müssen

  1. Welche konkrete Straftat wird jeder der 968 festgenommenen Personen vorgeworfen, wann soll sie begangen worden sein, und welche individuellen Beweise liegen vor?
  2. Wie vielen der Verdächtigen wird eine Handlung vorgeworfen, die mit Gewalt, Waffen, einem Putschversuch oder Nötigung in Verbindung steht?
  3. Gegen wie viele Personen wird ausschließlich wegen sozialer Kontakte, der Unterstützung von Studenten, Miet- oder Unterhaltszahlungen, gewerblicher Tätigkeit, Geldtransfers, Aktivitäten in sozialen Medien oder Auslandskontakten ermittelt?
  4. Wie wurden die in den Urteilen Yalçınkaya und Yasak entwickelten Maßstäbe zu Vorsatz und Individualisierung vor Erlass der Festnahmeanordnungen angewendet?
  5. Wie lauten die rechtlichen Definitionen und Beweisstandards für die Begriffe „verdecktes Element“, „aktuelle Struktur“ und „neuer Kontaktpunkt“?
  6. Auf welche konkreten Ermittlungen, Personen, ausländischen Staaten und Datenübermittlungen bezieht sich der Vorwurf eines „Spionagenetzwerks der neuen Generation“?
  7. Wurde der Zeitpunkt der Operation aus ermittlungstaktischer Notwendigkeit gewählt – oder wurde er administrativ und kommunikativ auf den zehnten Jahrestag des 15. Juli abgestimmt?
  8. Gilt in den 81 Generalstaatsanwaltschaften ein einheitlicher Maßstab für den begründeten Verdacht und die Beweisführung?
  9. Welche Daten werden über den Verlust von Freiheit, Beschäftigung, Status, Vermögen und Ansehen der 498.337 von insgesamt 720.338 Personen geführt, deren Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wurden oder die freigesprochen wurden?
  10. Welche wirksamen Mechanismen bestehen für die Wiederherstellung der Rechte, die Löschung von Einträgen sowie für Entschuldigung und Entschädigung derjenigen, deren Verfahren eingestellt wurden oder mit einem Freispruch endeten?

Abschnitt 13Geforderte institutionelle Maßnahmen

13.1. Ministerkomitee des Europarates

Das Ministerkomitee sollte die Umsetzung der Urteile in den Fällen Yalçınkaya und Yasak systematisch und koordiniert prüfen und von der Türkei detaillierte Auskünfte zum Beweismaßstab, zur Vorsatzprüfung und zur Heranziehung rechtmäßiger Aktivitäten im Rahmen der Operation vom 13. Juli anfordern.

13.2. Menschenrechtskommissar des Europarats

Der Kommissar sollte umgehend mit den türkischen Behörden in Kontakt treten, um den Umfang der Operation, die stigmatisierende Amtssprache, den Zugang zu Verteidigern, den Freiheitsentzug sowie die Rechtsbehelfe bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch zu erörtern. Gegebenenfalls sollte er sich öffentlich äußern und eine systematische Beobachtung einleiten.

13.3. Sondermechanismen der Vereinten Nationen

Der Sonderberichterstatter für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Terrorismusbekämpfung, der Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit sowie die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen sollten eine gemeinsame Mitteilung an die Türkei richten und sowohl die Einzelfälle als auch die übergreifenden Muster im Zusammenhang mit den 968 Personen untersuchen. Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen können die Sondermechanismen dringliche Appelle oder Beschwerdeschreiben an Staaten richten.

13.4. Institutionen der Europäischen Union

Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten das Thema in den politischen Dialog und die Rechtsstaatlichkeitsbeobachtung gegenüber der Türkei aufnehmen und Auskünfte zur Umsetzung der EGMR-Urteile sowie zur individuellen Beweisgrundlage der Operation gegen 968 Personen einholen. Das Europäische Parlament sollte seine Forderung nach Befolgung aller EGMR-Urteile, einschließlich der Umsetzung des Yalçınkaya-Urteils, bekräftigen.22

13.5. Menschenrechtsorganisationen

Menschenrechtsorganisationen sollten gemeinsam beobachten, ob die Festgenommenen Zugang zu Rechtsbeistand erhalten, ob es zu Misshandlungen kommt, wie die Gesundheitsversorgung gewährleistet wird, welche Folgen die Maßnahmen für Kinder und Familien haben und auf welche Haftgründe und Beweise sich die Behörden stützen. Das Leid der früheren Betroffenen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurden, sollte ebenso sichtbar gemacht werden wie die Operation selbst.

Abschnitt 14Fazit

Zehn Jahre danach lautet die Frage nicht mehr, ob die Prozesse gegen die unmittelbar am Putschversuch Beteiligten noch andauern. Die türkischen Behörden haben selbst erklärt, dass diese Verfahren abgeschlossen sind und die mutmaßlichen Strukturen innerhalb des Staates weitgehend beseitigt wurden. Das grundlegende Problem liegt heute in der ständigen Reproduktion der Bedrohung in einem kollektiven, unscharf gehaltenen Narrativ der nationalen Sicherheit und in der Umdeutung alltäglicher sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen in mutmaßlich kriminelle Aktivitäten unter Etiketten wie „verdeckte Elemente“, „Kontakt“, „Finanzierung“, „aktuelle Struktur“ und „Spionage“.

Die Operation vom 13. Juli 2026 zählt zu den größten justiziellen Massenmaßnahmen der vergangenen Jahre. Eine Aktion dieser Größenordnung taugt nicht als Erfolgsausweis einer offiziellen Gedenkkampagne; sie verlangt vielmehr für jeden Einzelnen die strengste Prüfung von begründetem Verdacht, Rechtmäßigkeit, Vorsatz, Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit.

Schon die Zahlen des Justizministers zeigen, dass am Ende rund eine halbe Million Menschen nicht verurteilt wurden. Diese Menschen sind keine Erfolgsstatistik. Der Staat muss offenlegen, wie viele von ihnen Freiheit, Arbeit, Gesundheit, Vermögen oder Ansehen verloren haben und in wie vielen Fällen das Familienleben Schaden nahm. Er muss sich bei den zu Unrecht Verfolgten entschuldigen, ihre Rechte wiederherstellen und einen wirksamen Wiedergutmachungsmechanismus schaffen. Damit die Betroffenen nicht erst nach Jahren durch eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch entlastet werden, müssen die Urteile der Großen Kammer in den Rechtssachen Yalçınkaya und Yasak bereits vom ersten Ermittlungstag an angewendet werden.

Fußnoten

  1. Die Gülen-Bewegung, die in den Bereichen Bildung und Zivilgesellschaft tätig ist, wird allein in der Türkei – aus politischen Gründen – als terroristische Organisation eingestuft und dort als „FETÖ“ bezeichnet. In rechtsstaatlich verfassten Ländern wird sie nicht als terroristische Organisation anerkannt, ebenso wenig wie von internationalen Institutionen wie den Vereinten Nationen, der EU und dem Europarat.
  2. Sabah, „Der neueste Trick der heimtückischen Krake wurde aufgedeckt! Justizminister Akın Gürlek im Gespräch mit SABAH: ‚Es wird so lange weitergehen, bis das letzte versteckte Mitglied ausgeschaltet ist‘“, 12. Juli 2026, sabah.com.tr
  3. Akın Gürlek, Social-Media-Beitrag vom 13. Juli 2026 und beigefügte „Pressemitteilung“, x.com/abakingurlek
  4. EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026, insbesondere §§ 200–213 zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, zum Vorsatz und zur Ablehnung der Kollektivschuld; hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157
  5. EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023, insbesondere §§ 237–272 und 414–418; Urteil und Zusammenfassung: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636
  6. Im Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026 genannte Zahlen: 720.338 Personen mit eingeleitetem Strafverfahren; 373.594 Einstellungen ohne Anklageerhebung; 124.743 Freisprüche; 127.102 Verurteilungen; 83.404 anhängige Verfahren. Zur Quelle siehe Fußnote 2.
  7. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt mit dem Titel „289 Putschfälle abgeschlossen“; siehe Fußnote 2.
  8. Außenministerium der Republik Türkei, „Interview von Außenminister Hakan Fidan mit CNN Türk, 2. Juli 2026“, relevanter Abschnitt, mfa.gov.tr
  9. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026; Abschnitte mit den Titeln „Spionagenetzwerk der neuen Generation“ und „Sie versuchen, neue Kontaktstellen zu etablieren“; siehe Fußnote 2.
  10. Akın Gürleks Beitrag vom 13. Juli 2026 und die beigefügte Pressemitteilung; siehe Fußnote 3.
  11. Sabah, „Schlag gegen die derzeitige Struktur der FETÖ: 544 Verdächtige festgenommen“, 14. Mai 2024, sabah.com.tr
  12. Anadolu-Agentur, „611 Verdächtige bei ‚Kıskaç‘-Operationen gegen die FETÖ in 77 Provinzen festgenommen“, 24. Oktober 2023, aa.com.tr
  13. Anadolu Agency, „Minister Soylu: 543 Verdächtige wurden im Rahmen der gegen die FETÖ gerichteten Operation ‚Gazi Turgut Aslan‘ festgenommen“, 18. Oktober 2022: 704 Festnahmeanordnungen, 543 Festnahmen, aa.com.tr
  14. Anadolu-Agentur, „1.112 Festnahmeanordnungen im Rahmen der FETÖ-Ermittlungen erlassen“, 12. Februar 2019, aa.com.tr
  15. Anadolu Agency, „1.120 Personen bei einer Operation gegen die verdeckte Struktur der FETÖ in 81 Provinzen festgenommen“, 26. April 2017: Gegen 3.224 Personen ergingen Festnahmeanordnungen; in der ersten Phase wurden 1.120 Personen festgenommen, aa.com.tr
  16. Sabah, Interview mit Akın Gürlek vom 12. Juli 2026, Abschnitt über Spionagevorwürfe; siehe Fußnote 2.
  17. Sabah, 12. Juli 2026, Interview mit Akın Gürlek, Abschnitte mit den Titeln „Eine sorgfältige Bewertung der Justiz“ und „Der Kampf gegen die FETÖ in Zahlen“; siehe Fußnote 2.
  18. EGMR (Große Kammer), Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023; der Gerichtshof stellte fest, dass die nahezu automatische Schuldvermutung aus der bloßen Nutzung von ByLock mit Artikel 7 EMRK unvereinbar ist. Siehe das Urteil, §§ 237–272, sowie die Pressemitteilung des EGMR ECHR 267 (2023), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung)
  19. Yalçınkaya, Beurteilungen gemäß den Artikeln 6, 11 und 46 der EMRK; der Gerichtshof stellte fest, dass es sich um systemische Probleme handele und dass die Türkei verpflichtet sei, geeignete allgemeine Maßnahmen zu ergreifen. Siehe dasselbe Urteil und die Pressemitteilung.
  20. EGMR (Große Kammer), Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026; der Gerichtshof forderte, dass bei Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung der Vorsatz im Einzelfall festgestellt und eine kollektive Schuld oder eine Schuld durch bloße Zugehörigkeit ausgeschlossen werden müsse. Siehe EGMR-Pressemitteilung ECHR 114 (2026), hudoc.echr.coe.int (Pressemitteilung)
  21. Yasak gegen die Türkei, insbesondere zur Heranziehung der äußerlich rechtmäßigen, vor der Einstufung der Organisation als terroristische Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen im Bildungsbereich als Verurteilungsgrundlage ohne Feststellung des erforderlichen Vorsatzes; siehe §§ 200–213 des Urteils und die dort zitierte Pressemitteilung.
  22. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 zum Türkei-Bericht 2025 der Europäischen Kommission; darin die Aufforderung an die Türkei, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – einschließlich Yüksel Yalçınkaya und der damit zusammenhängenden Fälle – vollständig umzusetzen, europarl.europa.eu

Anhang 1Vergleichstabelle der wichtigsten Operationen

Datum Ort / Umfang Zielpersonen Festgenommen / in Gewahrsam genommen Ziel / Anmerkung
16. Juli 2016 Denizli 515 In der Nacht des Putsches und am folgenden Tag: Militärangehörige; direktes Eingreifen.
16. Juli 2016 Generalstab / Ankara 700 Während des Putsches eingesetzte Soldaten; direktes Eingreifen.
16. Juli 2016 Landesweit 2.745 Festnahmeanordnungen gegen Richter und Staatsanwälte erlassen.
11. August 2016 Landesweit 648 Richter und Staatsanwälte vom Dienst suspendiert.
17. Dezember 2016 Mit Schwerpunkt Istanbul 530 Struktur innerhalb der türkischen Streitkräfte; hochrangige Militärangehörige.
26. April 2017 81 Provinzen 3.224 1.120 (erste Phase) Geheime Struktur innerhalb der Polizei.
12. Februar 2019 76 Provinzen 1.112 Aufnahmeprüfung für stellvertretende Polizeikommissare 2010.
18. Oktober 2022 59 Provinzen 704 543 Gazi Turgut Aslan; Finanzen und aktuelle Organisationsstruktur.
24. Oktober 2023 77 Provinzen 611 „Kıskaç“-Operationen.
14. Mai 2024 Viele Provinzen 544 Aktuelle Struktur.
15. Juli 2025 64 Provinzen 306 Maßnahme am Jahrestag angekündigt.
13. Juli 2026 81 Provinzen 968 Nicht bekannt Aktuelle oder verdeckte Struktur und zugehörige Elemente; zehnter Jahrestag.

Anhang 2Bilanz und prozentuale Übersicht gemäß Bekanntgabe durch den Justizminister

Kategorie Anzahl der Personen Anteil Erläuterung
Gesamtzahl der Strafverfahren 720.338 100 % Die vom Minister bekannt gegebene Gesamtzahl.
Einstellungen ohne Anklageerhebung 373.594 51,86 % Die Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung eingestellt.
Freisprüche 124.743 17,32 % Keine Verurteilung am Ende des Verfahrens.
Einstellungen und Freisprüche 498.337 69,18 % Etwa eine halbe Million Menschen.
Verurteilungen 127.102 17,64 % Anzahl der verkündeten Verurteilungen.
Laufende Verfahren 83.404 11,58 % Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sind noch im Gange.

Anmerkung zur Berechnung: Die Prozentwerte ergeben sich aus der Division der jeweiligen Kategorie durch die Gesamtzahl von 720.338, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Ob dieselbe Person in mehreren Verfahren mehrfach gezählt wird und wie sich die Unterkategorien genau zusammensetzen, geht aus der offiziellen Erklärung nicht hervor.

Anhang 3Quelldokumente und Links

  1. Außenministerium der Republik Türkei, Interview mit Hakan Fidan bei CNN Türk, 2. Juli 2026: mfa.gov.tr
  2. Sabah, Interview mit Justizminister Akın Gürlek, 12. Juli 2026: sabah.com.tr
  3. Erklärung von Akın Gürlek zur Operation vom 13. Juli 2026: x.com/abakingurlek
  4. EGMR, Große Kammer, Yüksel Yalçınkaya gegen die Türkei, Nr. 15669/20, 26. September 2023: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636
  5. EGMR, Große Kammer, Yasak gegen die Türkei, Nr. 17389/20, 5. Mai 2026: hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-250157
  6. Europarat, Informationen zu Mitteilungen der Zivilgesellschaft gemäß Regel 9: coe.int/en/web/execution/nhri-ngo
  7. AA, Festnahmeanordnungen gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte, 16. Juli 2016: aa.com.tr
  8. AA, Festnahmeanordnungen gegen 3.224 Personen / 1.120 Festnahmen, 26. April 2017: aa.com.tr
  9. AA, Festnahmeanordnungen gegen 1.112 Personen, 12. Februar 2019: aa.com.tr
  10. AA, Operation „Gazi Turgut Aslan“, 18. Oktober 2022: aa.com.tr
  11. AA, Operation „Kıskaç“, bei der 611 Personen in 77 Provinzen festgenommen wurden, 24. Oktober 2023: aa.com.tr
  12. Sabah, Operation gegen 544 Verdächtige, 14. Mai 2024: sabah.com.tr
  13. AA, Operation in 64 Provinzen, bei der 306 Verdächtige festgenommen wurden, 15. Juli 2025: aa.com.tr
  14. Entschließung des Europäischen Parlaments zur Türkei, 10. Februar 2026: europarl.europa.eu

Der Ausnahmezustand, der nicht enden soll: Zehn Jahre nach dem 15. Juli

zehn-jahre-ausnahmezustand-tuerkei-15-juli-2016.jpg

Gastbeitrag · Zehn Jahre nach dem 15. Juli 2016

Der Ausnahmezustand,
der nicht enden soll

Vor zehn Jahren scheiterte in der Türkei ein Putschversuch. Seine Abwehr wurde zur Rechtfertigung für einen Umbau des Staates, der bis heute andauert: Massenentlassungen per Namensliste, eine gesäuberte Justiz, Strafurteile ohne Nachweis individueller Schuld. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Mechanik dieses Jahrzehnts in vier bindenden Urteilen vermessen. Vollstreckt sind sie bis heute nicht. Europa hat das zur Kenntnis genommen und kaum gehandelt. Zum zehnten Jahrestag ist es Zeit, Konsequenzen zu ziehen.

Yüksel Yalçınkaya war Lehrer in Kayseri, einer frommen Industriestadt im anatolischen Hochland. Im Herbst 2016 verlor er seine Stelle per Dekret. Sein Name stand auf einer Liste im Anhang einer Notstandsverordnung; kein Gericht hatte je ein Beweisstück gegen ihn gesehen. Ein Jahr später lieferte die Justiz das Urteil nach, das die Liste vorweggenommen hatte: sechs Jahre und drei Monate Haft wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Die Beweise: eine verschlüsselte Messenger-App auf seinem Telefon, ein Konto bei einer bestimmten Bank, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Nichts davon war strafbar, als er es tat. Die App, ByLock, rechnen die türkischen Behörden der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zu, die Ankara als Drahtzieherin des Putschversuchs betrachtet; auf die Richtigkeit dieser Zuschreibung kam es im späteren Menschenrechtsverfahren nicht an.

Im September 2023 erklärte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dieses Urteil für unvereinbar mit einem der ältesten Grundsätze des Strafrechts: keine Strafe ohne Gesetz. Artikel 7 der Menschenrechtskonvention verbürgt diesen Grundsatz, und sein Zweck ist der Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung. Genau diesen Schutz sah der Gerichtshof verletzt: Die türkischen Gerichte hatten die bloße Nutzung der App nahezu automatisch als Beweis einer Terrormitgliedschaft gewertet, ohne Wissen und Wollen des Angeklagten im Einzelfall zu prüfen. Eine derart ausufernde und nicht vorhersehbare Auslegung des Strafgesetzes, so die Große Kammer, komme einer Schuldvermutung gleich und setze den Vorsatz als Tatbestandsmerkmal faktisch außer Kraft (Yüksel Yalçınkaya gegen Türkei, §§ 259–272). Der Gerichtshof erinnerte zudem daran, dass Artikel 7 notstandsfest ist: Von ihm darf ein Staat selbst dann nicht abweichen, wenn das Leben der Nation bedroht ist. Rund 8.500 gleichgelagerte Beschwerden waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Straßburg anhängig.

Der Fall des Lehrers ist kein Einzelfall, sondern Baustein eines Systems: Der Putschversuch vom 15. Juli 2016 fand auf den Straßen statt und wurde dort abgewehrt. Seine Abwehr aber lieferte die Begründung, mit der die Verfassungsordnung dauerhaft umgebaut wurde. Und Europa ist an diesem Befund nicht Zuschauer, sondern beteiligt.

Die Nacht selbst wiegt schwer. Eine Fraktion der Streitkräfte versuchte, die Macht zu übernehmen. Panzer fuhren in Ankara auf, das Parlament wurde zum ersten Mal in seiner Geschichte bombardiert, nach amtlichen Angaben starben mehr als 250 Menschen. Der Gerichtshof hat den Ernst dieser Lage nie bestritten. Die Türkei zeigte am 21. Juli 2016 nach Artikel 15 der Konvention an, dass sie von einzelnen Garantien abweichen werde, und der Gerichtshof erkannte an, dass das Leben der Nation bedroht war. Was er in einem Urteil nach dem anderen zurückwies, war die Folgerung, ein Angriff auf die Verfassungsordnung erlaube deren unbefristete Außerkraftsetzung. Denn Artikel 15 gestattet Notstandsmaßnahmen nur, soweit die Lage sie zwingend erfordert. Er ist eine eng begrenzte Ausnahme, keine Generalvollmacht. Die türkische Führung las ihn umgekehrt.

Was folgte, war eine „Säuberung“ auf allen Ebenen. Der auf drei Monate befristete Ausnahmezustand wurde siebenmal verlängert; regiert wurde per Dekret, lange ohne wirksame gerichtliche Kontrolle. Das UN-Menschenrechtsbüro zählte mehr als 150.000 entlassene oder suspendierte Staatsbedienstete, weit über 100.000 von ihnen wurden namentlich per Liste entfernt: ohne Anklage, ohne Anhörung, ohne individuelle Begründung. Die Entlassung kam einem bürgerlichen Tod gleich. Pässe wurden eingezogen, Pensionsansprüche gestrichen, und das Stigma machte selbst eine Anstellung in der Privatwirtschaft nahezu unmöglich. Die Justiz traf es zuerst: Mehr als 4.000 Richter und Staatsanwälte verloren ihr Amt, darunter zwei Verfassungsrichter. Einer von ihnen, Alparslan Altan, wurde ohne gesetzliche Grundlage inhaftiert, wie der Gerichtshof 2019 feststellte. Die Venedig-Kommission des Europarats benannte das Muster früh: kollektive Entlassungen ohne individuelle Prüfung. Selbst der Rechtsschutz wurde Teil der Konstruktion. Die eigens geschaffene Untersuchungskommission, die der Gerichtshof als vorrangig anzurufenden Rechtsbehelf einstufte, gab von rund 127.000 entschiedenen Anträgen nur etwa jedem siebten statt.

Dann sind da die Fälle, die mit dem Putsch nichts zu tun hatten. Der Verleger und Mäzen Osman Kavala sitzt seit Oktober 2017 in Haft. Der Gerichtshof stellte 2019 fest, dass seine Inhaftierung in Wahrheit dem Zweck diente, ihn zum Schweigen zu bringen und andere Menschenrechtsverteidiger abzuschrecken. Eine solche Feststellung trifft der Gerichtshof nach Artikel 18 der Konvention, der den Missbrauch zulässiger Eingriffsbefugnisse für sachfremde Zwecke verbietet, nur in den schwersten Fällen. Im Februar 2020 wurde Kavala freigesprochen und noch am selben Tag erneut verhaftet, ehe er das Gefängnis verlassen konnte. Das Ministerkomitee des Europarats leitete daraufhin das zweite Vertragsverletzungsverfahren in der Geschichte der Konvention ein. Das Urteil bleibt bis heute unvollstreckt; im März 2026 hat die Große Kammer über eine weitere Beschwerde Kavalas verhandelt. Der Oppositionspolitiker Selahattin Demirtaş ist seit November 2016 inhaftiert. Aus der Zelle kandidierte er 2018 per Videobotschaft für das Präsidentenamt und schrieb Erzählungen, die zu Bestsellern wurden. Die Große Kammer stellte 2020 fest, dass seine fortdauernde Haft vor allem darauf zielte, den Pluralismus zu ersticken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken – und damit auf das, was den Kern einer demokratischen Gesellschaft ausmacht (Selahattin Demirtaş gegen Türkei Nr. 2, § 437). Geändert hat das nichts: Im Januar 2026 verurteilte ihn ein türkisches Gericht zu weiteren siebzehn Monaten Haft, diesmal wegen Beleidigung des Präsidenten. Wer einen Förderer der Zivilgesellschaft und einen führenden Oppositionspolitiker wegsperrt, sendet dieselbe Botschaft zweimal: Diszipliniert werden soll nicht nur der Staatsapparat, sondern auch die Gesellschaft, die ihn kontrollieren könnte.

Vor allem aber wurde die Ausnahme auf Dauer gestellt.

Im April 2017, mitten im Ausnahmezustand und unter stark eingeschränkter öffentlicher Debatte, stimmte eine knappe Mehrheit für die Einführung des Präsidialsystems. Oppositionsmedien waren geschlossen, der politische Wettbewerb war verzerrt. Seither ist der Rat der Richter und Staatsanwälte, der über Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarverfahren in der Justiz entscheidet, an den Präsidenten und dessen Parlamentsmehrheit gebunden. Die Venedig-Kommission warnte schon damals vor einem Abgleiten in ein Regime persönlicher Herrschaft.

2018 endete der Ausnahmezustand formal. Doch mit dem Gesetz Nr. 7145 wurden zentrale Notstandsinstrumente in das ordentliche Recht überführt: verlängerter Polizeigewahrsam, fortgeltende Entlassungsbefugnisse, weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die Ausnahme wurde nicht aufgehoben, sie wurde eingebürgert.

Inzwischen richtet sich der Ungehorsam nicht mehr nur gegen europäische Urteile, sondern gegen die eigenen Gerichte. Als das türkische Verfassungsgericht die Freilassung des Anwalts Can Atalay anordnete, der aus der Haft heraus ins Parlament gewählt worden war, verweigerte das zuständige Strafgericht die Umsetzung. Der Kassationsgerichtshof erstattete Strafanzeige gegen die Verfassungsrichter, und das Parlament erkannte Atalay das Mandat ab.

Ein Staat, dessen Gerichte dem eigenen Verfassungsgericht trotzen, behauptet nicht einmal mehr nach innen, dass Recht Macht bindet.

Warum geht das Europa an? Aus drei Gründen, und keiner davon hat mit Wohltätigkeit zu tun. Erstens: Die Türkei ist seit 1949 Mitglied des Europarats und an jedes Urteil des Gerichtshofs rechtlich gebunden. Jedes unvollstreckte Urteil – das Kavala-Urteil ist das sichtbarste – lehrt alle 46 Mitgliedstaaten, dass diese Bindung verhandelbar ist. Das Konventionssystem ist keine innertürkische Angelegenheit, sondern die gemeinsame Rechtsordnung des Kontinents. Und sie erodiert dort, wo ihre Missachtung folgenlos bleibt. Zweitens: Die Folgen sind längst hier. Allein Deutschland hat seit 2016 Tausenden türkischen Staatsangehörigen Schutz gewährt, unter ihnen Richter, Diplomaten und Offiziere jenes Staates, der sie einst beschäftigte. Drittens: Die Türkei ist Verhandlungspartnerin der Europäischen Union, bei Migration, Zollunion und Sicherheit. Wer verhandelt, ohne die Rechtsstaatsfrage auf den Tisch zu legen, hat sie bereits beantwortet.

Was also tun? Drei Schritte, alle innerhalb des geltenden Rechts. Das Ministerkomitee sollte die Vollstreckung des Kavala-Urteils mit derselben Beharrlichkeit betreiben, mit der es das Verfahren nach Artikel 46 Absatz 4 der Konvention eingeleitet hat; Interimsresolutionen sind kein Endpunkt, sondern Werkzeuge. Die Mitgliedstaaten sollten die im Yalçınkaya-Urteil geforderten allgemeinen Maßnahmen, also die Korrektur Tausender gleichgelagerter Verurteilungen, zum festen Punkt jeder bilateralen Agenda mit Ankara machen. Und deutsche Behörden und Gerichte sollten die Konsequenz ziehen, die das Urteil ihnen bereits vorgibt: Eine Verurteilung, die allein auf der Nutzung einer App, einem Bankkonto oder einer Mitgliedschaft beruht, belegt keine Straftat. Sie ist nach den Feststellungen des Gerichtshofs vielmehr selbst der Rechtsverstoß. Das gilt in Asylverfahren ebenso wie bei Auslieferungsersuchen. Nichts davon ist radikal. Es ist die bloße Anwendung von Urteilen, die längst ergangen sind.

Yüksel Yalçınkaya hat seine Strafe verbüßt. Sein Name steht heute über einem Urteil, das dem Grundsatz nach Tausende erreicht – und in der Wirklichkeit auf Gerichte trifft, die weiterhin von den Gremien des Notstands besetzt und beaufsichtigt werden. Irgendwo in Kayseri gibt es ein Klassenzimmer, aus dem ihn eine Liste entfernte, ehe je ein Richter seinen Namen gehört hatte. Die Panzer wurden noch vor dem Morgen gestoppt. Die Listen und Dekrete jener Zeit gelten fort. Sie zurückzunehmen ist keine türkische Aufgabe allein. Es ist eine europäische.

Warum Rechte nicht durch Gnade zurückkehren

Ein Recht kehrt nicht durch die Gnade des Unterdrückers, sondern durch die Wiederherstellung des Rechtsstaats zurück.


Seit Jahren stellen Hunderttausende, die die Türkei nach 2016 verlassen mussten, dieselbe Frage: „Wann wird das enden?“ Wer seinen Reisepass verloren hat, aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurde, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft oder wer nicht in sein Land zurückkehren kann, hofft, dass dieses Regime eines Tages sein Ende findet. Diese Erwartung ist zutiefst menschlich. Aus juristischer Sicht ist sie jedoch nicht präzise genug gestellt.Die eigentliche Frage lautet nicht, wann die Unterdrückung endet. Sie lautet: Wann wird ungeprüfte staatliche Macht wieder rechtsstaatlich gebunden?

Denn was in der Türkei im letzten Jahrzehnt geschehen ist, lässt sich weder als Reihe von Einzelfehlern noch aus dem Charakter einzelner Amtsträger erklären. Es sind die Folgen einer Regierungsform, in der die Rechtsordnung schrittweise durch politische Diskretion ersetzt wurde. Wer Unterdrückung lediglich moralisch oder psychologisch liest, verfehlt das Wesentliche. Repression ist in solchen Systemen kein Wutausbruch, sondern eine Regierungstechnik. Solange die institutionelle Architektur, die diese Technik ermöglicht, unangetastet bleibt, ändert sich allenfalls die Form der Beeinträchtigung — nicht die Beeinträchtigung selbst.

Gnade und Recht: eine juristische Unterscheidung

Der amerikanische Rechtsgelehrte Wesley Hohfeld hat vor über einem Jahrhundert eine analytische Unterscheidung entwickelt, die die heutige türkische Debatte mit bemerkenswerter Klarheit erhellt: Gnade und Recht sind nicht dasselbe. Gnade ist ein Vorteil, den die Macht nach Belieben gewährt und nach Belieben zurücknimmt. Ein Recht dagegen ist eine rechtliche Position, die der Einzelne einfordern, vor Gericht durchsetzen kann und deren Schutz dem Staat obliegt.

Der entscheidende Punkt liegt tiefer. Ein Recht im technischen Sinne setzt nicht nur eine korrelierende Pflicht des Staates voraus, sondern auch eine Immunität — also die Regel, dass der Staat keine Befugnis (disability) besitzt, die Rechtsposition einseitig zu ändern. Fehlt diese Immunität, bleibt selbst ein förmlich zurückgegebener Reisepass ein bloß widerruflicher Vorteil, kein Recht. Genau hier liegt das strukturelle Problem der türkischen Notstandsdekrete seit 2016: Nicht nur wurden Einzelnen neue Belastungen auferlegt; die Immunitäten, die sie vor solchen Belastungen hätten schützen sollen, wurden systematisch ausgehöhlt. Die Venedig-Kommission hat dies in ihrem Gutachten CDL-AD(2016)037 der Sache nach so festgehalten: Es fehlt an individualisierter Beweisführung, an vollem gerichtlichem Rechtsschutz, an Verhältnismäßigkeitsprüfung und an unabhängiger Nachprüfung.

Deshalb geht es bei der Frage der Rückgewähr entzogener Rechte um zwei Dinge zugleich: um die restitutio im Einzelfall — und um den Wiederaufbau der institutionellen Architektur, ohne die diese Restitution nicht dauerhaft sein kann.

Warum autoritäre Regime Rechte nicht freiwillig zurückgeben

Die Politikwissenschaft stellt die Frage nüchterner: Warum sollte ein autoritäres Regime auf eines seiner wirksamsten Herrschaftsinstrumente freiwillig verzichten? Die vergleichende Forschung liefert dazu mehrere übereinstimmende Antworten.

Erstens ist jede Rückgabe ein implizites Eingeständnis. Ein zurückgegebener Reisepass wirft die Frage auf, auf welcher rechtlichen Grundlage der Entzug ursprünglich erfolgte. Autoritäre Regime meiden solche Fragen, weil sie unweigerlich Verantwortlichkeits-, Entschädigungs- und Rechenschaftsansprüche nach sich ziehen.

Zweitens ist Repression, wie Milan Svolik empirisch gezeigt hat, in autokratischen Systemen nicht die Ausnahme, sondern ein Instrument zur Sicherung der Herrschaft — sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch innerhalb der Regimekoalition. Ein Werkzeug dieser Funktion wird nicht ohne Not aufgegeben.

Drittens funktionieren solche Systeme, wie schon Hannah Arendt gezeigt hat, mit einer Logik des kategorialen Feindes: Individuen werden nicht nach dem beurteilt, was sie getan haben, sondern nach der Gruppe, der sie zugerechnet werden. Die Zielgruppe kann wechseln; die Bedürftigkeit des Systems nach einem Feind bleibt.

Viertens — und darüber wird am wenigsten gesprochen — fürchten autokratische Führer weniger die Wähler als ihre eigene Koalition. Jede Milderung kann intern als Zeichen der Schwäche gelesen werden. Milde wird dadurch weniger eine moralische als eine strategische Frage.

Vor allem aber gilt: Ohne unabhängige Institutionen sind Zusagen der Macht keine belastbaren Verpflichtungen. Was heute gewährt wird, kann morgen widerrufen werden. Der klassische Befund der institutionellen Ökonomik von Douglass North und Barry Weingast lässt sich unmittelbar auf die Rechtsstaatsdebatte übertragen: Ohne Immunitäten, die durch unabhängige Gerichte gesichert sind, bleiben Rechte politische Zugeständnisse.

Der historische Befund: neun Länder, eine Antwort

Man kann diese These an der Geschichte prüfen. Wo sind im letzten Jahrhundert entzogene Rechte dauerhaft zurückgekehrt — durch einen Sinneswandel der Machthaber oder durch den Wiederaufbau des Rechts?

In der DDR öffneten sich die Stasi-Akten nicht, weil das Regime seine Meinung geändert hatte, sondern weil das Regime zusammengebrochen war; Rehabilitierungsgesetze von 1991 und 1992 verliehen Rechten eine neue rechtliche Grundlage. In der Sowjetunion konnte die millionenfach begangene stalinistische Ungerechtigkeit erst 1991 rechtlich aufgearbeitet werden — nach dem Systemwechsel. In Chile wurde das von Pinochet zu seinen Gunsten erlassene Amnestiegesetz später vom Interamerikanischen Gerichtshof für unvereinbar mit dem Völkerrecht erklärt (Almonacid Arellano, 2006). Argentinien annullierte die Amnestiegesetze der Militärdiktatur (Ley 25.779 aus dem Jahr 2003; Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof im Fall Simón, 2005). Südafrika institutionalisierte die Wahrheits- und Versöhnungskommission gesetzlich; das Verfassungsgericht bestätigte diesen Weg im Fall AZAPO (1996). Spaniens pacto del olvido wurde zunächst hingenommen — und Jahrzehnte später durch die Gesetze zur historischen und demokratischen Erinnerung von 2007 und 2022 revidiert. Polens Rundtischgespräche waren nicht das Ergebnis regimeeigenen guten Willens, sondern veränderter Kräfteverhältnisse. Rumänien und Bulgarien schließlich benötigten Jahre und zahlreiche Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um selbst nach dem demokratischen Wechsel strukturelle Eigentumsfragen zu lösen (Piloturteil Maria Atanasiu, 2010; strukturelle Feststellungen in der Velikovi-Reihe, 2007).

Man mag einwenden, in Spanien, Brasilien oder Taiwan sei die Öffnung „von oben“ gekommen. Das stimmt — und widerlegt die These nicht, sondern präzisiert sie. Auch bei einer Öffnung von oben entstehen dauerhafte Rechte erst dann, wenn unabhängige Gerichte, verfassungsgerichtliche Kontrolle und freie Wahlen institutionell verfestigt werden. Die Only-game-in-town-Bedingung von Juan Linz und Alfred Stepan trennt hier klar zwischen Beginn und Konsolidierung: Ein Öffnungsakt mag ein Anfang sein; eine Garantie ist er nie.

Straßburgs Antwort: Yalçınkaya und Yasak

Diese Diskussion ist nicht abstrakt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den letzten drei Jahren mit zwei Urteilen der Großen Kammer die türkische Situation rechtlich vermessen.

Im Urteil Yüksel Yalçınkaya gegen Türkei (Große Kammer, 26. September 2023, Beschw.-Nr. 15669/20) stellte der Gerichtshof fest, dass die alleinige Nutzung der Anwendung ByLock für eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung nicht ausreicht. Er sah nicht nur einen individuellen Verstoß gegen Art. 7 EMRK, sondern eine strukturelle Verletzung: Angesichts von über 8.000 vergleichbaren Beschwerden verlangte der Gerichtshof nach Art. 46 EMRK allgemeine Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Herangehensweise türkischer Gerichte an ByLock-Beweise (§ 418).

Am 5. Mai 2026 folgte das Urteil Yasak gegen Türkei (Große Kammer, Beschw.-Nr. 17389/20). Der Vorgang selbst ist lehrreich. Die Kammer hatte im August 2024 einen Verstoß verneint — ein Urteil, das in der Fachöffentlichkeit als Rückschritt kritisiert und in einer Leserwahl der Strasbourg Observers zum „schlechtesten Urteil des Jahres 2024″ gewählt wurde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Sache über Art. 43 EMRK an die Große Kammer verwiesen, die die Kammerentscheidung mit 11 zu 6 Stimmen (Art. 7 EMRK) und 9 zu 8 Stimmen (Art. 3 EMRK) umkehrte. Inhaltlich präzisierte die Große Kammer in den §§ 200–213, welche Anforderungen die Konvention an eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung stellt: Strafrechtliche Verantwortung ist individuell; der subjektive Tatbestand (mens rea) muss für jeden Angeklagten gesondert nachgewiesen werden; die Warnung des Gerichtshofs vor einer Assoziativhaftung (guilt by association, § 202) ist unmissverständlich. Die bloße Zugehörigkeit zu einer damals legal bestehenden Vereinigung, ein Konto bei einer Bank oder eine Anstellung bei einer Bildungseinrichtung genügt nicht, um kriminellen Vorsatz zu belegen.

Bemerkenswert ist auch die institutionelle Ebene: Selbst die Korrektur eines Kammerurteils in Straßburg gelang nicht durch Wohlwollen, sondern durch das Verweisungsverfahren nach Art. 43 EMRK. Die These dieses Textes bestätigt sich damit im Verfahrensverlauf selbst.

Beide Urteile lesen sich zusammengenommen als eine Feststellung: Es geht nicht um Einzelfehler, sondern um eine systematische Erosion rechtlicher Garantien; die Umkehr muss deshalb ebenso systematisch sein. Und sie bleibt nicht dem guten Willen der türkischen Behörden überlassen. Die Vollstreckung fällt in die Zuständigkeit des Ministerkomitees (Art. 46 EMRK). Dass das Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK im Fall Kavala gegen Türkei (Große Kammer, 11. Juli 2022; Zwischenresolution CM/ResDH(2022)21) tatsächlich zur Anwendung kam, zeigt: Die europäische Menschenrechtsordnung ruht nicht auf Vertrauen, sondern auf Institutionen.

Hoffnung ist keine Erwartung

Warum halten trotz alledem viele an der Hoffnung fest, dass sich die Dinge eines Tages von selbst regeln? Das ist nicht politisch, sondern menschlich zu erklären. Anhaltende Ungewissheit ist eine der schwersten Belastungen, die ein Mensch tragen kann; jeder Halt, jede Zuversicht, jede kleine Nachricht gewinnt Bedeutung, weil sie das Aushalten erleichtert.

Aber Hoffnung und Erwartung sind nicht dasselbe. Erwartung ist an das Handeln anderer geknüpft; Hoffnung an die eigene Ausrichtung. Václav Havel, der einen großen Teil seines Lebens unter einem totalitären Regime verbracht hat, hat es so gefasst: Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgehen wird, sondern die Überzeugung, dass etwas Sinn hat — unabhängig von seinem Ausgang. Genau darin liegt die Substanz jeder Menschenrechtsarbeit. Belege sichern, Verfahren führen, Standards dokumentieren, Institutionen aufbauen — nichts davon garantiert Erfolg; die Bedeutung dieser Arbeit hängt aber auch nicht vom Erfolg ab.

Kein autoritäres Regime hat für immer bestanden. Aber auch kein Rechtsstaat ist durch Warten entstanden. Hinter jedem stehen Jahre rechtlicher Arbeit, die Beharrlichkeit einer Zivilgesellschaft, internationale Solidarität und Menschen, die nicht bereit waren, auf Wahrheit zu verzichten. Das wird sich auch heute nicht ändern.

Verzichten wir nicht auf Hoffnung. Aber knüpfen wir sie nicht an den guten Willen einzelner Personen, sondern an den Vorrang des Rechts. Denn was Menschen aufrecht hält, ist nicht nur, dass sie hoffen; es ist, worauf sie ihre Hoffnung gründen.


Literatur und Rechtsprechung

  1. Hohfeld, Wesley Newcomb. Some Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning. Yale Law Journal, 1913; später gesammelt in: Fundamental Legal Conceptions as Applied in Judicial Reasoning and Other Legal Essays. Yale University Press, 1919.
  2. Arendt, Hannah. The Origins of Totalitarianism. New York: Harcourt, 1951.
  3. Svolik, Milan W. The Politics of Authoritarian Rule. Cambridge: Cambridge University Press, 2012.
  4. North, Douglass C., and Barry R. Weingast. “Constitutions and Commitment: The Evolution of Institutions Governing Public Choice in Seventeenth-Century England.” The Journal of Economic History, Vol. 49, No. 4, 1989, pp. 803–832.
  5. Linz, Juan J., and Alfred Stepan. Problems of Democratic Transition and Consolidation: Southern Europe, South America, and Post-Communist Europe. Baltimore: Johns Hopkins University Press, 1996.
  6. Venice Commission. Turkey – Opinion on Emergency Decree Laws Nos. 667–676 Adopted Following the Failed Coup of 15 July 2016, CDL-AD(2016)037, adopted at the 109th Plenary Session, Venice, 9–10 December 2016.
    Official document.
  7. European Court of Human Rights. Yüksel Yalçınkaya v. Türkiye, Grand Chamber, Application No. 15669/20, Judgment of 26 September 2023.
    HUDOC judgment.
  8. European Court of Human Rights. Yasak v. Türkiye, Grand Chamber, Application No. 17389/20, Judgment of 5 May 2026.
    HUDOC judgment.
  9. European Court of Human Rights. Kavala v. Türkiye, Grand Chamber, Article 46 § 4 proceedings, Application No. 28749/18, Judgment of 11 July 2022.
    HUDOC judgment.
  10. Committee of Ministers of the Council of Europe. Interim Resolution CM/ResDH(2022)21 concerning Kavala v. Turkey, 2 February 2022.
    Council of Europe document.
  11. Inter-American Court of Human Rights. Almonacid Arellano et al. v. Chile, Judgment of 26 September 2006, Series C No. 154.
  12. Supreme Court of Argentina. Simón, Julio Héctor y otros, Judgment of 14 June 2005.
  13. Argentine Republic. Law No. 25,779, declaring the nullity of the “Full Stop” and “Due Obedience” amnesty laws, 2003.
  14. Constitutional Court of South Africa. Azanian Peoples Organization (AZAPO) and Others v. President of the Republic of South Africa and Others, Case CCT 17/96, Judgment of 25 July 1996.
  15. Spain. Law 52/2007 of 26 December, Historical Memory Law.
  16. Spain. Law 20/2022 of 19 October, Democratic Memory Law.
  17. Havel, Václav. Disturbing the Peace: A Conversation with Karel Hvížďala. New York: Knopf, 1990.

Prof. Dr. Hüseyin Demir ist Präsident von Human Rights Defenders e.V. (Berlin) und promovierter Jurist (University of Leeds)

SYSTEMATISCHE VERFOLGUNG DER HIZMET-BEWEGUNG (JAHRESBERICHT 2025)

SYSTEMATISCHE VERFOLGUNG DER HIZMET-BEWEGUNG

IN DER TÜRKEI UND VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT

JAHRESBERICHT 2025

Eine Dokumentation und rechtliche Würdigung im Lichte von Artikel 7 des Römischen Statuts

Download pdf: SYSTEMATISCHE VERFOLGUNG DER HIZMET-BEWEGUNG 2025

ZSAMMENFASSUNG

Der vorliegende Bericht dokumentiert die im Jahr 2025 in der Türkei gegen Angehörige der Hizmet-Bewegung durchgeführten Festnahmen, Inhaftierungen und gerichtlichen Kontrollauflagen. Er stützt sich auf öffentlich zugängliche amtliche Verlautbarungen, Einsatzmitteilungen von Polizei und Gendarmerie sowie verfügbare Open-Source-Daten und unterzieht die dokumentierte Praxis einer Würdigung anhand der Maßstäbe des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Völkerstrafrechts.

Die Daten des Jahres 2025 zeigen, dass die fragliche Praxis das Niveau punktueller Sicherheitsmaßnahmen überschreitet und ein Maß an Kontinuität, Koordination und Systematik aufweist, das eine andere Erklärung nahelegt: Die unter der Bezeichnung „Terroroperation“ geführten Maßnahmen dienen weniger der Aufklärung konkreter Gewalttaten als der fortlaufenden Reproduktion eines innenpolitischen Feindbildes. Dafür sprechen insbesondere drei Befunde: die regelmäßige Wiederholung der Operationen über das gesamte Jahr, ihre zeitgleiche Durchführung in jeweils Dutzenden Provinzen sowie die nahezu wörtliche Wiederkehr derselben Vorwurfsmuster in den amtlichen Mitteilungen.

Die in den Verlautbarungen dominierenden Vorwürfe – Tätigkeit innerhalb der sogenannten „aktuellen Struktur“, Kontakte über öffentliche Münzfernsprecher, Nutzung der Messenger-Anwendung ByLock, das Wohnen in derselben Wohnung, die Beschäftigung per Notstandsdekret entlassener Personen oder gemeinsame Geschäftstätigkeit – betreffen ganz überwiegend Verhaltensweisen, die für sich genommen keinen Straftatbestand erfüllen oder deren Verbindung zu einer konkreten Gewalttat nicht dargelegt wird. Die Ermittlungs- und Verfolgungspraxis beruht damit nicht auf der Feststellung individueller Tatbeiträge, sondern auf der Erzeugung eines kollektiven Verdachts aufgrund von Gruppen- und Glaubenszugehörigkeit. Diese Praxis verletzt die Unschuldsvermutung und höhlt das Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) systematisch aus.

Eine besonders bemerkenswerte Dimension der Operationen ist die Kriminalisierung des alltäglichen sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Gemeinsames Lernen, das Teilen einer Wohnung, der Betrieb eines Döner-Restaurants, einer Konditorei oder eines Lebensmittelgeschäfts sowie kleinbäuerliche Produktion werden unter dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen gemacht. Damit wirkt die Praxis nicht allein freiheitsentziehend; sie greift gezielt die Existenzgrundlagen und die Würde der betroffenen Gemeinschaft an und entfaltet die Wirkung eines wirtschaftlichen und sozialen Verdrängungsmechanismus.

Die in der amtlichen Sprache ständig wiederholten, inhaltlich unbestimmten Begriffe – „Krypto-Struktur“, „geheimer Imam“, „Unterwanderung“, „Zellenwohnung“, „Neustrukturierung“ – erfüllen weniger eine rechtliche Qualifikationsfunktion als die Funktion einer Propagandasprache, die eine dauerhafte Bedrohungswahrnehmung erzeugt. Diese Sprache legitimiert Festnahmen und Inhaftierungen in der Öffentlichkeit und macht zugleich gewöhnliche soziale Beziehungen – Nachbarschaft, Freundschaft, Handel, Solidarität – zum Gegenstand des Verdachts; sie beschädigt damit das soziale Gefüge insgesamt.

In ihrer kumulativen Wirkung führen diese Maßnahmen zum Ausschluss der Angehörigen der Hizmet-Bewegung und ihrer Familien aus dem öffentlichen Leben, zum Verlust von Beschäftigung, Wohnung, Bildung und Erwerbsmöglichkeiten sowie zur Überformung ihrer sozialen Netzwerke durch strafrechtlichen Verdacht. Der Bericht fasst dieses Phänomen unter dem Begriff des „zivilen Todes“ (civil death) – einer Bestrafungsform, die über die Gefängnismauern hinausreicht. Angesichts der Schwere der gesellschaftlichen Zerstörung wird das Geschehen von manchen Beobachtern soziologisch auch als „sozialer Genozid“ bezeichnet; die rechtliche Würdigung des Berichts bleibt demgegenüber bewusst auf den Rahmen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 des Römischen Statuts – insbesondere der Verfolgung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. h – beschränkt.

Ziel des Berichts ist es nicht, das erlittene Leid hinter der kühlen Sprache juristischer Begriffe verschwinden zu lassen, sondern es datengestützt sichtbar zu machen, Verantwortung zu benennen und die auch im Jahr 2025 fortgesetzte Praxis für die internationale Öffentlichkeit aktenkundig zu machen.

Zentrale Befunde

  • Konstruktion eines inneren Feindes und Kontinuität: Die Periodizität der Operationen und die Uniformität der amtlichen Sprache deuten darauf hin, dass weniger ein Sicherheitsbedürfnis als das Interesse an politischer Konsolidierung die fortlaufende Reproduktion eines Feindbildes trägt.
  • Zugehörigkeits- statt tatbezogenes Strafrecht: Vorwürfe wie „aktuelle Struktur“, „Münzfernsprecher-Kontakte“, „ByLock“, „Wohnen in derselben Wohnung“ und „gemeinsamer Handel“ bilden den Kern der Verfahren; an die Stelle individualisierter Tatvorwürfe ist eine kollektive, zugehörigkeitsbasierte Bestrafungslogik getreten.
  • Kriminalisierung des Alltagslebens: Die Verknüpfung von Arbeit, Handel, gegenseitiger Hilfe und sozialem Kontakt mit Terrorverdacht wirkt über die Bestrafung hinaus als Mechanismus sozialer Isolation der Zielgruppe.
  • Dynamik des „zivilen Todes“: Durch Stigmatisierung, wirtschaftliche Zerschlagung, das Kappen sozialer Bindungen und die Verengung von Zukunftsperspektiven wird die Bestrafung über die Haft hinaus verlängert; die Betroffenen werden faktisch „bei lebendigem Leib unsichtbar gemacht“.

Methodik und Datengrundlage

Der Bericht beruht auf einem Datensatz, der aus öffentlich zugänglichen amtlichen Verlautbarungen, in der Presse dokumentierten Einsatz- und Justizdaten, Aussagen Betroffener, Gesprächen mit Verteidigern, Verfahrensunterlagen, Aufzeichnungen von Beobachtungsnetzwerken und systematischer Open-Source-Recherche zusammengestellt wurde. Die Daten wurden nach Datum, Zahl der betroffenen Provinzen, Maßnahmenart (Festnahme / Untersuchungshaft / Kontrollauflage), Verfahrensausgang und Grundrechtswirkung klassifiziert; quantitative Indikatoren werden mit qualitativen Fallschilderungen im Sinne einer wechselseitigen Validierung verbunden.

Als methodische Einschränkung ist festzuhalten: Die in der Chronologie wiedergegebenen Tatvorwürfe sind Behauptungen der amtlichen Stellen und keine unabhängig verifizierten Tatsachen; der Text kennzeichnet sie durchgängig als solche. Ebenso beruhen die Festnahme- und Haftzahlen auf amtlichen Mitteilungen; die tatsächlichen Zahlen dürften darüber liegen.

Empfehlungen

  • An die Türkei: In Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Angehörige der Hizmet-Bewegung ist die Individualisierung des Tatvorwurfs zwingend sicherzustellen; die Subsumtion gewaltfreier Handlungen unter Terrorismustatbestände ist zu beenden; Haft- und Kontrollanordnungen sind einer wirksamen richterlichen Kontrolle nach Maßgabe von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu unterwerfen.
  • An die europäischen Institutionen und internationalen Mechanismen: Die regelmäßige Berichterstattung über das systematische Repressionsmuster, thematische Sitzungen und Länderbesuche sind auszubauen; gegen Praktiken, die das faire Verfahren und das Gesetzlichkeitsprinzip aushöhlen, sind sichtbare diplomatische und rechtliche Folgemechanismen zu aktivieren – allen voran die Überwachung der Umsetzung des Yalçınkaya-Urteils durch das Ministerkomitee nach Art. 46 EMRK.
  • An Zivilgesellschaft und Beobachtungsnetzwerke: Die Datenstandards sind zu stärken; für jede Operation ist ein Mindestdatensatz (Datum, Provinz, Vorwurf, Verfahrensausgang, Quelle) anzulegen; Betroffenenberichte sind unter sicheren Bedingungen zu erheben, und Indikatoren zur Messung des „zivilen Todes“ sind in die Berichterstattung zu integrieren.

 

 

GESAMTBILD 2025 UND STATISTISCHE ÜBERSICHT

Die im Jahr 2025 gegen die Hizmet-Bewegung gerichteten Maßnahmen lassen weniger die Verfolgung konkreter Gewalt- oder Terrortaten erkennen als ein Regime, das eine bestimmte Identität und Zugehörigkeit unter dauerhaften Druck setzt. Die Wiederholung der Operationen über das gesamte Jahr, ihre zeitgleiche Durchführung in einer Vielzahl von Provinzen und die stereotype Wiederkehr derselben Vorwurfsmuster zeigen, dass es sich nicht um gewöhnliche Sicherheitsarbeit handelt, sondern um ein Element politisch motivierter Feindbildkonstruktion.

Amtliche Jahreszahlen 2025

Nach der Jahresbilanz von Innenminister Ali Yerlikaya wurden im Jahr 2025 im Rahmen der gegen die Hizmet-Bewegung geführten Operationen insgesamt 1.601 Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen; gegen 1.524 weitere Beschuldigte wurden gerichtliche Kontrollauflagen verhängt. Diese Zahl steht im Einklang mit der Erklärung des Ministers vor der Großen Nationalversammlung vom 17. November 2025, wonach im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2025 bereits 1.395 Personen inhaftiert worden waren. Eine konsolidierte amtliche Gesamtzahl der Festnahmen für 2025 wurde hingegen nicht veröffentlicht; die Chronologie dieses Berichts dokumentiert die in den Einzelmitteilungen genannten Festnahmezahlen daher operationsweise.

Diese Zahlen sind mehr als Statistik. Sie stehen für Eltern, die auf rechtlich fragwürdiger Grundlage inhaftiert wurden, für auseinandergerissene Familien, für stigmatisierte Menschen, die ihre Arbeit verloren, und für eine staatliche Praxis, die sich in das Gedächtnis der betroffenen Kinder einschreibt. Der Bericht versteht es daher als seine Aufgabe, hinter den Zahlen die menschliche Dimension sichtbar zu halten.

Zur vergleichenden Einordnung: Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern, die das Portal Bold Medya zusammengetragen hat, wurden in der Türkei zwischen 2016 und 2024 gegen 3.093.084 Personen Terrorismusvorwürfe erhoben; 527.100 Personen wurden wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt. Im Vergleich mit den Fallzahlen und Verurteilungsquoten anderer Staaten und Regionen lassen sich Größenordnungen dieser Art mit gewöhnlicher Strafrechtspflege nicht erklären; sie verweisen auf ein politisch motiviertes, zugehörigkeitsbasiertes Anklagesystem.

Quelle: https://www.boldmedya.com/2025/11/21/turkiyede-soykirima-varan-sorusturmalar-2016-2024-arasinda-3-milyon-kisiye-terorist-suclamasi-yapildi/

Betroffene Personen nach Monaten (Festnahmen)

Monat Zahl der Betroffenen
Januar 228
Februar 594
März 73
April 205
Mai 426
Juni 537
Juli 577
August 49
September 233
Oktober 329
November 93
Dezember 269
GESAMT 3.613

Anmerkung: Die Tabelle gibt die aus den öffentlich gewordenen Einsatzmitteilungen zusammengetragenen Monatssummen wieder. Der Oktoberwert (329) liegt über der Summe der in diesem Bericht im Einzelnen dokumentierten Operationen; die Differenz beruht auf provinzbezogenen Maßnahmen, die nicht Gegenstand gesonderter Mitteilungen waren.

Abbildung 1: Betroffene Personen nach Monaten, 2025 (Festnahmen; zusammengestellt aus den Einsatzmitteilungen).

Das wiederkehrende Muster der Einsatzmitteilungen

In den amtlichen Verlautbarungen des Jahres 2025 stützt sich ein erheblicher Teil der Tatvorwürfe nicht auf konkrete Gewalttaten, sondern auf einen festen Bestand an Etiketten und Formeln. Nahezu jede Operation arbeitet mit denselben Schlüsselbegriffen: „aktuelle Struktur“, „Kontakte über Münzfernsprecher“, „ByLock“, „Gaybubet-Wohnung“ (Versteckwohnung) und „geheimer Imam“. Die schwerwiegendste Folge dieses Musters besteht darin, dass in einem Umfeld ohne Individualisierung des Tatvorwurfs ein kollektiver Verdacht über die bloße Zugehörigkeit erzeugt wird: Selbst Personen ohne rechtskräftige Verurteilung können öffentlich mit dem Etikett „Terror“ markiert und aus dem gesellschaftlichen Leben gedrängt werden.

Jenseits der Zahlen: Drei Funktionen der Operationen

Psychologische Dominanz und Propaganda. Die monatlich wiederholten Operationen zielen erkennbar darauf, landesweit psychologische Dominanz herzustellen und die begriffliche Verknüpfung von „Hizmet-Bewegung“ und „Terror“ im kollektiven Bewusstsein zu verankern. In ihrer Inszenierung tragen die Operationen weniger die Züge einer Sicherheitsmaßnahme als die eines Rituals, das die eigene Anhängerschaft konsolidiert und das Feindbild wachhält.

Fortschreibung der Erzählung vom „inneren Feind“. Obwohl seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 mehr als neun Jahre vergangen sind, wird die Wahrnehmung einer „fortbestehenden Bedrohung“ bewusst aufrechterhalten; auf diese Weise werden autoritäre Sicherheitspolitiken legitimiert und die Gesellschaft in einem Zustand permanenter Alarmbereitschaft gehalten. Bemerkenswert ist, dass in keiner der dokumentierten Operationen ein bewaffneter Zwischenfall verzeichnet wurde – gleichwohl werden Studierende und Hausfrauen unter Schlagzeilen wie „Große Terroroperation“ der Öffentlichkeit präsentiert.

„Ziviler Tod“ und wirtschaftliche Zerschlagung. Eine weitere Funktion der Operationen besteht darin, Angehörigen der Hizmet-Bewegung den Zugang zum Wirtschaftsleben zu verschließen. Legale gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit wird unter dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung kriminalisiert; Unternehmen, die Betroffene beschäftigen, werden selbst zum Ziel. Das Ergebnis ist die systematische Verengung der Existenzgrundlagen der Zielgruppe.

 

 

CHRONOLOGIE 2025: DIE OPERATIONEN IM MONATSÜBERBLICK

Die folgende Chronologie ordnet die im Jahr 2025 öffentlich gewordenen Einsatzmitteilungen zeitlich. Ihr Zweck ist nicht die bloße Aufzählung von Einzelereignissen, sondern der datengestützte Nachweis eines auf der Wiederholung identischer Muster beruhenden, dauerhaften Drucksystems und seiner Wirkung des „zivilen Todes“ auf die Zielgruppe. Die wiedergegebenen Tatvorwürfe sind durchgängig Behauptungen der amtlichen Stellen.

14. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-34“ (23 Provinzen, 110 Festnahmen)

Die erste Operation des Jahres wurde am 14. Januar durchgeführt. Innenminister Ali Yerlikaya teilte mit, dass im Rahmen der unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaften sowie der Abteilungen für Terrorbekämpfung (TEM), Schmuggel- und Organisierte Kriminalität (KOM) und Nachrichtendienst der Generaldirektion für Sicherheit zeitgleich in 23 Provinzen geführten Operation „Kıskaç-34“ 110 Beschuldigte festgenommen worden seien. Ihnen wurde vorgeworfen, innerhalb der „akademischen, militärischen und aktuellen Struktur“ der Organisation tätig gewesen zu sein, in sogenannten „Gaybubet-Wohnungen“ gewohnt zu haben, über Münzfernsprecher Kontakt zu „Verantwortlichen“ gehalten zu haben, in Prüfungsverfahren „als bevorzugt kodiert“ worden zu sein und ByLock genutzt zu haben. Beschlagnahmt wurden den Angaben zufolge Devisen, türkische Lira, Dokumente und digitale Datenträger.

Quelle: https://www.dha.com.tr/gundem/23-ilde-feto-operasyonu-110-gozalti-2565636

18. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-35“ (23 Provinzen, 47 Festnahmen; 33 Untersuchungshaft, 1 Kontrollauflage)

Bei der unter Koordination des Gendarmerie-Generalkommandos in 23 Provinzen geführten Operation wurden 47 Personen festgenommen; 33 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen eine Person wurden Kontrollauflagen verhängt. Vorgeworfen wurden Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Kontakte über Münzfernsprecher, Finanzierung der Organisation und Propaganda über soziale Medien.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-35-operasyonlarinda-yakalanan-33-supheli-tutuklandi/3454218

Abbildung 2: Mitteilung des Innenministers Ali Yerlikaya zur Operation „Kıskaç-35“ (X, Januar 2025).

24. Januar 2025 – Operation „Kıskaç-36“ (27 Provinzen, 71 Festnahmen)

Innenminister Yerlikaya gab bekannt, dass bei der von Istanbul aus geführten, zeitgleich in 27 Provinzen – darunter Ankara, Izmir, Antalya, Bursa, Kayseri, Manisa und Gaziantep – durchgeführten Operation „Kıskaç-36“ 71 Beschuldigte festgenommen worden seien. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Propaganda in sozialen Medien, Münzfernsprecher-Kontakte und ByLock-Nutzung. Worin bei einer derart großen Zahl von Personen über ein derart weites Gebiet hinweg der konkrete Tatzusammenhang bestand und aufgrund welcher individuellen Handlungen die Festnahmen erfolgten, wurde nicht mitgeteilt. Ergänzend hieß es, auch Personen, die in Aussagen und Gegenüberstellungen benannt worden seien oder gegen die rechtskräftige Haftstrafen und Fahndungsvermerke bestanden hätten, seien festgenommen worden; der Minister betonte die „entschlossene“ Fortsetzung des Vorgehens.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-36-operasyonlarinda-71-supheli-gozaltina-alindi/3460873

Abbildung 3: Im Rahmen der Operationen festgenommene Frauen (Pressefoto, Januar 2025).

4. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-37“ (29 Provinzen, 93 Festnahmen)

Bei den unter Koordination der Abteilungen TEM, KOM und Nachrichtendienst in 29 Provinzen – darunter Adana, Ankara, Antalya, Bursa, Istanbul, Izmir, Konya und Trabzon – geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 93 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe betrafen Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militärstruktur“ und der „Studierendenstruktur“, Münzfernsprecher-Kontakte und ByLock-Nutzung. Der Mitteilung zufolge befanden sich unter den Festgenommenen auch Personen, die in Aussagen benannt worden waren oder gegen die rechtskräftige Strafen bestanden.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-37-operasyonlarinda-93-supheli-gozaltina-alindi/3471043

Abbildung 4: Von amtlichen Kanälen verbreitete Aufnahme einer Razzia im Rahmen der „Kıskaç“-Operationen.

10. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-38“ (22 Provinzen, 45 Festnahmen; 24 Untersuchungshaft, 8 Kontrollauflagen)

Bei der unter Koordination des Gendarmerie-Generalkommandos in 22 Provinzen geführten Operation wurden 45 Personen festgenommen; 24 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 8 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung der Organisation und Propaganda in sozialen Medien.

Quelle: https://www.icisleri.gov.tr/kiskac-38-operasyonlarinda-45-supheli-yakalandi

Abbildung 5: Festnahme im Rahmen der Operation „Kıskaç-38“ (Pressefoto, Februar 2025).

Abbildung 6: Vorführung der Festgenommenen beim Justizgebäude (Februar 2025).

15. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-39“ (39 Provinzen, 103 Festnahmen)

Bei den in 39 Provinzen geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 103 Personen festgenommen. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militär-“ und der „Studierendenstruktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die „bevorzugte Kodierung“ in Auswahlverfahren, die „Vorbereitung auf Staatsprüfungen in Organisationswohnungen“, das Wohnen in „Gaybubet-Wohnungen“ sowie ByLock-Nutzung. Nahezu sämtliche Vorwürfe beziehen sich damit auf Verhaltensmuster, die entweder keinen Straftatbestand erfüllen oder deren Beweiswert durch die Rechtsprechung des EGMR grundlegend in Frage gestellt ist.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-39-operasyonlarinda-103-zanli-yakalandi/3482788

21. Februar 2025 – Operation „Kıskaç-40“ / Maydonoz Döner (31 Provinzen, 353 Festnahmen)

Bei der von Antalya aus zeitgleich in 31 Provinzen geführten Operation „Kıskaç-40“ wurden 353 Beschuldigte mit dem Vorwurf festgenommen, über eine Döner-Restaurantkette (Maydonoz Döner) die Organisation finanziert zu haben. Im Anschluss wurde der staatliche Einlagensicherungsfonds TMSF als Zwangsverwalter über 21 unter der Marke „Maydonoz Döner“ tätige Unternehmen eingesetzt. Der Innenminister erklärte unter Bezugnahme auf den Tod Fethullah Gülens, im „Kampf“ gebe es „keinerlei Raum für Nachlassen“.

Diese Operation verdichtet einen der zentralen Befunde des Berichts: Dass Personen gemeinsam Handel treiben, Gesellschaften gründen und bestimmte Personen beschäftigen, wurde als „Terrorismusfinanzierung“ qualifiziert; auf dieser Grundlage wurde das Gesellschaftsvermögen beschlagnahmt. Die gewöhnliche wirtschaftliche Betätigung selbst wird damit zum Belastungsbeweis.

Quelle: https://icisleri.gov.tr/kiskac-40-operasyonlarinda-353-supheli-yakalandi

Abbildung 7: Pressebericht zur Operation gegen die Restaurantkette Maydonoz Döner: 353 Festnahmen in 31 Provinzen, Zwangsverwaltung über 21 Unternehmen.

19.–27. März 2025 – Zeitgleiche Operationen (27 Provinzen, 73 Festnahmen; 48 Untersuchungshaft, 16 Kontrollauflagen)

Bei den von Gendarmerie- und Polizeieinheiten in 27 Provinzen geführten Operationen wurden 73 Beschuldigte festgenommen; 48 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 16 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „geheimen Militär- und der aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, ByLock-Nutzung, Finanzierung und Social-Media-Propaganda. Die Bekanntgabe erfolgte über das Social-Media-Konto des Innenministers – in einer Sprache („geheime Struktur“, „Zellenwohnung“, „Terrorfinanzierung“, „geheime Kommunikation“), die auf die Erzeugung von Furcht und Beunruhigung angelegt ist.

Quelle: https://www.icisleri.gov.tr/19-27-mart-2025-tarihleri-arasinda-27-ilde-fetopdy-silahli-teror-orgutune-yonelik-operasyonlar-duzenlendi

Abbildung 8: Bilanzmitteilung des Innenministers zu den Operationen vom 19.–27. März (X).

11. April 2025 – Operation gegen „digitale und finanzielle Strukturen“ (41 Beschuldigte, 36 Festnahmen; 20 Untersuchungshaft, 16 Kontrollauflagen)

Bei der von Istanbul aus unter Einbeziehung von Ankara, Yozgat und Gümüşhane geführten Operation wurden nach amtlichen Angaben die „verschlüsselte Kommunikation und ausländisch gespeisten Finanznetzwerke“ der Organisation ins Visier genommen. Auslöser der Ermittlungen war demnach die Feststellung, dass bei einem Istanbuler Unternehmen Personen sozialversichert waren, gegen die justizielle Maßnahmen, Entlassungen oder Haftvermerke vorlagen. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, „organisationsnahen“ Personen Arbeit verschafft, Stellen nicht nach Eignung, sondern nach „organisatorischer Position“ besetzt und durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen deren Verrentung ermöglicht und so den Staat geschädigt zu haben. Beschlagnahmt wurden 27.440 Euro, 128.629 US-Dollar, 452.522 Lira in bar sowie Gold im Wert von rund 826.413 Lira – insgesamt Vermögenswerte mit einem Marktwert von 7.358.559 Lira –, ferner digitale Datenträger und Geschenkkarten.

Die Operation markiert die Reichweite der Praxis: Bereits die Beschäftigung und Entlohnung von Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung stigmatisiert oder verurteilt wurden, wird zum Ermittlungsgegenstand. Die Kriminalisierung der Beschäftigung selbst belegt die Institutionalisierung der sozialen Isolation der Zielgruppe.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-feto-operasyonunda-36-zanli-yakalandi/3534747

30. April 2025 – Zeitgleiche Operation in 42 Provinzen (169 Festnahmen)

Bei den in 42 Provinzen geführten Operationen wurden nach amtlichen Angaben 169 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „aktuellen, Finanz-, Studierenden- sowie der geheimen Polizei- und Militärstrukturen“ und in verschiedenen Berufsgruppen, Social-Media-Propaganda, Münzfernsprecher-Kontakte, die „bevorzugte Kodierung“ in Auswahlverfahren und ByLock-Nutzung. Sichergestellt wurden den Angaben zufolge nicht registrierte Pistolen und Gewehre sowie Devisen, Lira, Dokumente und digitale Datenträger.

Quelle: https://www.sabah.com.tr/gundem/2025/04/30/42-ilde-feto-operasyonu-169-supheli-yakalandi

Abbildung 9: Amtliche Mitteilung zu den Operationen in 42 Provinzen (X, 30. April 2025).

11. Mai 2025 – Von Gaziantep aus geführte Operation (47 Provinzen, 228 Festnahmen; 77 Untersuchungshaft)

Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Gaziantep und der Generaldirektion für Sicherheit zeitgleich in 47 Provinzen geführten Operationen wurden nach einjähriger technischer und physischer Überwachung 228 Beschuldigte – darunter Geschäftsleute – festgenommen; 77 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Vorgeworfen wurde, über verschlüsselte Kommunikationsprogramme Treffen im In- und Ausland abgehalten und die Organisation über von Mitgliedern gegründete Unternehmen finanziert zu haben.

Quelle: https://www.yenisafak.com/gundem/47-ilde-operasyon-duzenlenmisti-fetonun-yeni-taktikleri-desifre-oldu-4705822

Abbildung 10: Festnahme durch Beamte der Antiterroreinheit (TEM) im Rahmen der von Gaziantep aus geführten Operation (Pressefoto).

16. Mai 2025 – Zeitgleiche Operation in 27 Provinzen (101 Festnahmen)

Bei den unter Gendarmerie-Koordination in 27 Provinzen geführten Operationen wurden 101 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, die Nutzung von Münzfernsprechern und „organisationstypischen Kommunikationsmethoden“, Social-Media-Propaganda und Finanzierung.

Quelle: https://haber240.com/gundem/fetoye-27-ilde-operasyon-101-kisi-gozaltinda-20388h

Abbildung 11: Amtliche Mitteilung zu den Gendarmerie-Operationen in 27 Provinzen (X, 16. Mai 2025).

23. Mai 2025 – Operation gegen Militärangehörige (36 Provinzen, 63 Haftbefehle; 56 Festnahmen)

Gegen 63 aktive Militärangehörige wurden mit der Begründung, sie stünden mit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 in Verbindung, Festnahmeanordnungen erlassen; bei den von Istanbul aus in 36 Provinzen geführten Operationen wurden 56 von ihnen festgenommen. Die Betroffenen gehörten den Luftstreitkräften (8), dem Heer (36), der Marine (6) und dem Gendarmerie-Generalkommando (13) an; die Dienstgrade reichten von 4 Obersten über 8 Oberstleutnante, 12 Majore und 15 Hauptleute bis zu 24 Unteroffizieren.

In derselben Mitteilung wurde die kumulative Bilanz der gegen Militärangehörige gerichteten Maßnahmen veröffentlicht: Seit dem 15. Juli 2016 wurden 1.915 Operationen gegen Soldaten durchgeführt; 28.194 Personen wurden erfasst, 25.801 festgenommen, 8.992 in Untersuchungshaft genommen, 13.968 unter Kontrollauflagen und 2.841 ohne Auflagen freigelassen; 2.393 Beschuldigte gelten als flüchtig. Dass die Operationen fast neun Jahre nach dem Putschversuch und nach Ermittlungen gegen Millionen von Personen in unveränderter Intensität fortgesetzt werden, stützt die Einschätzung, dass die Bedrohungswahrnehmung aus politischen Gründen auf der Tagesordnung gehalten wird.

Quelle: https://tr.euronews.com/2025/05/23/15-temmuz-darbe-girisimiyle-iliskili-63-askeri-personel-hakkinda-gozalti-karari

Abbildung 12: Pressebericht: „56 aktive Soldaten festgenommen“ (23. Mai 2025).

28. Mai 2025 – Von Izmir aus geführte Operation (34 Festnahmeanordnungen)

Im Rahmen einer auf den Vorwurf der „aktuellen Struktur“ gestützten Operation wurden Festnahmeanordnungen gegen 34 Personen bekanntgegeben. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, Konditorei- und Künefe-Betriebe als „Scheinfirmen“ genutzt, von den Löhnen der Beschäftigten Abzüge vorgenommen und unter der Bezeichnung „Himmet“ der Organisation zugeführt, in den Betrieben „organisatorische Treffen“ abgehalten und auf diesem Wege Finanzmittel in Höhe von 40 Millionen Lira transferiert zu haben; auch die Nutzung des Betriebs „gleich einer Zellenwohnung“ zählte zu den Vorwürfen.

Quelle: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-izmir-merkezli-operasyonda-yakalanan-13-supheli-

24.–27. Juni 2025 – Landesweite Operationen (46 Provinzen, 361 Festnahmen)

Bei den unter Koordination des Ministeriums zeitgleich in 46 Provinzen geführten Operationen wurden insgesamt 361 Personen festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, der „geheimen Militärstruktur“, des Finanznetzwerks und der „aktuellen Bildungsstrukturen“, ByLock-Nutzung, Münzfernsprecher-Kontakte und Social-Media-Propaganda.

Die zeitgleiche Gegendarstellung der Journalistin Sevinç Özarslan dokumentiert die Kluft zwischen amtlicher Darstellung und tatsächlichem Geschehen: Allein in Izmir seien 45 Personen – darunter 38 Studentinnen – festgenommen worden, deren einziger Vorwurf das Wohnen in derselben Wohnung gewesen sei. Kinder von Eltern, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung inhaftiert sind, werden inhaftiert, weil ihre gemeinsam bewohnten Studierendenwohnungen als „Zellenwohnungen der Organisation“ qualifiziert und unter den Vorwurf der „Neustrukturierung“ gestellt werden.

Quelle: https://www.trthaber.com/haber/gundem/fetoye-46-ilde-operasyon-361-gozalti-912085.html; https://x.com/sevincozarslan/status/1938482407876805051

Abbildung 13: Festnahmen im Rahmen der Operationen Ende Juni (Pressefoto).

Abbildung 14: Amtliche Mitteilung: 361 Festnahmen in 46 Provinzen (X, Juni 2025).

Abbildung 15: Gegendarstellung der Journalistin Sevinç Özarslan: „Nicht Terroristen, sondern Studentinnen wurden gejagt“ (X, 27. Juni 2025).

24. Juni 2025 – Festnahmeanordnungen gegen Militärangehörige (31 Provinzen, 176 Personen)

Im Rahmen einer von den Generalstaatsanwaltschaften Istanbul und Izmir geführten Ermittlung, die sich nach amtlicher Darstellung gegen die „Struktur der Bewegung innerhalb der Streitkräfte“ richtete, wurde von Istanbul aus eine zeitgleiche Operation in 31 Provinzen durchgeführt; gegen insgesamt 176 aktive und ehemalige Soldaten ergingen Festnahmeanordnungen. Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erklärte, die zentrale Ermittlungsmethode bestehe in der Feststellung von Kontakten, die „für Soldaten zuständige zivile Personen“ über Guthaben-Telefonanschlüsse in Kiosken, Märkten und Zahlstellen sowie über öffentliche Münzfernsprecher hergestellt hätten; Festnahmen und Inhaftierungen stützten sich auf diese Verbindungsdaten. Dass derartige Verbindungsdaten als tragender Belastungsbeweis dienen, wirft im Lichte der Yalçınkaya-Rechtsprechung des EGMR gravierende Fragen der Gesetzlichkeit und des fairen Verfahrens auf.

Quelle: https://www.trthaber.com/haber/gundem/feto-sorusturmasinda-176-askere-gozalti-karari-911690.html

1. Juli 2025 – Operation in 30 Provinzen (156 Festnahmen)

Bei den unter Gendarmerie-Koordination in 30 Provinzen geführten Operationen wurden 156 Personen festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung und Social-Media-Propaganda. Auch in dieser Welle wurden unter dem Vorwurf der „aktuellen Struktur“ zahlreiche Studierende festgenommen und inhaftiert.

Quelle: https://www.turkiyegazetesi.com.tr/gundem/30-ilde-feto-operasyonu-156-kisi-yakalandi-1127533

14. Juli 2025 – Operation in 20 Provinzen (50 Festnahmen; 33 Untersuchungshaft, 5 Kontrollauflagen)

Bei den in 20 Provinzen – darunter Ankara, Bursa und Izmir – geführten Operationen wurden 50 Beschuldigte festgenommen; 33 wurden in Untersuchungshaft genommen, gegen 5 wurden Kontrollauflagen verhängt. Die Vorwürfe umfassten Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die Finanzierung „organisationsnaher sogenannter Hilfsorganisationen“ und Social-Media-Propaganda.

Quelle: https://x.com/AliYerlikaya/status/1944631748605657119

15. Juli 2025 – Operationen zum 9. Jahrestag des Putschversuchs (60 Provinzen, 371 Festnahmeanordnungen)

Am Jahrestag des 15. Juli werden regelmäßig groß angelegte Operationen durchgeführt, die in regierungsnahen Medien unter Schlagzeilen wie „Große Terroroperation“ präsentiert werden und erkennbar der Festigung der öffentlichen Wahrnehmung dienen. Bemerkenswert ist, dass es bei keiner dieser Operationen zu einem bewaffneten Zwischenfall kam und keine einzige Waffe oder Munition sichergestellt wurde; einen erheblichen Teil der Festgenommenen stellen Studierende, denen „Neustrukturierung“ vorgeworfen wird oder deren gemeinsam bewohnte Wohnungen als „Zellenwohnungen“ qualifiziert werden.

In diesem Rahmen ergingen am 15. Juli 2025 bei einer von Izmir aus geführten, 60 Provinzen umfassenden Operation Festnahmeanordnungen gegen 371 Beschuldigte. In einem gesonderten, von Istanbul aus geführten Verfahren wurden die Supermarktketten HAKMAR und TATBAK mit dem Vorwurf der Finanzierung der Hizmet-Bewegung unter Zwangsverwaltung gestellt und ihr Vermögen beschlagnahmt. Nach amtlicher Darstellung seien durch fingierte Lebensmittelverkäufe an im In- und Ausland „wegen FETÖ-Mitgliedschaft erfasste“ Personen Gelder gesammelt und als „Lebensmittelpakete“ an Organisationsangehörige weitergeleitet worden. Dass selbst Lebensmittelhilfe für betroffene Familien als Terrorismusfinanzierung qualifiziert wird, zeigt das Ausmaß der Kriminalisierung.

Quelle: https://www.indyturk.com/node/761869/haber/15-temmuz%E2%80%99un-9-

16. August 2025 – Zeitgleiche Operation in 29 Provinzen (49 Festnahmen)

Bei den von der Gendarmerie in 29 Provinzen geführten Operationen wurden 49 Beschuldigte festgenommen. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, die Finanzierung „organisationsnaher sogenannter Hilfsorganisationen“ und Social-Media-Propaganda.

4. September 2025 – Operation in 21 Provinzen (41 Festnahmen)

Bei den in 21 Provinzen – darunter Istanbul, Ankara und Izmir – geführten Operationen wurde 41 festgenommenen Personen vorgeworfen, innerhalb der „IT-Struktur und der aktuellen Struktur“ tätig gewesen zu sein, Kontakt zu „Verantwortlichen“ gehalten und in „Gaybubet-Wohnungen“ gewohnt zu haben.

Abbildung 16: Pressebericht zu den Operationen in 21 Provinzen (4. September 2025).

10. September 2025 – Operation in 19 Provinzen (53 Festnahmen; 40 Untersuchungshaft)

Bei den in 19 Provinzen geführten Operationen wurden 53 Beschuldigte festgenommen; 40 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Die Maßnahmen richteten sich nach amtlichen Angaben gegen Personen, die mit der „aktuellen Struktur“, der Nutzung von Münzfernsprechern sowie Propaganda- und Finanzierungsaktivitäten in Verbindung gebracht wurden. Dass drei Viertel der Festgenommenen inhaftiert wurden, ist ein markanter Beleg dafür, dass die Untersuchungshaft von der Ausnahme zur Regel geworden ist.

Abbildung 17: Pressebericht: 40 von 53 Festgenommenen in Untersuchungshaft (10. September 2025).

21. September 2025 – 39 Operationen binnen einer Woche (97 Festnahmen); Ermittlungen im Außenministerium

Das Innenministerium teilte mit, binnen einer Woche seien 39 gesonderte Operationen durchgeführt und 97 Beschuldigte festgenommen worden. In diesem Rahmen ergingen am 17. September 2025 im Zuge der Ermittlungen zur „geheimen Struktur“ im Außenministerium Festnahmeanordnungen gegen 15 Personen. Den von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara geführten Ermittlungen zufolge wird den Beschuldigten ByLock-Nutzung, „sequenzielle“ Anrufe von Münz- und Festnetzanschlüssen sowie ihre Benennung in Aussagen Dritter vorgehalten; 6 von ihnen waren zuvor aus dem Dienst entfernt worden, 8 standen noch im aktiven Dienst des Außenministeriums, 1 Person war bei einer anderen Behörde beschäftigt.

30. September 2025 – Von Izmir aus geführte Operation gegen die „Militärstruktur“ (16 Provinzen, 42 Festnahmeanordnungen)

Im Rahmen einer von Izmir aus geführten Ermittlung wurden in 16 Provinzen Operationen durchgeführt; gegen 42 Beschuldigte ergingen Festnahmeanordnungen mit dem Vorwurf der Verbindung zur „geheimen Militärstruktur“.

3. Oktober 2025 – Operationen in 30 Provinzen (91 Festnahmen; 64 Untersuchungshaft, 3 Kontrollauflagen)

Innenminister Yerlikaya gab bekannt, dass bei den von der Gendarmerie in den vorangegangenen zwei Wochen in 30 Provinzen geführten Operationen 91 Beschuldigte festgenommen worden seien; 64 von ihnen seien in Untersuchungshaft genommen, gegen 3 seien Kontrollauflagen verhängt worden. Die Operationen erstreckten sich unter anderem auf Ankara, Antalya, Aydın, Bursa, Denizli, Edirne, Eskişehir, Gaziantep, Hatay, Istanbul, Izmir, Kahramanmaraş, Kayseri, Konya, Kütahya, Manisa, Mardin, Mersin, Muğla, Ordu, Osmaniye, Sinop, Tekirdağ, Trabzon und Yozgat. Die Vorwürfe lauteten auf Tätigkeit innerhalb der „aktuellen Struktur“, Münzfernsprecher-Kontakte, Finanzierung und Social-Media-Propaganda.

Dass sich die Vorwürfe ganz überwiegend auf Begriffe von zweifelhaftem Beweiswert stützen und die Inhaftierungsquote über 70 Prozent liegt, stützt die Einschätzung, dass das Ziel nicht Strafverfolgung, sondern kollektive Bestrafung ist.

Abbildung 18: Festnahme durch Gendarmerieeinheiten (Pressefoto, Oktober 2025).

30. Oktober 2025 – Von Istanbul aus geführte Operation (11 Provinzen, 22 Festnahmen; 10 Untersuchungshaft)

Im Rahmen einer Ermittlung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wurden bei einer am 28. Oktober zeitgleich in Ankara, Elazığ, Gaziantep, Giresun, Kahramanmaraş, Kocaeli, Manisa, Mersin, Tekirdağ und Trabzon durchgeführten Operation 22 Beschuldigte festgenommen. Nach den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen ordnete das Friedensrichteramt gegen 10 Beschuldigte Untersuchungshaft und gegen die übrigen Kontrollauflagen an. In den Verlautbarungen wurde der Begriff der „geheimen Imam-Struktur“ herausgestellt; ein erheblicher Teil der Beschuldigten war ersichtlich bereits Jahre zuvor aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden.

Bemerkenswert ist die Beweisgrundlage des Verfahrens: Aussagen von Kronzeugen, Datensätze auf einer SD-Karte eines anonymen Zeugen mit dem Decknamen „Garson“ („Kellner“), Kontobewegungen bei der Bank Asya sowie „sequenzielle“ Anrufe, die als „geheime Kommunikationsmethode der Organisation“ qualifiziert werden. Sämtliche dieser Beweisarten werfen im Lichte der im Yalçınkaya-Urteil des EGMR entwickelten Grundsätze erhebliche Fragen der Verlässlichkeit und der Gesetzlichkeit auf.

Abbildung 19: Überstellung von Beschuldigten im Rahmen der von Istanbul aus geführten Operation (Pressefoto, Oktober 2025).

17. November 2025 – Zeitgleiche Operation in 27 Provinzen (71 Festnahmen)

Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul und der Istanbuler Polizeidirektion zeitgleich in 27 Provinzen – darunter Ankara, Izmir, Antalya, Bursa, Kayseri, Manisa und Gaziantep – geführten Operationen wurden 71 Beschuldigte festgenommen. Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft richtete sich die Ermittlung gegen 80 Personen, die als „geheime Polizei-Imame“ innerhalb der „geheimen Polizeistruktur“ qualifiziert wurden; 40 von ihnen waren öffentlich Bedienstete – darunter Lehrkräfte, wissenschaftliche Mitarbeiter und medizinisches Personal –, 40 waren in der Privatwirtschaft tätig. 8 Beschuldigte hielten sich demnach im Ausland auf, nach 1 Person wurde gefahndet. Als Beweise wurden Kronzeugenaussagen, sequenzielle Anrufprotokolle, ByLock-Nutzung und Transaktionen bei der Bank Asya angeführt.

Dass die Zielgruppe überwiegend aus gegenwärtigen oder früheren Beschäftigten des öffentlichen Dienstes besteht und das Modell der zeitgleichen Großrazzia gewählt wurde, verweist auf die Einschüchterungs- und Massenwirkungsfunktion der Praxis. Im selben Zeitraum erklärte der Innenminister vor dem Parlament, zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2025 seien in diesem Zusammenhang 1.395 Beschuldigte inhaftiert worden. Zeitgleiche Razzien in 20 bis 30 Provinzen erzeugen gesamtgesellschaftlich die Wahrnehmung eines jederzeit drohenden Zugriffs und beeinträchtigen damit unmittelbar das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Abbildung 20: Festnahme vor der Bezirks-Gendarmeriekommandantur Nizip (amtliche Verbreitung, November 2025).

18. November 2025 – Operation der Generalstaatsanwaltschaft Ankara (9 Provinzen, 22 Haftbefehle)

Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara teilte mit, im Rahmen der Ermittlungen zur „geheimen Dienste-Struktur“ innerhalb des Heeres seien Haftbefehle gegen 22 Beschuldigte ergangen. Ihnen wurde vorgeworfen, über öffentliche Münzfernsprecher Kontakt zu ihren „geheimen Imamen“ gehalten zu haben. Unter den Gesuchten befanden sich demnach 8 aktive Soldaten, 6 pensionierte Soldaten, 4 zuvor aus der Armee entlassene Soldaten, 3 öffentlich Bedienstete und 1 in der Privatwirtschaft tätige Person; die Operationen wurden in Ankara und acht weiteren Provinzen durchgeführt.

In einem erheblichen Teil der Verfahren stützt sich der Vorwurf auf Verbindungsdatenanalysen, zurückliegende soziale Kontakte und Zeugenaussagen. Das Gewicht der Kronzeugenaussagen deutet darauf hin, dass die Kronzeugenregelung faktisch zu einem System der Aussagenproduktion geworden ist.

Abbildung 21: Von amtlichen Stellen verbreitete Aufnahme zur Operation der Staatsanwaltschaft Ankara.

9. Dezember 2025 – Operation gegen das „Finanznetzwerk“ (6 Provinzen, 13 Festnahmeanordnungen)

Bei den unter Koordination der Generalstaatsanwaltschaft Ankara zeitgleich in sechs Provinzen geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 13 Beschuldigte mit dem Vorwurf, im „Finanznetzwerk der Organisation“ tätig zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, gesammelte Mittel an Personen, gegen die bereits justizielle Maßnahmen ergangen waren, oder an deren Familien weitergeleitet und sich an „unternehmerischen Strukturen“ beteiligt zu haben. Dass die materielle Unterstützung von Familien mit inhaftierten Angehörigen als Terrorismusdelikt verfolgt wird, zeigt, dass der Kriminalisierungsmechanismus selbst humanitäre Solidarität erfasst.

16. Dezember 2025 – Operation in 39 Provinzen (160 Festnahmeanordnungen; 90 Untersuchungshaft)

Bei den unter Koordination der Abteilungen TEM, KOM und Nachrichtendienst in 39 Provinzen – darunter Istanbul, Ankara und Izmir – geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 160 Personen; 90 wurden in Untersuchungshaft genommen. Die Vorwürfe lauteten auf ByLock-Nutzung, Münzfernsprecher-Kontakte sowie Tätigkeit innerhalb der „geheimen Dienste-Struktur“ des Außenministeriums sowie der „aktuellen“, „Bildungs-“, „Finanz-“ und „geheimen Militärstrukturen“.

21. Dezember 2025 – Gendarmerie-Operation in 28 Provinzen (76 Festnahmeanordnungen; 50 Untersuchungshaft)

Bei den von Gendarmerieeinheiten in 28 Provinzen geführten Operationen ergingen Festnahmeanordnungen gegen 76 Personen; 50 von ihnen wurden in Untersuchungshaft genommen. Massenfestnahmen und -inhaftierungen, die über ein derart weites Gebiet hinweg ohne Konkretisierung und Individualisierung des Tatvorwurfs erfolgen, sind ein deutlicher Beleg dafür, dass Personen allein aufgrund ihrer religiös-weltanschaulichen Zugehörigkeit als Mitglieder einer Terrororganisation behandelt werden.

25. Dezember 2025 – Operation „geheime Struktur im öffentlichen Dienst“ (20 Festnahmen)

Unter Koordination des Büros für Terrorismusermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Ankara wurden im Rahmen der Ermittlungen zur „geheimen Struktur im öffentlichen Dienst“, die sich gegen das Außenministerium, das Bildungsministerium sowie das Finanzministerium und nachgeordnete Behörden richteten, 20 Personen – darunter öffentlich Bedienstete – festgenommen. Ihnen wurde vorgeworfen, über „besondere und geheime Anschlüsse“ kommuniziert zu haben; ferner lägen Kronzeugenaussagen sowie Protokolle „sequenzieller oder einzelner“ Anrufe von Münz- und Festnetzanschlüssen vor. Von den Betroffenen standen 5 im aktiven Dienst, 14 waren zuvor entlassene Bedienstete, 1 Person war Zivilist.

Zusammenfassend wurden infolge der von Polizei- und Gendarmerieeinheiten 2025 ohne Unterbrechung fortgesetzten Operationen nach den Daten des Innenministeriums insgesamt 1.601 Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen; gegen 1.524 Beschuldigte ergingen gerichtliche Kontrollauflagen.

 

 

FALLANALYSEN

Die folgenden Fälle wurden ausgewählt, um die mit den quantitativen Daten belegten Muster auf der Ebene individueller Schicksale zu konkretisieren. Die Angaben beruhen auf Aussagen Betroffener, ihrer Verteidiger sowie auf offenen Quellen.

Fall 1: Studierendenwohnung oder „Zellenwohnung“? (Operationen Juni–Juli 2025)

In den Operationen vom 24.–27. Juni und vom 1. Juli wurden unter dem Vorwurf der „aktuellen Struktur“ gezielt Studierende erfasst. Die 21-jährige Studentin A.K., die in Izmir studiert, wurde in der Wohnung festgenommen, die sie zur Teilung der Kosten gemeinsam mit Kommilitoninnen gemietet hatte. Alltägliche Lebensumstände – die in der Wohnung vorgefundenen Lehrbücher, gemeinsame Lebensmitteleinkäufe, die Einhaltung einer häuslichen Ordnung – wurden von der Staatsanwaltschaft als „organisatorische Disziplin“ und „Tätigkeit einer Zellenwohnung“ qualifiziert. Obwohl A.K. mit keiner Gewalttat in Verbindung gebracht wurde, genügten der Umstand, dass ihre Eltern per Notstandsdekret entlassen worden waren, und ihre religiöse Lebensführung für den Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer Terrororganisation“.

Der Fall belegt exemplarisch, wie der Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit durchbrochen und Verantwortung über Familienbande und soziales Umfeld ausgedehnt wird. Eine Praxis, die bis zu den Kindern der Angehörigen der Hizmet-Bewegung reicht, erinnert an das aus der deutschen Rechtsgeschichte bekannte – und dort als Unrecht erkannte – Institut der Sippenhaft.

Fall 2: Vom Dönerschneiden zur „Terrorismusfinanzierung“ (Operationen Februar 2025)

Bei der Operation gegen die Kette Maydonoz Döner am 21. Februar 2025 wurden 353 Personen festgenommen. Der per Notstandsdekret entlassene Lehrer M.Y. hatte zur Sicherung seines Lebensunterhalts in einem Betrieb der Kette als Kellner zu arbeiten begonnen. Sein Lohnbezug und seine WhatsApp-Korrespondenz mit Kollegen wurden als Belastungsbeweise im Sinne des Gesetzes Nr. 6415 über die Verhütung der Terrorismusfinanzierung gewertet; dass ein Teil des Betriebsgewinns als Lebensmittelhilfe an Familien Inhaftierter weitergegeben wurde, galt als „organisatorische Finanzierung“. Mit der Kriminalisierung der wirtschaftlichen Betätigung von Personen, die sich im Erwerbsleben zu halten versuchen, verlor M.Y. seine Arbeit und seine Freiheit zugleich; der Fall veranschaulicht die ökonomische Dimension des „zivilen Todes“.

Fall 3: „Gestreckter Tod“ in den Gefängnissen – schwer erkrankte Untersuchungsgefangene

Daten und Zeugenaussagen aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Praxis der Behandlungsverzögerung gegenüber schwer erkrankten Gefangenen in ihren tatsächlichen Folgen einer Aufhebung des Rechts auf Leben gleichkommt. Erkrankungen werden durch bürokratische Hindernisse – die Ablehnung von Verlegungsanträgen, erzwungene Untersuchungen in Handschellen, „haftfähig“-Gutachten des Gerichtsmedizinischen Instituts (ATK) – in ein irreversibles Stadium getrieben; ist der Tod unabwendbar, erfolgt die Entlassung, damit der Todesfall statistisch nicht als „Tod in Haft“ erfasst wird.

(a) Rechtsanwalt Süleyman Yıldırım. Die Anträge des im Rahmen der Hizmet-Verfahren inhaftierten Rechtsanwalts Süleyman Yıldırım auf Verlegung in ein Vollkrankenhaus wurden trotz seiner sich in der Haft verschlechternden schweren Erkrankung über Monate mit Verweis auf „Personalmangel“, „fehlende Termine“ und „Sicherheitsgründe“ abgelehnt; die Krankheit schritt unter den oberflächlichen Behandlungen der Anstaltskrankenstation fort. Auch nach der Diagnose blieb der Zugang zu lebenswichtigen Therapien gestört; das ATK attestierte selbst im fortgeschrittenen Stadium die Haftfähigkeit. Die Strafvollstreckung wurde erst aufgeschoben, als Yıldırım auf keine Behandlung mehr ansprach. Er verstarb rund drei Monate nach seiner Entlassung zu Hause. Der Verlauf überschreitet die Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben (Art. 2 EMRK) und erreicht die Dimension unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

(b) Englischlehrer Hakan Kanat. Bei Hakan Kanat wurde während seiner Untersuchungshaft im Gefängnis Kırşehir Schilddrüsenkrebs diagnostiziert. In der Phase, in der eine Operation geboten war, wurden seine Verlegungen verzögert und sein Zugang zur Behandlung beschränkt. Trotz der Warnungen seiner Familie und seiner Verteidiger vor Lebensgefahr wurde die Haft aufrechterhalten; entlassen wurde Kanat erst, nachdem der Krebs metastasiert hatte und medizinisch keine Intervention mehr möglich war. Er verstarb kurze Zeit später. Seine nach seinem Tod bekannt gewordenen Eingaben dokumentieren, dass seine Gesuche um Überleben unbeantwortet blieben.

In der Zusammenschau beider Fälle zeigt sich, dass es sich nicht um vereinzelte Nachlässigkeiten handelt, sondern um eine Vollzugspraxis, die die Krankheit als Bestrafungsinstrument einsetzt und deren vorhersehbare Folgen billigend in Kauf genommen werden.

Rechtliche Würdigung. Die Fälle gehen über das in der Literatur zu Haftbedingungen als „slow death“ beschriebene Phänomen hinaus: Der Staat verhindert in Kenntnis der Erkrankung die Behandlung, sieht den Todeseintritt voraus und nimmt ihn hin. Innerstaatlich stellt sich damit die Frage der vorsätzlichen Tötung durch Unterlassen (Art. 83 türkStGB); bei systematischer Anwendung gegenüber einer bestimmten Gruppe ist eine Würdigung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b („Ausrottung“) und lit. k („andere unmenschliche Handlungen“) des Römischen Statuts geboten. Nach der Rechtsprechung des EGMR verletzt bereits die fortgesetzte Inhaftierung eines todkranken Gefangenen oder seine Entlassung erst in den letzten Lebensmomenten das Verbot unmenschlicher Behandlung (Gülay Çetin ./. Türkei, Nr. 8714/08, 5. März 2013).

 

 

OPERATIVE TRENDS UND DATENANALYSE 2023–2025

Die vom Innenministerium in regelmäßigen Abständen veröffentlichten Daten und die Open-Source-Auswertung zeigen, dass die nach dem 15. Juli 2016 einsetzenden Massenfestnahmewellen auch neun Jahre später als systematische Staatsroutine fortgeführt werden. Die politische Führung hat ihre operative Tätigkeit auch nach dem Tod Fethullah Gülens unter Berufung auf die „Verhinderung des Nachlassens“ und die „Unterbindung der Neustrukturierung“ ohne Unterbrechung fortgesetzt.

Jahr Operationen Festnahmen Untersuchungshaft
2023 6.775 9.639 1.689
2024 (Jan.–Okt.) ~4.100 ~7.500 1.400+ (Jahresende ~1.700)
2025 ~3.613 (aus Mitteilungen) 1.601 (+1.524 Kontrollauflagen)

Quellen: Tätigkeitsdaten des Innenministeriums 2023 und öffentliche Erklärungen von Minister Yerlikaya; die Werte für 2024 beruhen auf amtlichen Angaben zu den ersten zehn Monaten; die Festnahmesumme 2025 wurde aus der Chronologie dieses Berichts errechnet.

In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die Inhaftierungszahlen nach den Rekordwerten des Jahres 2023 in den Jahren 2024 und 2025 auf einem stabilen Sockel (jährlich 1.500–1.700) eingependelt haben. Gerade diese Stabilität spricht gegen die Annahme einer Reaktion auf eine akute Sicherheitslage: Sie belegt, dass sich die Operationen zu einer auf Dauer angelegten, faktisch kontingentierten Verwaltungspraxis verfestigt haben, deren Zweck darin besteht, ein bestimmtes gesellschaftliches Milieu unter permanentem Druck zu halten.

ANKLAGEMUSTER UND KRIMINALISIERUNGSMECHANISMUS

Dieser Abschnitt systematisiert die 2025 wiederkehrenden Vorwurfsmuster – also die mit identischen Formeln errichtete, immer gleiche Architektur der Verdachtserzeugung. Das beschriebene Repressionsregime verhandelt weniger individuelle Taten, als dass es durch die Wiederholung bestimmter Etiketten eine Gemeinschaft als Ganze ins Visier nimmt. Diese Etiketten bleiben nicht in den Verfahrensakten; sie wandern in Schlagzeilen, soziale Medien, Nachbarschaftsbeziehungen und das Arbeitsleben. Im Ergebnis wird nicht nur die Freiheit der Betroffenen angegriffen, sondern ihre gesellschaftliche Existenz.

1. Die Logik der zugehörigkeitsbasierten Anklage

Die gemeinsame Sprache der Einsatzmitteilungen 2025 knüpft nicht an individuelle Taten, sondern an Zugehörigkeit an. Der in amtlicher Rhetorik und Sicherheitsapparat fortlaufend reproduzierte „FETÖ“-Rahmen trägt eine auf Mitgliedschaft gestützte Politik der Verfeindung. Hunderte Personen werden innerhalb desselben Begriffsgerüsts beschuldigt und inhaftiert, ohne dass ihre Handlungen einzeln geprüft oder konkrete Tatvorwürfe benannt würden. Die Betroffenen werden in der Öffentlichkeit verurteilt, bevor sie ein Gericht betreten; Stigmatisierung und Ausschluss aus dem zivilen Leben wirken als faktische Strafe, die vom Urteil unabhängig ist. Die staatliche Strafgewalt operiert damit nicht nur über Gerichtsentscheidungen, sondern ebenso über gesellschaftliche Isolation.

2. Die Kriminalisierung von Wohnen und sozialem Kontakt

Studierende, die gemeinsam eine Wohnung bewohnen, werden unter den Etiketten „Gaybubet-Wohnung“ und „Zellenwohnung“ inhaftiert. Das Wohnen unter einem Dach, die Zugehörigkeit zum selben Umfeld, die Arbeit im selben Betrieb, der gemeinsame Kino- oder Picknickbesuch – elementare Tatsachen des Alltags können sich unvermittelt in strafbares Verhalten verwandeln. Diese Praxis trifft die Betroffenen nicht nur rechtlich, sondern auch sozial: Indem selbst Arbeitssuche, Zusammenkommen und gemeinsame Freizeit kriminalisiert werden, werden sämtliche sozialen Bindungen der Zielgruppe gekappt. Auf diese Weise wird die mechanische Prozedur der Verurteilung zum „zivilen Tod“ in Gang gehalten.

3. Unbestimmte, furchterzeugende Etiketten

Die Einsatzmitteilungen arbeiten mit unbestimmten, beunruhigenden Formeln – „Krypto-Struktur“, „geheimer Imam“, „Unterwanderung“, „Zellenwohnung“, „Neustrukturierung“ –, die fortlaufend wiederholt werden und die öffentliche Wahrnehmung formen. Die verwendete Sprache ist nicht juristischer, sondern propagandistischer Natur; der gesellschaftliche Verdacht wird permanent wachgehalten, und die menschlichen Züge der Zielgruppe werden im öffentlichen Bild getilgt, bis nur die abstrakte Figur einer „Bedrohung“ übrig bleibt. Materielle Hilfe für betroffene Familien oder das gemeinsame Wohnen von Studierenden kann unter der Rubrik „aktuelle Struktur“ als terroristische Aktivität gewertet werden.

4. Die Kriminalisierung gewöhnlicher Geschäftstätigkeit: der Vorwurf der „Terrorismusfinanzierung“

Eine weitere, 2025 häufig zu beobachtende Tendenz ist die Verknüpfung wirtschaftlicher Betätigung mit der Anklagesprache. Existenzsichernde Praktiken – Döner-Imbiss, Konditorei, Lebensmittelgeschäft, Kleinproduktion, Hofprodukte, handwerklicher Verkauf – werden über den Topos der „Terrorfinanzierung“ kriminalisiert. Das besondere Gewicht dieses Vorwurfstyps liegt darin, dass er nicht allein die Person, sondern ihre Existenzgrundlage trifft: Wer mitsamt seiner Familie die Erwerbsquelle verliert, verliert mit der Freiheit zugleich die Möglichkeit, das eigene Leben zu bestreiten. Dies ist die unmittelbar ökonomische Dimension der Verurteilung zum „zivilen Tod“.

 

 

RECHTLICHER RAHMEN: DIE VERLETZTEN GRUNDPRINZIPIEN

Der folgende Abschnitt ordnet die dokumentierten Vorwurfsmuster den verletzten Grundprinzipien des nationalen und internationalen Rechts zu.

Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 7 EMRK; Art. 15 IPbpR; Art. 38 türkVerf)

Nach dem Grundprinzip des Strafrechts müssen Straftat und Strafe gesetzlich bestimmt sein, und der Einzelne muss vorhersehen können, welches Verhalten welche Sanktion nach sich zieht. Dieses Prinzip ist neben Art. 38 der türkischen Verfassung durch Art. 7 EMRK und Art. 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert. Wie der Bericht dokumentiert, wird der Bereich des Strafbaren durch unbestimmte Etiketten ausgeweitet; das Gesetzlichkeitsprinzip wird dadurch faktisch ausgehöhlt, und die Betroffenen werden in einen Zustand rechtlicher Unvorhersehbarkeit versetzt. Der EGMR hat im Urteil Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei exakt dieses Muster – die quasi-automatische Umwandlung von Umständen wie der ByLock-Nutzung in eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft – als Verletzung von Art. 7 festgestellt.

Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 IPbpR)

Die Unschuldsvermutung gebietet, jede Person bis zum rechtskräftigen Schuldnachweis als unschuldig zu behandeln. Die Form der öffentlichen Präsentation der Operationen verletzt diese Vermutung systematisch: Die gleichzeitige Bekanntgabe einer Vielzahl von Personen in identischer Schlagzeilensprache, die mediale Zurschaustellung von Bildern und Identitäten erzeugen bereits im Ermittlungsstadium eine gesellschaftliche Vorverurteilung. Die Betroffenen verlieren Beruf, Ansehen und soziales Umfeld, bevor sie vor Gericht stehen – einer der schnellsten Wege in den „zivilen Tod“.

Individualisierung des Tatvorwurfs und Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit

Das Strafrecht richtet sich gegen Personen, nicht gegen Gemeinschaften; der Tatvorwurf muss an die konkrete Handlung der Person anknüpfen und Zeit, Ort, Vorsatz und Wirkung benennen. In den Mitteilungen des Jahres 2025 und den dokumentierten Fällen werden die Vorwürfe demgegenüber überwiegend ohne Individualisierung, eingebettet in eine Zugehörigkeitserzählung, formuliert. Alltägliche Verhaltensweisen – das Wohnen in derselben Wohnung, die Arbeit im selben Betrieb, gemeinsamer Handel, sozialer Kontakt – werden ohne Anbindung an eine konkrete Gewalttat zur Grundlage des Terrorverdachts gemacht. Die Betroffenen werden nicht nach ihren Handlungen, sondern nach ihren Beziehungs- und Zugehörigkeitsnetzen beurteilt; dies ist die offene Logik kollektiver Bestrafung.

Recht auf Freiheit und Sicherheit; Willkürverbot (Art. 5 EMRK; Art. 9 IPbpR)

Freiheitsentzug ist nur zulässig, soweit er gesetzmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Kontinuität der Operationen, ihr räumlicher Umfang und die zugehörigkeitsbasierten Massenfestnahmen und -inhaftierungen zeigen, dass der Freiheitsentzug von der Ausnahme zur verbreiteten Praxis geworden ist. Dass Haftentscheidungen nicht auf einer Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beruhen, sondern Einschüchterungsfunktion erfüllen, verleiht der Praxis einen strukturell willkürlichen Charakter und erfüllt die Kriterien willkürlicher Haft im Sinne von Art. 9 IPbpR.

Recht auf ein faires Verfahren und Beweisstandard (Art. 6 EMRK)

Das faire Verfahren ist keine auf den Gerichtssaal beschränkte Formalität; die Verlässlichkeit des Beweises, die Art seiner Gewinnung, die Herstellung seines Bezugs zur Person und die Realität kontradiktorischer Verhandlung gehören zu seinen Kernelementen. Wie der EGMR in seinen Urteilen zu Verfahren mit Hizmet-Bezug betont hat, werden die Grenzen des Strafrechts konturlos ausgedehnt, legale Handlungen als Belastungsbeweise gewertet und Strafverfahren über den Topos der Terrorbekämpfung zweckentfremdet. Die übermäßige Stützung auf Kronzeugenaussagen, die Abstraktheit der Beweise und die Praxis der Sammelverfahren sind mit den Standards des Art. 6 unvereinbar.

Meinungs- und Vereinigungsfreiheit; die Verengung des zivilen Raums (Art. 10–11 EMRK)

Das Repressionsregime bleibt nicht auf das Strafrecht beschränkt; es schwächt das zivile Gefüge der Gesellschaft insgesamt. Dass jeder soziale Kontakt, jede Hilfe, jede Geschäftsbeziehung – mitunter schon ein Gruß – mit der Zielgruppe Verdacht auslösen kann, schränkt die durch Art. 10 und 11 EMRK garantierten Freiheiten faktisch ein. Menschen verstummen, ziehen sich zurück und werden unsichtbar; dieser Prozess bildet die gesellschaftliche Dimension der Verurteilung zum „zivilen Tod“.

Religions- und Gewissensfreiheit; Diskriminierungsverbot (Art. 9 und 14 EMRK)

Dass die Operationen selektiv eine glaubensgeprägte Gemeinschaft erfassen, erzeugt eine glaubensbasierte Stigmatisierung und beeinträchtigt die durch Art. 9 EMRK geschützte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dass dieselbe Praxis ausschließlich gegen diese Gemeinschaft gerichtet wird, wirft zugleich gravierende Fragen unter dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 auf.

„Ziviler Tod“ und die Berührung mit dem Völkerstrafrecht

Die seit nahezu einem Jahrzehnt andauernde Praxis gegen die Hizmet-Bewegung erschöpft sich nicht in Inhaftierungen und Freiheitsstrafen. Ausschluss aus der Beschäftigung, Kriminalisierung des Handels, Stigmatisierung, das Kappen sozialer Bindungen, die Erfassung von Kindern und die Zerstörung von Zukunftsperspektiven verdichten sich zu einer Praxis, die die Zielgemeinschaft Schritt für Schritt zum „zivilen Tod“ verurteilt. Intensität, Dauer und staatliche Koordination dieser Praxis gebieten eine Würdigung nicht allein auf der Ebene der Menschenrechtsverletzungen, sondern auch nach Art. 7 des Römischen Statuts – namentlich unter den Tatbeständen der Verfolgung (Art. 7 Abs. 1 lit. h) und des systematischen Freiheitsentzugs (Art. 7 Abs. 1 lit. e).

 

 

INTERNATIONALE REAKTIONEN UND RECHTLICHE ANALYSE (2025)

Die von der türkischen Regierung als „innere Angelegenheit“ präsentierte Praxis wurde 2025 von internationalen Mechanismen durchgängig als rechtswidrig bewertet und kritisiert.

1. Türkei-Bericht der Europäischen Kommission (November 2025)

Die Erweiterungsberichte der Europäischen Kommission halten an der Feststellung fest, dass die Justiz als Instrument zur Unterdrückung der politischen Opposition eingesetzt wird. Die Berichte betonen, dass der Terrorismusbegriff in einer mit internationalen Normen unvereinbaren Weite ausgelegt und das Recht instrumentalisiert wird; die den „Kıskaç“-Operationen zugrunde liegenden Beweisarten (ByLock, Kontobewegungen u. a.) seien nach europäischen Standards für sich genommen nicht verurteilungsfähig.

2. Das EGMR-Urteil Yüksel Yalçınkaya und die fortgesetzte Praxis

Die Große Kammer des EGMR hat im Urteil Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei (Nr. 15669/20, 26. September 2023) entschieden, dass die quasi-automatische Umwandlung von Umständen wie ByLock-Nutzung und Kontobewegungen bei der Bank Asya in eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz), Art. 6 Abs. 1 (faires Verfahren) und Art. 11 verletzt; der Gerichtshof hat den strukturellen Charakter des Problems hervorgehoben und auf die Notwendigkeit genereller Maßnahmen nach Art. 46 hingewiesen. Dass dieselben Kriterien in den Operationen des Jahres 2025 weiterhin als tragende Anklagegrundlage dienen, belegt die offene Missachtung der Konventionsverpflichtungen durch die Türkei.

3. Ministerkomitee des Europarats (2025)

Das Ministerkomitee hat in seinen Sitzungen im Juni, September und Dezember 2025 festgestellt, dass die Türkei das Yalçınkaya-Urteil nicht umsetzt; es hat den systemischen Charakter der Verletzung benannt und die Überwachung nach Art. 46 auf der Tagesordnung gehalten.

4. Folter und Misshandlung: der CPT-Bericht 2025

Der im Februar 2025 veröffentlichte Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung der Folter (CPT) verweist auf die Überbelegung türkischer Gefängnisse und auf Defizite beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. Der dort dokumentierte Befund der „Behinderung des Behandlungszugangs erkrankter Gefangener“ deckt sich mit dem in Fall 3 dieses Berichts dargestellten Muster und stützt die Würdigung nach Art. 7 Abs. 1 lit. k des Römischen Statuts.

5. Human Rights Watch, World Report 2025

HRW charakterisiert die Lage in der Türkei im World Report 2025 als „Normalisierung der Repression“; die justizielle Schikane gegen Personen mit Hizmet-Bezug sei zur Routine geworden, und die Terrorismusgesetzgebung werde zur Mundtotmachung der Zivilgesellschaft missbraucht.

Auch die Mechanismen der Vereinten Nationen betonen wiederholt, dass die weite und unbestimmte Anwendung des Terrorbekämpfungsrechts die Einschränkungen des zivilen Raums verschärft, die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit beschädigt und die Kriminalisierung gewöhnlicher sozialer und wirtschaftlicher Aktivitäten mit den Menschenrechten unvereinbar ist. Diese Feststellungen bekräftigen die Kernthese des Berichts: Terrorvorwürfe, die an gewaltferne Alltagsbeziehungen und Erwerbspraktiken anknüpfen, sind nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach den internationalen Menschenrechtsstandards ein inakzeptabler Machtmissbrauch.

 

 

SCHLUSSFOLGERUNG UND GESAMTWÜRDIGUNG

Werden die Operationen des Jahres 2025 in ihrer Gesamtheit betrachtet, so zeigt sich, dass nahezu sämtliche Vorwürfe an Verhaltensmuster anknüpfen, von denen der EGMR und der UN-Menschenrechtsausschuss wiederholt festgestellt haben, dass sie für sich genommen keine Straftat begründen.

Die über das Jahr geführten Operationen belegen, dass die Staatspraxis gegenüber der Hizmet-Bewegung den Rahmen individueller Strafverfolgung verlassen hat und in ein Regime kollektiver Bestrafung aufgrund von Glauben und Zugehörigkeit übergegangen ist. Ohne Nachweis konkreter Gewalttaten werden soziale Beziehungen, wirtschaftliche Aktivitäten und alltägliche Lebenspraktiken zum tragenden Element des Terrorvorwurfs gemacht; über die amtliche Rhetorik und regierungsnahe Medien wird die Zielgruppe systematisch entmenschlicht. Dieses Bild zeugt nicht von einem Sicherheitsbedürfnis, sondern von der Fortschreibung einer politisch-ideologischen Feindbildkonstruktion.

Das Verdachtserzeugungssystem dieses Regimes beruht nicht auf dem konkreten Zusammenhang zwischen Tat und Täter, sondern auf einer identitäts- und zugehörigkeitsindexierten Struktur. Abstrakte Etiketten wie „aktuelle Struktur“, „Krypto-Struktur“ und „geheime Organisierung“ sind an die Stelle der Feststellung strafbaren Verhaltens getreten; das Strafrecht wird aus einem Instrument der Wahrheitsfindung in ein Instrument der Einschüchterung verwandelt. Dass Menschen gemeinsam wohnen, einander beistehen, im selben Betrieb arbeiten, Gesellschaften gründen, Unternehmen führen, Löhne zahlen und Handel treiben, wird ohne Bezug zu einer konkreten Gewalttat in einen Terrorvorwurf überführt – unter systematischer Verletzung des Grundsatzes nullum crimen sine lege.

Das gerichtliche Verfahren wird dabei von faktischen Vollstreckungswirkungen in der Gesellschaft begleitet: Stigmatisierung, Ausschluss aus der Arbeit, Beschränkung des Wohnens, die Beschädigung der Bildungs- und Sozialumfelder der Kinder sowie das Zerreißen nachbarschaftlicher und verwandtschaftlicher Bindungen verurteilen die Betroffenen Schritt für Schritt zum „zivilen Tod“.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Dass Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2025 nicht auf konkrete Gewalttaten, sondern auf Zugehörigkeitsvermutungen gestützt wurden, bewirkt willkürlichen Freiheitsentzug, die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, die Verengung des Raums der Glaubensfreiheit und die systematische Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die Praxis verstößt damit gegen Art. 5, 6, 9 und 14 EMRK sowie gegen Art. 9 und 18 IPbpR.

Die landesweite Kontinuität der Operationen, ihre Koordination durch staatliche Stellen und ihre Ausrichtung auf ein bestimmtes gesellschaftliches Segment machen eine Würdigung über die Ebene der Menschenrechtsverletzungen hinaus aus der Perspektive des Völkerstrafrechts unausweichlich. Das Ergebnis ist eine auf Dauer gestellte Staatspraxis, die auf die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Eliminierung einer Gemeinschaft zielt. Dieser Befund enthält Elemente, die im Rahmen von Art. 7 des Römischen Statuts – namentlich der Verfolgung (Art. 7 Abs. 1 lit. h) und des systematischen Freiheitsentzugs (Art. 7 Abs. 1 lit. e) – ernsthaft zu erörtern sind.

Das Bild des Jahres 2025 zeigt, dass die unter dem Titel der Terrorbekämpfung geführte Justizpraxis zu einem System gesellschaftlicher Verdrängung geworden ist – einem System, das selbst gewöhnlichste Alltagshandlungen kriminalisiert, die Betroffenen an den Rand der Gesellschaft drängt, sozial isoliert und ihre Zukunft zerstört. Ziel dieses Berichts ist es, sowohl die Rechtsverletzungen dieses Systems als auch die menschlichen Trümmer, die es hinterlässt, sichtbar zu machen.

Quellenverzeichnis

1. Rechtsquellen und internationale Instrumente

Internationaler Strafgerichtshof. (1998). Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Art. 7: Verbrechen gegen die Menschlichkeit. URL: https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/2024-05/Rome-Statute-eng.pdf. Zugriff: 15.06.2026.

Internationaler Strafgerichtshof. (2011). Elements of Crimes. URL: https://www.icc-cpi.int/sites/default/files/Publications/Elements-of-Crimes.pdf. Zugriff: 15.06.2026.

Europarat. (1950/2021). Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 14 und 18 EMRK. URL: https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_eng. Zugriff: 15.06.2026.

Vereinte Nationen, Office of the High Commissioner for Human Rights. (1966). International Covenant on Civil and Political Rights, insbesondere Art. 9, 14 und 15 IPbpR. URL: https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-civil-and-political-rights. Zugriff: 15.06.2026.

Republik Türkei. (1982). Verfassung der Republik Türkei, insbesondere Art. 38. URL: https://www.anayasa.gov.tr/media/7258/anayasa_eng.pdf. Zugriff: 15.06.2026.

Republik Türkei. (2004). Türkisches Strafgesetzbuch Nr. 5237, insbesondere Art. 83. Übersetzung verfügbar über die Venedig-Kommission. URL: https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-REF%282016%29011-e. Zugriff: 15.06.2026.

Republik Türkei, Ministerium für Schatz- und Finanzwesen, MASAK. (2013). Law No. 6415 on the Prevention of the Financing of Terrorism. URL: https://masak.hmb.gov.tr/law-no-6415-on-the-prevention-of-the-financing-of-terrorism/. Zugriff: 15.06.2026.

2. Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. (2023). Yüksel Yalçınkaya v. Türkiye, Nr. 15669/20, Große Kammer, Urteil vom 26. September 2023. URL: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-227636. Zugriff: 15.06.2026.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. (2013). Gülay Çetin v. Turkey, Nr. 44084/10, Urteil vom 5. März 2013. URL: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-150842. Zugriff: 15.06.2026.

3. Amtliche Mitteilungen, Presseberichte und Open-Source-Quellen zur Chronologie 2025

Bold Medya. (2025, 21. November). Türkiye’de soykırıma varan soruşturmalar: 2016-2024 arasında 3 milyon kişiye terörist suçlaması yapıldı. URL: https://www.boldmedya.com/2025/11/21/turkiyede-soykirima-varan-sorusturmalar-2016-2024-arasinda-3-milyon-kisiye-terorist-suclamasi-yapildi/. Zugriff: 15.06.2026.

Demirören Haber Ajansı. (2025, 14. Januar). 23 ilde FETÖ operasyonu: 110 gözaltı. URL: https://www.dha.com.tr/gundem/23-ilde-feto-operasyonu-110-gozalti-2565636. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 18. Januar). FETÖ’ye yönelik Kıskaç-35 operasyonlarında yakalanan 33 şüpheli tutuklandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-35-operasyonlarinda-yakalanan-33-supheli-tutuklandi/3454218. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 24. Januar). FETÖ’ye yönelik Kıskaç-36 operasyonlarında 71 şüpheli gözaltına alındı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-36-operasyonlarinda-71-supheli-gozaltina-alindi/3460873. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 4. Februar). FETÖ’ye yönelik Kıskaç-37 operasyonlarında 93 şüpheli gözaltına alındı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-37-operasyonlarinda-93-supheli-gozaltina-alindi/3471043. Zugriff: 15.06.2026.

T.C. İçişleri Bakanlığı. (2025, 10. Februar). Kıskaç-38 operasyonlarında 45 şüpheli yakalandı. URL: https://www.icisleri.gov.tr/kiskac-38-operasyonlarinda-45-supheli-yakalandi. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 15. Februar). FETÖ’ye yönelik Kıskaç-39 operasyonlarında 103 zanlı yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-kiskac-39-operasyonlarinda-103-zanli-yakalandi/3482788. Zugriff: 15.06.2026.

T.C. İçişleri Bakanlığı. (2025, 21. Februar). Kıskaç-40 operasyonlarında 353 şüpheli yakalandı. URL: https://icisleri.gov.tr/kiskac-40-operasyonlarinda-353-supheli-yakalandi. Zugriff: 15.06.2026.

T.C. İçişleri Bakanlığı. (2025, März). 19-27 Mart 2025 tarihleri arasında 27 ilde FETÖ/PDY silahlı terör örgütüne yönelik operasyonlar düzenlendi. URL: https://www.icisleri.gov.tr/19-27-mart-2025-tarihleri-arasinda-27-ilde-fetopdy-silahli-teror-orgutune-yonelik-operasyonlar-duzenlendi. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 11. April). İstanbul merkezli FETÖ operasyonunda 36 zanlı yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-feto-operasyonunda-36-zanli-yakalandi/3534747. Zugriff: 15.06.2026.

Sabah. (2025, 30. April). 42 ilde FETÖ operasyonu: 169 şüpheli yakalandı. URL: https://www.sabah.com.tr/gundem/2025/04/30/42-ilde-feto-operasyonu-169-supheli-yakalandi. Zugriff: 15.06.2026.

Yeni Şafak. (2025, 11. Mai). 47 ilde operasyon düzenlenmişti: FETÖ’nün yeni taktikleri deşifre oldu. URL: https://www.yenisafak.com/gundem/47-ilde-operasyon-duzenlenmisti-fetonun-yeni-taktikleri-desifre-oldu-4705822. Zugriff: 15.06.2026.

Haber240. (2025, 16. Mai). FETÖ’ye 27 ilde operasyon: 101 kişi gözaltında. URL: https://haber240.com/gundem/fetoye-27-ilde-operasyon-101-kisi-gozaltinda-20388h. Zugriff: 15.06.2026.

Euronews Türkçe. (2025, 23. Mai). 15 Temmuz darbe girişimiyle ilişkili 63 askeri personel hakkında gözaltı kararı. URL: https://tr.euronews.com/2025/05/23/15-temmuz-darbe-girisimiyle-iliskili-63-askeri-personel-hakkinda-gozalti-karari. Zugriff: 15.06.2026.

Şehir Medya / Anadolu Ajansı. (2025, 30. Mai). FETÖ’ye yönelik İzmir merkezli operasyonda yakalanan 13 şüpheli tutuklandı. URL: https://www.sehirmedya.com/gundem/feto-ye-yonelik-izmir-merkezli-operasyonda-yakalanan-13-supheli-tutuklandi-466576. Zugriff: 15.06.2026.

Habertürk. (2025, 27. Mai). Künefe zincirine FETÖ operasyonu: 33 gözaltı. URL: https://www.haberturk.com/kunefe-zincirine-feto-operasyonu-33-gozalti-son-dakika-haberleri-3794053. Zugriff: 15.06.2026.

TRT Haber. (2025, 27. Juni). FETÖ’ye 46 ilde operasyon: 361 gözaltı. URL: https://www.trthaber.com/haber/gundem/fetoye-46-ilde-operasyon-361-gozalti-912085.html. Zugriff: 15.06.2026.

Özarslan, S. (2025, 27. Juni). Social-Media-Beitrag zu Festnahmen von Studentinnen in İzmir. X. URL: https://x.com/sevincozarslan/status/1938482407876805051. Zugriff: 15.06.2026.

TRT Haber. (2025, 24. Juni). FETÖ soruşturmasında 176 askere gözaltı kararı. URL: https://www.trthaber.com/haber/gundem/feto-sorusturmasinda-176-askere-gozalti-karari-911690.html. Zugriff: 15.06.2026.

Türkiye Gazetesi. (2025, 1. Juli). 30 ilde FETÖ operasyonu: 156 kişi yakalandı. URL: https://www.turkiyegazetesi.com.tr/gundem/30-ilde-feto-operasyonu-156-kisi-yakalandi-1127533. Zugriff: 15.06.2026.

Yerlikaya, A. (2025, 14. Juli). Mitteilung zu FETÖ-Operationen in 20 Provinzen. X. URL: https://x.com/AliYerlikaya/status/1944631748605657119. Zugriff: 15.06.2026.

Independent Türkçe. (2025, 15. Juli). 15 Temmuz’un 9. yıldönümü’nde FETO operasyonları. URL: https://www.indyturk.com/node/761869. Zugriff: 15.06.2026.

T.C. İçişleri Bakanlığı. (2025, 16. August). İçişleri Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: 29 ilde FETÖ’ye yönelik Jandarmamız tarafından son 10 gündür devam eden operasyonlarda 49 şüpheliyi yakaladık. URL: https://www.icisleri.gov.tr/icisleri-bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-29-ilde-fetoye-yonelik-jandarmamiz-tarafindan-son-10-gundur-devam-eden-operasyonlarda-49-supheliyi-yakaladik. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 16. August). FETÖ’ye yönelik operasyonlarda 49 şüpheli yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-operasyonlarda-49-supheli-yakalandi/3660992. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 10. September). FETÖ’ye yönelik operasyonlarda yakalanan 40 şüpheli tutuklandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-operasyonlarda-yakalanan-40-supheli-tutuklandi/3683243. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 16. September). FETÖ’nün Dışişleri Bakanlığı mahrem yapılanmasına yönelik soruşturmada 15 gözaltı kararı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetonun-disisleri-bakanligi-mahrem-yapilanmasina-yonelik-sorusturmada-15-gozalti-karari/3688724. Zugriff: 15.06.2026.

Diken. (2025, 30. September). 16 ilde FETÖ operasyonu: 35 kişi gözaltında. URL: https://www.diken.com.tr/16-ilde-feto-operasyonu-35-kisi-gozaltinda/. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 3. Oktober). FETÖ’ye yönelik operasyonlarda yakalanan 64 şüpheli tutuklandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-operasyonlarda-yakalanan-64-supheli-tutuklandi/3706238. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 28. Oktober). İstanbul merkezli 11 ilde FETÖ/PDY operasyonunda 22 zanlı yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-11-ilde-feto-pdy-operasyonunda-22-zanli-yakalandi/3728439. Zugriff: 15.06.2026.

T24. (2025, 31. Oktober). Garson kod adlı gizli tanıktan çıkan verilerden 11 ilde FETÖ operasyonu: 10 şüpheli tutuklandı. URL: https://t24.com.tr/gundem/garson-kod-adli-gizli-taniktan-cikan-verilerden-11-ilde-feto-operasyonu-10-supheli-tutuklandi%2C1272092. Zugriff: 15.06.2026.

T.C. İçişleri Bakanlığı. (2025, 17. November). İstanbul merkezli 27 ilde FETÖ’ye yönelik operasyonlar düzenlendi. URL: https://www.icisleri.gov.tr/istanbul-merkezli-27-ilde-fetoye-yonelik-operasyonlar-duzenlendi. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 17. November). İstanbul merkezli 27 ilde FETÖ’ye yönelik operasyonlarda 71 şüpheli yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/istanbul-merkezli-27-ilde-fetoye-yonelik-operasyonlarda-71-supheli-yakalandi-/3745608. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 18. November). FETÖ’nün Kara Kuvvetleri Komutanlığındaki mahrem yapılanması soruşturmasında 22 gözaltı kararı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetonun-kara-kuvvetleri-komutanligindaki-mahrem-yapilanmasi-sorusturmasinda-22-gozalti-karari/3746572. Zugriff: 15.06.2026.

TRT Haber. (2025, 9. Dezember). 6 ilde FETÖ’nün finans yapılanmasına operasyon: 13 gözaltı kararı. URL: https://www.trthaber.com/haber/gundem/6-ilde-fetonun-finans-yapilanmasina-operasyon-13-gozalti-karari-928172.html. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 17. Dezember). FETÖ’ye yönelik son iki haftada düzenlenen operasyonlarda yakalanan 90 şüpheli tutuklandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-son-iki-haftada-duzenlenen-operasyonlarda-yakalanan-90-supheli-tutuklandi/3773274. Zugriff: 15.06.2026.

TRT Haber. (2025, 21. Dezember). 28 ilde FETÖ operasyonu: 50 tutuklama. URL: https://www.trthaber.com/haber/gundem/28-ilde-feto-operasyonu-50-tutuklama-929269.html. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 21. Dezember). FETÖ’ye yönelik 28 ilde düzenlenen operasyonlarda 76 şüpheli yakalandı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetoye-yonelik-28-ilde-duzenlenen-operasyonlarda-76-supheli-yakalandi/3776932. Zugriff: 15.06.2026.

Anadolu Ajansı. (2025, 25. Dezember). FETÖ’nün “kamu mahrem yapılanması”na yönelik soruşturmada 20 şüpheli hakkında gözaltı kararı. URL: https://www.aa.com.tr/tr/gundem/fetonun-kamu-mahrem-yapilanmasina-yonelik-sorusturmada-20-supheli-hakkinda-gozalti-karari/3780323. Zugriff: 15.06.2026.

Demirören Haber Ajansı. (2025, 25. Dezember). FETÖ/PDY’nin kamu mahrem yapılanmasına yönelik 20 gözaltı kararı. URL: https://www.dha.com.tr/gundem/feto-pdynin-kamu-mahrem-yapilanmasina-yonelik-20-gozalti-karari-2783961. Zugriff: 15.06.2026.

4. Bildnachweise

Human Rights Defenders e.V. (2026). Abbildungen 1 bis 21 zum Jahresbericht 2025. Bilddateien eingebunden über: https://humanrights-ev.com/wp-content/uploads/2026/06/. Zugriff: 15.06.2026.

Human Rights Defenders e.V. Berlin nahm an einer internationalen Konferenz zu Hassrede und Hasskriminalität teil

International Conference on Hate Speech

Human Rights Defenders e.V. Berlin nahm an der internationalen Konferenz zu Hassrede und Hasskriminalität teil, die am 28. und 29. Mai in Limerick, Irland, stattfand.

Die Konferenz wurde vom Centre for the Study of Hate der University of Limerick in enger Zusammenarbeit mit dem Lenkungsausschuss des Europarates für Antidiskriminierung, Vielfalt und Inklusion (CDADI) organisiert. Die Veranstaltung brachte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, politische Entscheidungsträger, Juristinnen und Juristen, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Menschenrechtsexperten aus verschiedenen europäischen Ländern zusammen.

Die Eröffnungsrede hielt Professor Shane Kilcommins, Präsident der University of Limerick. Die Abschlussveranstaltung wurde von Professor Jennifer Schweppe, einer der führenden Expertinnen auf dem Gebiet der Hasskriminalitätsforschung, geleitet. Darüber hinaus nahm Matteo Tracchi von der Abteilung für Hassrede und Hasskriminalität des Europarates an den abschließenden Diskussionen teil.

Besondere Aufmerksamkeit erhielten drei Fachvorträge, die die Folgen staatlich geförderter Stigmatisierung, Hassrede und Diskriminierung in der Türkei aus unterschiedlichen Perspektiven untersuchten.

Professor Hüseyin Demir präsentierte den Vortrag „State-Driven Stigmatization as Hate Speech: Implications for European Human Rights Law and Strategic Litigation“. Die Studie analysierte, wie staatlich betriebene Stigmatisierung als strukturelles Menschenrechtsproblem im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstanden werden kann und welche rechtlichen Folgen diskriminierende Narrative und Praktiken nach sich ziehen.

Der Journalist und Forscher Kerim Balcı stellte den Beitrag „Cross-border Impacts of Hate Speech and Hate Crime: How to Mitigate Harm Emanating from Another Jurisdiction“ vor. Im Mittelpunkt standen die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Hassrede, insbesondere im Zusammenhang mit Asylverfahren, internationalen Schutzmechanismen und den Erfahrungen von Diaspora-Gemeinschaften.

Privatdozent Dr. Fikret Demirçivi präsentierte den Vortrag „Crafting the Undeserving Victim: Hate Speech and Narrative Warfare in State Repression“. Seine Analyse zeigte auf, wie staatlich geprägte Narrative bestimmte Gruppen delegitimieren und öffentliche Wahrnehmungen beeinflussen können, wodurch Ausgrenzung und Diskriminierung begünstigt werden.

Zusammengenommen verdeutlichten die drei Vorträge, dass Hassrede, Stigmatisierung und Diskriminierung nicht nur als einzelne Rechtsverletzungen betrachtet werden sollten, sondern als miteinander verbundene strukturelle Phänomene mit weitreichenden Folgen für den Schutz der Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit.

Darüber hinaus bot die Konferenz eine wichtige Plattform für den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Zivilgesellschaft und internationalen Institutionen im Kampf gegen Hassrede, Hasskriminalität und Diskriminierung.

Human Rights Defenders e.V. Berlin wird sich auch künftig für die Förderung der Menschenwürde, der Grundrechte, demokratischer Werte und des Schutzes gefährdeter Gruppen einsetzen. Gemeinsam mit internationalen Partnern werden wir weiterhin dazu beitragen, Diskriminierung entgegenzuwirken und die Menschenrechte in Europa zu stärken.

#HumanRightsDefenders #HRDBerlin #Menschenrechte #Hassrede #Hasskriminalität #Europarat #CDADI #Rechtsstaatlichkeit #Demokratie #Zivilgesellschaft

Späte Gerechtigkeit: Unser großer juristischer Sieg im Fall Gökhan Açıkkollu!

Gokhan acikkollu

Unser Rechtskampf hat ein historisches Ergebnis hervorgebracht! Nach den Vereinten Nationen hat nun auch das türkische Verfassungsgericht (AYM) entschieden, dass der Staat direkt für den Tod des unter Folter verstorbenen Lehrers Gökhan Açıkkollu verantwortlich ist. Wenn auch spät, hat die Gerechtigkeit gesiegt – ein Meilenstein in unserem Kampf gegen Folter und Straflosigkeit.

Das Verfassungsgericht (AYM) hat ein historisches Urteil gefällt und entschieden, dass der Staat direkt für den Tod des Lehrers Gökhan Açıkkollu verantwortlich ist, der 2016 in Polizeigewahrsam sein Leben verlor. Diese Entscheidung, die fast ein Jahrzehnt nach dem Vorfall ergeht, ist das greifbarste Ergebnis unseres entschlossenen Kampfes als Association of Human Rights Defenders (HRD) auf internationaler Ebene.

Der Prozess hinter unserem Erfolg: Die UN-Initiative von HRD

In jener dunklen Zeit, in der innerstaatliche Rechtsbehelfe bewusst in die Länge gezogen und wirkungslos gemacht wurden, haben wir als Association of Human Rights Defenders (HRD) zusammen mit der International Association for Human Rights Advocacy in Genf (IAHRA) die Initiative ergriffen.

Am 29. Januar 2020 haben wir im Namen der Familie von Gökhan Açıkkollu direkt beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UN) Beschwerde eingelegt.

Der UN-Menschenrechtsausschuss wies die Verteidigung der Regierung, wonach „die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft seien“, zurück und erließ am 25. Oktober 2022 ein klares Urteil wegen Menschenrechtsverletzungen gegen die Türkei. Die UN bestätigte, dass der Staat Açıkkollu nicht vor Folter und Tod geschützt hat. Die heutige AYM-Entscheidung ist ein direktes Ergebnis dieses internationalen Erfolgs und des Drucks, den unsere Vereinigung (HRD) bei den UN aufgebaut hat!

Die Bedeutung der AYM-Entscheidung: Verletzung in zwei Dimensionen

Obwohl das AYM das Verfahren jahrelang nach der Entscheidung des UN-Ausschusses verschleppt hat, musste es letztendlich die Wahrheit akzeptieren. Dies ist die ERSTE Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Zeit nach dem 15. Juli, in der sowohl das Recht auf Leben als auch das Verbot von Misshandlung in materieller und formeller Hinsicht als verletzt anerkannt wurden.

Das AYM stellte zwei kritische Dimensionen der Verletzung fest:

  • Materielle Dimension (Direkte Verantwortung): Nach Prüfung der chronologischen medizinischen Berichte, Hämatome und psychischen Traumata entschied das AYM, dass der Staat direkt für die physische und psychische Gewalt verantwortlich ist, die zu Açıkkollus Tod führte. Der Staat hat seine absolute Schutzpflicht für eine in Gewahrsam befindliche Person verletzt.

  • Formelle Dimension (Unzureichende Untersuchung): Das AYM kritisierte die Einstellungsbeschlüsse der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul, die darauf abzielten, den Vorfall zu vertuschen. Es stellte fest, dass die Untersuchung oberflächlich war, Kameraufnahmen ignoriert und Foltervorwürfe nicht weiterverfolgt wurden.

13 Tage unter Folter: Wir haben es nicht vergessen

Der Lehrer Gökhan Açıkkollu wurde am 23. Juli 2016 unter schweren und haltlosen Anschuldigungen aus seinem Haus verschleppt. Obwohl er an Panikattacken und Diabetes litt, wurde er 13 Tage lang im Gewahrsam der Polizeidirektion Istanbul schweren Schlägen, Beschimpfungen und physischer Gewalt ausgesetzt.

Obwohl Ärzte in den medizinischen Berichten vermerkten: „Er wird seit 6 Tagen im Gewahrsam schweren Beleidigungen und Beschimpfungen ausgesetzt“, und ein Zellengenosse aussagte: „Sie haben ihn zu Tode geprügelt, mindestens 15 Personen sind Zeugen“, versuchten die Justizbehörden jahrelang, den Fall zu den Akten zu legen. Gerichtsmedizinische Berichte zeigten später, dass sein tödlicher Herzinfarkt durch den extremen Stress der Haftbedingungen ausgelöst wurde.

Wie geht es weiter? Die Täter werden zur Rechenschaft gezogen!

Diese Entscheidung ist für uns kein Ende, sondern der Beginn eines neuen juristischen Kampfes. Scheingerichtliche Verfahren werden wir nicht zulassen!

  • Die Polizeibeamten, die ihn im Gewahrsam direkt geschlagen und misshandelt haben,

  • Die Polizeichefs, die den Verhörprozess koordinierten,

  • Das medizinische Personal, das sich weigerte, sichtbare Verletzungen in offiziellen Berichten zu erfassen,

  • Die damaligen Staatsanwälte, die durch Einstellungsbeschlüsse den rechtlichen Boden für diesen rechtswidrigen Prozess bereitet haben…

Wir werden keinen einzigen Schritt zurückweichen: Für Folter und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt es keine Verjährungsfrist. Als HRD werden wir diesen Fall so lange verfolgen, bis jeder einzelne Amtsträger, der diese schwere Verletzung begangen oder geduldet hat, identifiziert und vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen wird!

„Gerechtigkeit ist das Fundament des Staates; Gerechtigkeit, wenn auch spät, ist die Garantie für eine bessere Zukunft.“

Gökhan Açıkkollu Human Rights
Gökhan Açıkkollu Human Rights

Der Gewahrsamsprozess von Gökhan Açıkkollu

Gökhan Açıkkollu, der als Lehrer an einer staatlichen Schule tätig war, wurde am 23. Juli 2016 gegen 23:00 Uhr auf Anordnung des Staatsanwalts Can Tuncay von einem 15-köpfigen Polizeiteam in seiner Wohnung festgenommen. Die Gewahrsamsdauer wurde im Beschluss mit dreißig Tagen angegeben. Die Açıkkollu zur Last gelegten Vorwürfe gehörten zu den schwersten Straftaten des türkischen Strafgesetzbuches, wie die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation, der Versuch, die Große Nationalversammlung der Türkei (TBMM) durch Anwendung von Zwang und Gewalt teilweise abzuschaffen oder sie an der teilweisen oder vollständigen Ausübung ihrer Pflichten zu hindern, der Versuch, die Regierung der Republik Türkei durch Anwendung von Zwang und Gewalt zu stürzen oder sie an der teilweisen oder vollständigen Ausübung ihrer Pflichten zu hindern, sowie die Aufhetzung der Bevölkerung zu einem bewaffneten Aufstand gegen die Regierung der Republik Türkei.

„Seit sechs Tagen im Gewahrsam schweren Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt“

Während der 13 Tage, die er im Gewahrsam der Polizeidirektion Istanbul verbrachte, wurde Açıkkollu trotz seiner Panikattacken und Diabeteserkrankung schweren Schlägen, Beschimpfungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Die in dieser Zeit an seinem Körper entstandenen Ekchymosen, Blutergüsse, Schwellungen, Hyperämien und traumatischen Läsionen wurden chronologisch in den gerichtsmedizinischen Untersuchungsberichten festgehalten. Açıkkollu berichtete auch den ihn untersuchenden Ärzten von seinen Erlebnissen im Gewahrsam, und die Ärzte hielten seine Aussagen wie folgt fest: „Er gab an, seit 6 Tagen im Gewahrsam schweren Beleidigungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen zu sein.“

Der Tod als Folge eines zum dritten Mal verlängerten und unter Folter verbrachten Gewahrsams!

Die Gewahrsamsdauer von Açıkkollu wurde am 4. August 2016 vom Staatsanwalt Can Tuncay zum dritten Mal verlängert. Nur einen Tag nach dieser Verlängerung, in den frühen Morgenstunden des 5. August 2016, brach er in seiner Zelle zusammen und verstarb in dem Krankenhaus, in das er eingeliefert wurde.

„Sie haben Gökhan Açıkkollu zu Tode geprügelt!“

Eine Person, die zusammen mit ihm in Gewahrsam war, erklärte in einem am 20. September 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eingereichten Antrag:

„Ich war zusammen mit Gökhan Açıkkollu untergebracht. Er wurde im Gewahrsam zu Tode geprügelt. Mindestens 15 Personen sind Zeugen dieser Situation.“

Der rechtliche Prozess nach Açıkkollus Ableben

In der von der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul nach Açıkkollus Tod eingeleiteten Untersuchung wurde am 20. Dezember 2016 die erste Einstellungsverfügung erlassen. Auf Antrag von Açıkkollus Anwalt wurde am 18. Januar 2017 von der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) ein Bericht erstellt. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass die Spuren von Misshandlungen an Açıkkollus Körper und der erlittene psychische Stress in der medizinischen Literatur eindeutig als Folter einzustufen sind. Seine Ehefrau legte zusammen mit diesem Bericht Widerspruch gegen die Einstellungsverfügung ein. Das Friedensrichteramt, das den Widerspruch prüfte, hob diese Entscheidung nach einer Wartezeit von 7 Monaten auf. Als Ergebnis der zusätzlichen Ermittlungen erließ die Generalstaatsanwaltschaft jedoch erneut eine Einstellungsverfügung, die seiner Ehefrau am 11. Mai 2020 zugestellt wurde. Seine Ehefrau legte am 16. Juni 2020 (im Rahmen der pandemiebedingten Fristverlängerung) Beschwerde beim Verfassungsgericht (AYM) ein, und dieses Verfahren endete schließlich mit der historischen Verletzungsentscheidung des AYM vom 30. Juli 2025.

Pressemitteilung zu Diskriminierung und Ausgrenzung bei dem tragischen Vorfall in Kahramanmaraş

Wir verurteilen aufs Schärfste die Praktiken der Ausgrenzung und des Hasses, die sich gegen das ehrende Gedenken an unser verstorbenes Kind Yusuf Tarık Gül, das bei dem tragischen Vorfall in Kahramanmaraş sein Leben verlor, sowie gegen seine trauernde Familie richten – einzig und allein aus dem Grund, weil sein Vater ein „KHK“-Betroffener (durch staatliches Notstandsdekret entlassen) ist.

Wir empfinden im Namen der Menschlichkeit tiefe Scham darüber, Zeuge eines weiteren grausamen und typischen Beispiels für diese Mentalität der Stigmatisierung und Erfassung (Profiling) zu werden, die systematisch über Generationen hinweg aufrechterhalten werden soll.

Das Ausmaß dieser Diskriminierung wird in den Dokumenten, die in der Presse veröffentlicht wurden und offensichtlich von offiziellen Behörden stammen, deutlich sichtbar:

  • Aufgrund der Stigmatisierung seiner Familie als KHK-Betroffene wurde der Name unseres verstorbenen Kindes in den offiziellen Listen, im Gegensatz zu den anderen Opfern, in Klammern gesetzt.

  • Während an allen anderen Beerdigungen hochrangige Vertreter des Staatsprotokolls teilnahmen, gab es bei der Beerdigung von Yusuf Tarık Gül keinerlei protokollarische Teilnahme, wie aus den veröffentlichten Bestattungslisten klar hervorgeht.

  • Sein Name wurde bei der gemeinsamen Trauerfeier nicht einmal erwähnt.

  • Dem ehrenwerten, trauernden Vater wurde nicht einmal gestattet, seinen Schmerz um sein Kind herauszuschreien; stattdessen wurde versucht, ihn zum Schweigen zu bringen, indem man ihm physisch den Mund zuhielt.

Es ist für uns unmöglich, diesen endlosen Groll und Hass zu akzeptieren, der selbst zwischen unseren unschuldigen Kindern – die alle Opfer derselben Tragödie und desselben Schmerzes sind – diskriminiert und sogar ein Kind auf seinem letzten Weg ausgrenzt.

Als World Human Rights Defenders – Berlin verurteilen wir diese Sprache des Hasses und die Politik der Stigmatisierung, die mit rechtswidrigen Dekreten begann und sich mittlerweile auf Verwandte, Verstorbene, unschuldige Kinder und sogar auf zukünftige Generationen erstreckt, ein weiteres Mal aufs Schärfste. Wir prangern den dunklen Willen hinter diesen Handlungen an. Mit der Sehnsucht nach einer Welt, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte respektiert – insbesondere in der Türkei –, wünschen wir allen unseren Kindern, die bei diesem tragischen Ereignis ihr Leben verloren haben, Gottes Barmherzigkeit, den trauernden Familien viel Kraft und Geduld sowie unserer Nation unser aufrichtiges Beileid.